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BGH zur Quellen-TKÜ bei Telegram – kein Zugriff auf alte Chats

BGH zur Quellen-TKÜ bei Telegram – kein Zugriff auf alte Chats

Mit Beschluss vom 20. Januar 2026 (Az. 3 StR 495/25) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die heimliche „Aufschaltung“ auf ein Telegram-Konto eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung ist. Gesichert werden darf dabei nur, was nach der richterlichen Anordnung an Kommunikation anfällt. Wer ältere Chatverläufe mitnimmt, handelt rechtswidrig – mit der Folge eines Beweisverwertungsverbots. Eine Entscheidung, die der Praxis der Ermittlungsbehörden spürbar Grenzen setzt.

Der Fall: eine Nacht, vier Monate Chatverlauf

Das Landgericht Aurich hatte den Angeklagten unter anderem wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln verurteilt. Grundlage der Verurteilung waren Chatprotokolle aus seinem Telegram-Account.

Das Amtsgericht hatte im März 2022 auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Überwachung der Messenger-Kommunikation angeordnet – gestützt auf § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO. Der Beschluss erfasste ausdrücklich auch sogenannte retrograde Kommunikationsdaten, also jene Nachrichten, die der Server automatisch an ein neu angemeldetes Endgerät nachliefert.

Wenige Tage später schalteten sich Beamte des Bundeskriminalamts in einer Nacht auf den Account des Beschuldigten auf. Bis dieser die Maßnahme am Morgen unterband, war der Chatverlauf von Ende November 2021 bis Ende März 2022 gesichert – rund vier Monate Kommunikation, die vollständig vor der richterlichen Anordnung lag.

Die Verteidigung widersprach in der Hauptverhandlung der Verwertung und verwies auf § 100a Abs. 5 Satz 1 StPO: Überwacht werden darf nur die laufende Kommunikation. Die Strafkammer sah das anders und legte ihrem Urteil die Protokolle zugrunde. Die Verfahrensrüge hatte vor dem BGH Erfolg; das Urteil wurde aufgehoben.

Aufschaltung ist Quellen-TKÜ – auch ohne Trojaner auf dem Gerät

Der praktisch bedeutsamste Teil der Entscheidung betrifft die Einordnung der Maßnahme. Der Senat qualifiziert die Aufschaltung als Quellen-TKÜ im Sinne des § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO, weil sie mit einem Eingriff in das genutzte informationstechnische System verbunden ist.

Das ist keine Selbstverständlichkeit. Bei der Einführung der Regelung im Jahr 2017 hatte der Gesetzgeber vor allem die Überwachungssoftware auf dem Endgerät des Betroffenen vor Augen. Der BGH stellt nun klar, dass es auf den technischen Zugangsweg nicht ankommt. Entscheidend ist, dass die Behörden sich unter Umgehung sowohl der Kommunikationsbeteiligten als auch des Diensteanbieters einen zusätzlichen Zugang verschaffen. Betroffen ist damit nicht nur die Vertraulichkeit, sondern auch die Integrität des Systems.

Abzugrenzen ist das ausdrücklich von der Ausleitung gespeicherter E-Mails in Kooperation mit dem Provider (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2020 – 5 StR 229/19). Dort wirkt der Anbieter mit, hier gerade nicht.

Der Stichtag ist die Anordnung – und zwar die richtige

Aus der Einordnung als Quellen-TKÜ folgt die zeitliche Grenze. § 100a Abs. 5 Satz 1 StPO erlaubt allein die Erfassung laufender Kommunikation. Nachrichten, die vor dem Beschluss ausgetauscht wurden, dürfen nur im Rahmen einer Online-Durchsuchung nach § 100b StPO erhoben werden – und deren deutlich engere Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Wichtig für die Verteidigungspraxis ist eine Klarstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt: Es kommt auf die Anordnung der Quellen-TKÜ an, nicht auf eine im selben Verfahren früher ergangene klassische TKÜ-Anordnung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO. Der BGH knüpft hier an die Trojaner-II-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 (Az. 1 BvR 180/23) an. Ein bereits laufendes Überwachungsverfahren verlängert den zulässigen Zugriffszeitraum also nicht rückwirkend.

Soweit der amtsgerichtliche Beschluss die retrograden Daten mitumfasste, konnte er die Maßnahme nicht legitimieren. Eine richterliche Anordnung kann nicht erlauben, was das Gesetz nicht hergibt.

Beweisverwertungsverbot statt bloßer Rechtswidrigkeit

Dass eine Beweiserhebung rechtswidrig war, führt nach ständiger Rechtsprechung nicht automatisch zur Unverwertbarkeit. Das Verwertungsverbot bleibt die begründungsbedürftige Ausnahme, über die im Wege einer Abwägung im Einzelfall zu entscheiden ist.

Hier fällt die Abwägung zugunsten des Betroffenen aus. Der Senat argumentiert vor allem präventiv: Wären die entgegen ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben gewonnenen Erkenntnisse verwertbar, würde die Missachtung dieser Vorgaben faktisch belohnt. Hinzu kommt das Gewicht der Tatvorwürfe. Die abgeurteilten Taten waren zwar schwere Straftaten im Sinne des § 100a StPO, nicht aber besonders schwere im Sinne des § 100b StPO – also gerade keine Taten, die eine Online-Durchsuchung getragen hätten.

Einordnung: die Grenzen der digitalen Allzweckwaffe

Die Entscheidung reiht sich in eine Entwicklung ein, die sich seit dem Trojaner-Urteil des Bundesverfassungsgerichts abzeichnet. Der Zugriff auf informationstechnische Systeme wird nicht mehr allein danach beurteilt, welches technische Mittel eingesetzt wird, sondern danach, wie tief er in die Persönlichkeitssphäre reicht. Dass die Kritik an der Ausdehnung heimlicher Online-Maßnahmen berechtigt ist, wurde hier im Blog schon früh vertreten (dazu Grzesiek/Kruse, KritV 2017, 331).

Für die Verteidigung ergibt sich eine konkrete Prüfroutine. Erstens: Auf welcher Rechtsgrundlage wurde angeordnet – § 100a oder § 100b StPO? Zweitens: Wann genau erging die Anordnung, und aus welchem Zeitraum stammen die verwerteten Inhalte? Drittens: Wie wurde technisch zugegriffen, mit oder ohne Mitwirkung des Anbieters? Und viertens, ganz praktisch: Der Widerspruch muss rechtzeitig in der Hauptverhandlung erhoben werden, sonst geht die Rüge in der Revision ins Leere.

Bemerkenswert ist im Übrigen, was in dem Verfahren offen blieb: Wie die Anmeldung des zusätzlichen Endgeräts technisch funktioniert hat, wurde von den Ermittlungsbehörden nicht offengelegt. Auf diesen Punkt weist auch die Anmerkung von Krause (CyberStR 2026, 161) hin. Für eine gerichtliche Kontrolle der Eingriffstiefe ist das ein unbefriedigender Zustand.

Fazit: Ein Account ist kein Aktenordner

Der Beschluss macht deutlich, dass der stille Zugriff auf ein Messenger-Konto keine harmlose Nebenmaßnahme einer laufenden TKÜ ist. Wer sich als Ermittlungsbehörde ein zweites Endgerät auf ein fremdes Konto schaltet, betreibt eine Quellen-TKÜ mit allen Beschränkungen, die dazugehören.

Für die Praxis heißt das: Der bequeme Weg über den nachgelieferten Chatverlauf ist versperrt. Wer den vollständigen Verlauf will, braucht eine Online-Durchsuchung nach § 100b StPO – und damit einen Katalog besonders schwerer Straftaten. Der Umweg über § 100a StPO trägt nicht.

Offen bleibt, ob der Gesetzgeber diese saubere Trennung dauerhaft durchhält. Der Druck, die Grenze zwischen laufender und gespeicherter Kommunikation aufzuweichen, wird mit jeder Verschlüsselungstechnologie größer. Bis dahin gilt der schlichte Satz, den der Senat der Praxis mitgibt: Ohne Rechtsgrundlage keine Verwertung.

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Rechtsprechung