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AG Reutlingen: KI-Gesichtserkennung trägt keinen Haftbefehl

AG Reutlingen: KI-Gesichtserkennung trägt keinen Haftbefehl

Worum es geht: Die Polizei ermittelte einen mutmaßlichen Ladendieb allein über den Treffer einer Gesichtserkennungssoftware. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin wegen räuberischen Diebstahls einen Haftbefehl. Das AG Reutlingen lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 11.02.2026 – 5 Gs 19/26). Funktionsweise, Referenzdaten und Fehlerrate der Software waren nicht dokumentiert. Ein solcher Treffer ist nur ein Ermittlungsansatz und begründet keinen dringenden Tatverdacht. Zudem fehlten Feststellungen zum Beutegewahrsam bei der Gewaltanwendung. Das LG Tübingen bestätigte die Ablehnung im Ergebnis (Beschluss vom 02.03.2026 – 9 Qs 34/26). Es stellte aber nicht auf die Software ab, sondern auf eine Gesamtwürdigung der Akte. Ohne weitere Ermittlungen wie eine Wahllichtbildvorlage genügt bloße Ähnlichkeit nicht, um die Identität festzustellen. Ein KI-Treffer ist ein Beweisanzeichen, kein Beweisergebnis. Die Verifikation muss der Festnahme vorausgehen.

AG Reutlingen, Beschluss vom 11.02.2026 – 5 Gs 19/26, und LG Tübingen, Beschluss vom 02.03.2026 – 9 Qs 34/26

1. Einleitung

Ein automatisierter Treffer einer polizeilichen Gesichtserkennungssoftware genügt nicht, um Untersuchungshaft zu tragen. Das ist die Botschaft des Beschlusses des AG Reutlingen vom 11.02.2026 – 5 Gs 19/26, den das LG Tübingen im Ergebnis bestätigt hat. Die Entscheidungen verdienen über das Haftrecht hinaus Aufmerksamkeit, weil sie eine Frage aufwerfen, die uns in den kommenden Jahren beschäftigen wird: Welche Anforderungen sind an ein KI-System zu stellen, das Personen nachträglich biometrisch identifiziert, und wer trägt die Darlegungslast für seine Zuverlässigkeit?

2. Der Fall

Im Oktober 2025 beobachteten zwei Mitarbeiterinnen eines Drogeriemarkts auf einer Videoaufzeichnung einen mutmaßlichen Diebstahl. Die Person floh und schlug einen Regenschirm nach hinten. Anhand des Bildmaterials wurde eine polizeiliche Gesichtserkennungsrecherche veranlasst. Deren Ergebnis sollte auf einen polizeilich bekannten Beschuldigten hindeuten, der seit September 2025 zur Fahndung ausgeschrieben war und dessen Aufenthaltsort unbekannt blieb. Die Staatsanwaltschaft beantragte wegen räuberischen Diebstahls bei einem Beutewert von mehr als 1.800 Euro einen Haftbefehl und stützte den Haftgrund auf Fluchtgefahr.

3. Die Entscheidung des AG Reutlingen

Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Der Verdacht stützte sich maßgeblich auf eine vom Gericht als „ominös“ bezeichnete Gesichtserkennungssoftware, deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter nicht nachvollziehbar dokumentiert waren. Die bloße Mitteilung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt keine Angaben zu Validität und Funktionsweise. Arbeitsweise, Referenzdaten und Fehlerrate gehören zum Kern der Beweiswürdigung. Ein polizeilicher Vermerk, der sich in der Sache als distanzierender Ermittlungshinweis darstellt, kann sie nicht ersetzen. Ohne fallbezogene Verifikation liegt lediglich ein Ermittlungsansatz vor. Bei der Untersuchungshaft als schwerstem strafprozessualen Grundrechtseingriff muss die Verdichtung der Täter- und Verurteilungswahrscheinlichkeit bereits vor der Festnahme vorliegen; sie darf nicht nachgeholt werden. Hinzu tritt ein zweiter, von der Identifizierungsfrage unabhängiger Ablehnungsgrund: Das Gericht verneinte die Qualifikation des räuberischen Diebstahls, weil es an ausreichenden Feststellungen zum fortbestehenden Beutegewahrsam im Zeitpunkt der Gewaltanwendung fehlte. Der Haftbefehl scheiterte damit nicht allein an der Gesichtserkennung.

4. Die Beschwerdeentscheidung des LG Tübingen

Ein Volltext der Beschwerdeentscheidung liegt in den juristischen Datenbanken bislang nicht vor. Die Darstellung stützt sich daher auf die Besprechung von RA Ferner und Antonia Frank. Die Kammer verwarf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, setzte den Schwerpunkt jedoch anders als das Amtsgericht. Auf die innere Funktionsweise der Gesichtserkennung komme es nicht entscheidend an, weil der dringende Tatverdacht nicht an einem einzelnen Beweismittel hänge, sondern eine Gesamtwürdigung des Akteninhalts erfordere. Diese Gesamtwürdigung ließ hier mangels weiterer Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere einer Wahllichtbildvorlage, keinen Schluss auf die Identität zu. Bloße Ähnlichkeit genügt nicht. Das Erfordernis des dringenden Tatverdachts darf nicht dadurch umgangen werden, dass ein bloßer Anfangsverdacht zur Festnahme genutzt und anschließend nachermittelt wird. Bei zweifelsfrei feststehender Identität wäre ein Haftbefehl bereits wegen einfachen Diebstahls in Betracht gekommen. Der Flaschenhals lag daher nicht in der Deliktswahl, sondern in der Identifizierung.

5. Der haftrechtliche Maßstab

Nach § 112 Abs. 1 StPO setzt Untersuchungshaft dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus; sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2016 – 2 Ws 343/16). Entscheidend ist der dort hervorgehobene Grundsatz: Je schwächer die Beweiskraft eines Beweismittels ist, desto höher sind die Anforderungen an dessen Überprüfung. Bloße Vermutungen bleiben außer Betracht, und kriminalistische Erfahrung darf Tatsachen bewerten, aber nicht ersetzen (OLG Bremen, Beschluss vom 18.12.2020 – 1 Ws 166/20). Genau hier liegt der Hebel: Ein Gesichtserkennungstreffer ohne dokumentierte Fehlerrate ist ein Beweismittel schwacher Kraft.

6. Ausblick: die KI-Verordnung

Beide Gerichte kommen ohne die Verordnung (EU) 2024/1689 aus – und mussten es auch. Deren Anforderungen an Hochrisiko-Systeme gelten für Anwendungen nach Anhang III erst ab dem 2. Dezember 2027; für Bestandssysteme von Behörden sieht Art. 111 Abs. 2 KI-VO eine Übergangsfrist bis 2030 vor. Das Gesichtserkennungssystem des BKA ist seit 2008 im Einsatz. Aus der Verordnung folgt heute also keine durchsetzbare Pflichtenlage. Wer die fehlende Dokumentation der Gesichtserkennung rügt, rügt einen Verstoß gegen strafprozessuale Anforderungen an die Beweiswürdigung, nicht gegen Unionsrecht. Bemerkenswert bleibt gleichwohl die Parallele in der Wertung. Gerade die Angaben, deren Fehlen das AG Reutlingen beanstandet hat – Funktionsweise, Referenzdaten, Fehlerrate und Validierung –, sind diejenigen, die die Verordnung künftig ohnehin verlangen wird. Art. 26 Abs. 10 KI-VO wird es Strafverfolgungsbehörden zudem untersagen, nachteilige Entscheidungen ausschließlich auf das Ergebnis einer nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung zu stützen. Die vom Amtsgericht geforderte Transparenz ist damit keine überschießende richterliche Anforderung, sondern nimmt vorweg, was der Unionsgesetzgeber bereits für erforderlich hält. Weitergehend vertritt Rückert, dass der Einsatz von KI-Gesichtserkennung zur Strafverfolgung mangels Ermächtigungsgrundlage in der StPO bislang rechtswidrig ist (StV 2025, 350). Diese Position ist nicht unbestritten, verdient in der Verteidigungspraxis aber Beachtung, weil sie den Streit von der Beweiswürdigung auf die Eingriffsgrundlage verlagert.

7. Konsequenzen für die Verteidigung

Der praktische Ertrag der Entscheidungen liegt in einer konsequenten Aufklärungsrüge. Die Verteidigung sollte Offenlegung der eingesetzten Software, des Algorithmus, der Referenzdatenbank, der Fehlerrate und der Validierung verlangen. Diese Anforderungen ergeben sich bereits aus der Beweiswürdigung und sind auf die Geltung der KI-Verordnung nicht angewiesen. Daneben ist eine objektive Absicherung einzufordern. In Betracht kommen ein anthropologischer Lichtbildvergleich durch Sachverständige, eine Wahllichtbildvorlage und der Abgleich individualisierender Merkmale wie Tätowierungen. Haftbeschwerde und Aufhebungsantrag lassen sich darauf stützen, dass diese Ermittlungen der Festnahme vorauszugehen haben. Beruht der Tatverdacht im Wesentlichen allein auf einer nicht näher dokumentierten Gesichtserkennungssoftware der Polizei, ist die Sach- und Rechtslage im Regelfall schwierig und ein Pflichtverteidiger zu bestellen (AG Reutlingen, Beschluss vom 24.05.2025 – 5 Ds 29 Js 1276/25). Der Tatrichter darf sich nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens verlassen. Bildqualität, Sichtverhältnisse, Beobachtungsdauer, Wiedererkennungszeitpunkt und mögliche Beeinflussungen sind kritisch zu prüfen.

8. Fazit

Die Entscheidungen sind nicht KI-feindlich. Keines der Gerichte verwirft die Technik, beide binden sie an rechtsstaatliche Standards. Der KI-Treffer ist ein Beweisanzeichen und kein Beweisergebnis. Dass beide Gerichte dafür die KI-Verordnung nicht gebraucht haben, ist die eigentliche Botschaft. Die Anforderungen an Transparenz und Verifikation folgen bereits aus § 112 StPO und aus den Grundsätzen der Beweiswürdigung. Die Verordnung wird sie künftig verstärken und positivieren. Sie ersetzt sie nicht.
Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Rechtsprechung
LG Koblenz: Durchsicht elektronischer Daten und Cloud-Daten

LG Koblenz: Durchsicht elektronischer Daten und Cloud-Daten

Worum es geht: Das LG Koblenz (Beschluss vom 24.08.2021 – 4 Qs 59/21) erlaubt Ermittlern, mit bei einer Durchsuchung ausgelesenen Zugangsdaten Tage später auf Cloud-Konten des Beschuldigten zuzugreifen, auch wenn die Daten im Ausland liegen. Die Durchsicht von Cloud-Daten nach § 110 Abs. 3 StPO trägt einen solchen zeitversetzten Login über behördeneigene Systeme aber nicht ohne Weiteres. Zweifelhaft sind die zeitliche Grenze, das Merkmal „von dem Speichermedium aus“ und die Territorialitätsgrenze.

Cloud-Daten und § 110 Abs. 3 StPO: Der Login nach der Durchsuchung als eigentliches Problem

Das LG Koblenz hält es für zulässig, dass Ermittler bei einer Durchsuchung Zugangsdaten vom Smartphone des Beschuldigten auslesen und sich damit Tage später von behördeneigenen Systemen aus in dessen Cloud-Konten einloggen. Ein Rechtshilfeersuchen sei auch dann nicht nötig, wenn die Daten im Ausland liegen (LG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2021 – 4 Qs 59/21, NZWiSt 2022, 160 ). Die Diskussion konzentriert sich meist auf den ausländischen Speicherort. Das eigentliche Problem liegt aber früher. Ein zeitversetzter Login über behördeneigene Systeme ist keine Durchsicht „von dem elektronischen Speichermedium aus“. § 110 Abs. 3 S. 2 StPO deckt einen solchen Zugriff jedenfalls nicht ohne Weiteres. Die Auslandsfrage kommt als weitere Hürde hinzu.

Im Folgenden stelle ich zunächst den Fall und den rechtlichen Rahmen dar. Danach prüfe ich die Entscheidung auf drei getrennten Ebenen: die zeitlichen Grenzen der Durchsicht, den Zugriff „von dem Speichermedium aus“ und die völkerrechtliche Territorialitätsgrenze. Anschließend ordne ich die Rezeption der Entscheidung und die seit dem 18.08.2026 geltende E-Evidence-Verordnung ein. Am Ende stehen Hinweise für die Verteidigung und meine Bewertung.

1. Der Fall

Die Steuerfahndung durchsuchte am 01.04.2019 die Wohnung des Beschuldigten. Er übergab sein Smartphone. Die Ermittler sicherten es vor Ort mit dem „UFED Physical Analyzer“. Die Software las dabei auch die gespeicherten Zugangsdaten zu Online-Diensten aus. Am 04. und 05.04.2019 luden die Ermittler diese Zugangsdaten in den „UFED Cloud Analyzer“. Das Programm meldete sich damit bei den Konten des Beschuldigten bei eBay, Facebook und Google an und rief die dort gespeicherten Daten ab. Der Beschuldigte bemerkte die Anmeldungen von einer fremden IP-Adresse und fragte nach. Das Finanzamt bestätigte den Zugriff. Es teilte mit, die so gewonnenen Daten seien im Verfahren nicht verwertet worden. Zur Frage, ob Ermittler ein Smartphone gegen den Willen des Beschuldigten entsperren dürfen, siehe unseren Beitrag zur Entschlüsselung von Smartphones.

Das AG Koblenz stellte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme fest (Beschluss vom 26.07.2021 – 30 Gs 1169/21). Das LG Koblenz verwarf die Beschwerde. Es wertete den Abruf als offene Online-Sichtung nach § 110 Abs. 3 StPO. Die Konten seien über die im Smartphone gespeicherten Zugangsdaten zugänglich gewesen. Mit der Übergabe des Geräts sei ein solcher Zugriff für den Beschuldigten erwartbar gewesen. Dass er gegenüber den Anbietern heimlich erfolgte, schade nicht (Rn. 12 bis 14). Der Zugriff liege noch innerhalb der „üblichen Sichtungszeiten“. Die Verlustgefahr folge daraus, dass der Beschuldigte seine Konten jederzeit hätte löschen können (Rn. 14 f.). Die Daten lagen nach Annahme des Gerichts „(wohl)“ im Ausland. Ein Rechtshilfeersuchen hielt die Kammer dennoch für entbehrlich (Rn. 16 bis 26).

2. Der rechtliche Rahmen der Durchsicht nach § 110 StPO

Die Durchsicht ist Teil der Durchsuchung. Ihre Rechtmäßigkeit hängt deshalb davon ab, dass die Voraussetzungen der Durchsuchung fortbestehen (BGH, Beschluss vom 26.05.2026 – StB 37/26, Rn. 12). Befugt sind die Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihre Ermittlungspersonen (§ 110 Abs. 1 StPO). Der Steuerfahndung steht die Befugnis zur Durchsicht nach § 404 Abs. 2 S. 1 AO zu. Nach § 110 Abs. 3 S. 2 StPO darf die Durchsicht eines Speichermediums bei dem Betroffenen auf räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden. Voraussetzung ist, dass auf diese „von dem elektronischen Speichermedium aus“ zugegriffen werden kann und andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Gegen die vorläufige Sicherung von Daten kann der Betroffene nach § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Einen allgemeinen Überblick über Durchsuchung, Sicherstellung und Durchsicht im Wirtschaftsstrafrecht gibt unser Beitrag zu digitalen Ermittlungen.

3. Erste Ebene: die zeitliche Grenze der Durchsicht

Die zeitliche Begründung des LG Koblenz trägt nicht. Die „übliche Sichtungszeit“ betrifft die Auswertung bereits gesicherter Daten. Sie rechtfertigt keine neue Datenerhebung Tage nach dem Ende der Maßnahme vor Ort.

Die Durchsicht darf sich zwar über einen längeren Zeitraum erstrecken, wenn die Ermittler Datenträger oder Datenkopien zur Auswertung mitnehmen. Sie bezieht sich dann aber auf einen Datenbestand, der bei der Durchsuchung fixiert wurde. Wer sich Tage später in ein Konto einloggt, wertet keinen gesicherten Bestand aus. Er erhebt den aktuellen Kontoinhalt einschließlich aller Daten, die der Beschuldigte seit der Durchsuchung hochgeladen oder empfangen hat. Die Kommentarliteratur betont, dass § 110 Abs. 3 S. 2 StPO nur die Durchsicht erlaubt, nicht aber eine mehrmalige, zeitlich gestreckte Abfrage (KK-StPO/Heinrichs/Weingast, 9. Aufl., § 110 Rn. 8 unter Verweis auf BT-Drs. 16/6979, 45). Andere Stimmen ziehen die zeitliche Grenze für den Zugriff auf externe Speicher beim Abschluss der Durchsuchung (Nadeborn, StraFo 2022, 144, 145 sowie Tsambikakis/Friedrich/Putzke in: Flore u.a., Steuerstrafrecht, § 385 AO Rn. 50). Das LG Koblenz lässt zudem offen, ob es die Durchsuchung im Zeitpunkt des Zugriffs noch für andauernd hielt (Fiedler, NStZ 2024, 596, 601). Selbst die Finanzverwaltung formuliert vorsichtiger. Die Online-Durchsicht soll danach im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchsuchung erfolgen. Veränderte oder ergänzte Daten können die Verwertbarkeit berühren (AStBV (St) 2025 Nr. 69 Abs. 3 Nr. 4).

4. Zweite Ebene: Zugriff „von dem Speichermedium aus“ und Offenheit der Maßnahme

Der Zugriff im Koblenzer Fall erfolgte nicht von dem durchsuchten Speichermedium aus. Er war auch nicht in dem Sinne offen, den die Durchsuchung voraussetzt. Welche Ermächtigungsgrundlage stattdessen einschlägig wäre, ist umstritten.

Der Wortlaut des § 110 Abs. 3 S. 2 StPO knüpft an das Speichermedium an, das bei dem Betroffenen durchgesehen wird. Die Ermittler nutzten aber weder das Smartphone noch den Durchsuchungsort. Sie verwendeten die ausgelesenen Zugangsdaten auf eigenen Systemen. Das LG Koblenz lässt genügen, dass die Konten über die gespeicherten Zugangsdaten „zugänglich“ waren. Damit ersetzt es das Gerät durch die Zugangsdaten. Das gibt der Wortlaut nicht her (ebenso Fiedler, NStZ 2024, 596, 601).

Bei der Offenheit ist zu unterscheiden. Die Sicherstellung des Smartphones war offen. Der Beschuldigte war anwesend und übergab das Gerät. Der spätere Cloud-Abruf war dagegen für den Beschuldigten nicht erkennbar und gegenüber den Anbietern verdeckt. Der Beschuldigte erfuhr davon nur, weil ihm fremde IP-Adressen auffielen. Dass ein solcher Zugriff nach Übergabe des Geräts „erwartbar“ sei, macht ihn nicht zu einer offenen Maßnahme. Offenheit setzt voraus, dass der Betroffene weiß, wann und in welchem Umfang auf seine Daten zugegriffen wird.

Welche Norm einen späteren Abruf tragen könnte, ist nicht geklärt. In Betracht kommt ein Vorgehen gegenüber dem Anbieter nach §§ 94 ff. StPO, wie es das BVerfG für E-Mails beim Provider gebilligt hat (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 – 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43). Teilweise wird vertreten, ein von der Durchsuchung losgelöster Zugriff unterliege den Voraussetzungen der Online-Durchsuchung nach §§ 100b, 100e StPO (Nadeborn/Kruse, StV Spezial 2026, Heft 3, 125 f.). Festzuhalten ist jedenfalls, dass § 110 Abs. 3 S. 2 StPO nicht die selbstverständliche Grundlage ist, als die das LG Koblenz ihn behandelt.

5. Dritte Ebene: Cloud-Daten im Ausland und die Territorialitätsgrenze

Auch die völkerrechtliche Begründung überzeugt nicht. Ohne jede Feststellung zum Speicherort lässt sich ein einseitiger Zugriff auf mutmaßlich im Ausland gespeicherte Daten nicht tragfähig begründen.

Die Frage ist in der Literatur umstritten. Nach einer Ansicht kommt es bei der Durchsuchung beim Cloud-Nutzer auf den tatsächlichen Speicherort nicht an. Die Erreichbarkeit der Daten vom Inland aus genüge (KK-StPO/Heinrichs/Weingast, 9. Aufl., § 110 Rn. 8a mit Nachweisen). Die Gegenansicht sieht die Grenze im Territorialitätsprinzip, das über Art. 25 GG gilt. Ohne Zustimmung des Berechtigten und bei nicht öffentlich zugänglichen Daten bedürfe es der Rechtshilfe (Tsambikakis/Friedrich/Putzke in: Flore u.a., Steuerstrafrecht, § 385 AO Rn. 50 sowie Fiedler, NStZ 2024, 596, 600 f.).

Die besseren Gründe sprechen für die Gegenansicht. Das Schweigen des Wortlauts ersetzt keine Befugnis zu hoheitlichem Handeln auf fremdem Gebiet. Private Nutzer und Ermittler greifen technisch gleich zu. Rechtlich handeln aber nur die Ermittler hoheitlich (Bechtel, NZWiSt 2022, 160, Fn. 28). Die Gesetzesbegründung verweist für Daten im Ausland ausdrücklich auf Art. 32 der Budapest-Konvention (BT-Drs. 16/5846, 27). Die Bundesrepublik hat gegenüber der EU-Kommission bestätigt, dass bei bekanntem ausländischem Speicherort Rechtshilfe erforderlich ist (Commission Staff Working Document SWD(2018) 118 final, S. 33 f.).

Die Quellen des LG Koblenz tragen das Gegenteil nicht. Das Diskussionspapier des Europarats aus dem Jahr 2010 ist ein Reformvorschlag. Der belgische Kassationshof und das US-Berufungsgericht befassten sich mit Anordnungen gegenüber Anbietern, nicht mit einem Direktzugriff der Ermittler. Aus der US-Entscheidung zitiert die Kammer zudem nur ein zustimmendes Sondervotum. Schließlich hat das Gericht den „loss of location“ nur unterstellt. Es hat weder den Speicherort aufgeklärt noch sachverständige Hilfe hinzugezogen. Gerade für passwortgeschützte persönliche Konten ist die Annahme ständig wandernder Daten wenig plausibel (Fiedler, NStZ 2024, 596, 598 f.). Bechtel spricht zu Recht von einer Art Blankoscheck (NZWiSt 2022, 160).

6. Rezeption in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

Die Koblenzer Entscheidung hat Anschluss in Teilen der Instanzrechtsprechung und der Verwaltungspraxis gefunden. Eine gefestigte Linie ist das nicht.

Das LG Berlin hielt § 110 Abs. 3 StPO auch bei einem bestimmbaren ausländischen Speicherort für anwendbar (Beschluss vom 29.12.2022 – 519 Qs 8/22, wistra 2023, 433). Dort erfolgte der Zugriff allerdings während der laufenden Durchsuchung über bestehende Logins und im Browser gespeicherte Zugangsdaten. Die zeitliche Frage stellte sich also nicht. Das LG Bonn stellte in einem Kartellbußgeldverfahren ebenfalls allein auf die tatsächliche Erreichbarkeit vom Inland aus ab (Beschluss vom 28.01.2026 – 62 Qs 86/24). Die Finanzverwaltung hat einzelne Aussagen des LG Koblenz in ihre Anweisungen aufgenommen. Das betrifft die Erstreckung auf soziale Netzwerke und Online-Marktplätze sowie den Zugriff auf passwortgeschützte Daten mit forensischer Software. Für die Auslandsfrage verweist sie auf das LG Berlin (AStBV (St) 2025 Nr. 69 Abs. 3 Nr. 1 bis 3). In der zeitlichen Frage formuliert sie enger als das Gericht (Nr. 4). Im Schrifttum ist die Entscheidung überwiegend auf Kritik gestoßen (Bechtel, Fiedler, Nadeborn, jeweils a.a.O.).

7. Die E-Evidence-Verordnung als Gegenmodell zum Direktzugriff

Die E-Evidence-Verordnung zeigt, wie der Gesetzgeber das Problem löst. Sie schafft kein Selbstvollzugsrecht der Ermittler durch Login in ein Nutzerkonto. Sie regelt ein formalisiertes Verfahren gegenüber dem Diensteanbieter.

Seit dem 18.08.2026 gilt die Verordnung (EU) 2023/1543. Zu ihrer Entstehung siehe unseren früheren Beitrag zur E-Evidence-Verordnung. Ergänzend gilt das Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG) vom 10.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64). Europäische Herausgabeanordnungen richten sich an Anbieter, die ihre Dienste in der Union anbieten. Der Speicherort ist dafür unerheblich. Für Inhaltsdaten und für Verkehrsdaten, die nicht allein der Identifizierung des Nutzers dienen, verlangt die Verordnung eine richterliche Anordnung oder Validierung (Art. 4 Abs. 2 VO). In Deutschland erlässt das Gericht diese Anordnungen. Vor Anklageerhebung geschieht das auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der selbständig ermittelnden Finanzbehörde. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Vorschriften der StPO über Ermittlungsmaßnahmen (§ 10 Abs. 1 und 2 EBewMG). Solche Anordnungen setzen grundsätzlich eine Straftat voraus, die im Höchstmaß mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 5 Abs. 4 VO). Die Steuerhinterziehung erfüllt diese Schwelle. Zudem ist in der Regel der Vollstreckungsstaat zu unterrichten (Art. 8 VO). Der Anbieter muss grundsätzlich binnen zehn Tagen liefern, in Notfällen binnen acht Stunden.

Damit ist das zentrale Praktikabilitätsargument des LG Koblenz für Anbieter mit Angebot in der EU weitgehend entfallen. Der europäische Gesetzgeber hat den „loss of location“ gesehen. Er beantwortet ihn mit richterlicher Kontrolle, Notifizierung und festen Fristen. Einen Direktzugriff mit fremden Zugangsdaten sieht er nicht vor.

8. Hinweise für die Verteidigung bei Cloud-Zugriffen

Die Verteidigung sollte bei jeder Sicherstellung von Mobilgeräten prüfen, ob die Ermittler Cloud-Zugriffe vorgenommen haben. Aufschluss geben die Sicherungs- und Auswertungsprotokolle. Entscheidend sind drei Fragen. Wann erfolgte der Zugriff? Von welchem System aus erfolgte er? Wurden Daten erhoben, die erst nach der Durchsuchung entstanden sind? Gegen die Sicherung kann eine gerichtliche Entscheidung nach § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO beantragt werden.

Ob ein rechtswidriger Zugriff zu einem Verwertungsverbot führt, ist offen. Der BGH hat ein solches Verbot angenommen, wenn der betroffene Staat der Verwertung widerspricht (BGH, Urteil vom 08.04.1987 – 3 StR 11/87). Die Kommentarliteratur hält es sonst nur ausnahmsweise für möglich (KK-StPO/Heinrichs/Weingast, 9. Aufl., § 110 Rn. 8a). Bechtel sieht in der bewusst einkalkulierten Überschreitung der Grenzen des § 110 Abs. 3 S. 2 StPO einen möglichen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (NZWiSt 2022, 160). Der Verwertung sollte in der Hauptverhandlung vorsorglich widersprochen werden.

Mandanten fragen häufig, ob sie nach einer Durchsuchung ihre Zugangsdaten ändern dürfen. Eine strafprozessuale Pflicht, extern gespeicherte Daten für einen späteren Zugriff der Ermittler vorzuhalten, besteht nach überzeugender Ansicht nicht. Die praktische Risikolage bleibt jedoch bestehen. Ermittlungsrichter nehmen Verdunkelungsgefahr teilweise gerade mit Blick auf mögliche Löschungen in der Cloud an (Nadeborn/Kruse, StV Spezial 2026, Heft 3, 125 ff.). Diese Frage gehört deshalb in die Beratung im Einzelfall.

9. Bewertung und Fazit

Das LG Koblenz hat eine praktische Sorge der Ermittlungsbehörden in eine weite Auslegung übersetzt. Die Begründung trägt auf keiner der drei Ebenen. Die „übliche Sichtungszeit“ rechtfertigt keine neue Datenerhebung. Die Zugangsdaten ersetzen nicht das durchsuchte Speichermedium. Das Schweigen des Gesetzes ersetzt keine Befugnis zum Zugriff auf fremdes Staatsgebiet. Hinzu kommt, dass die Entscheidung auf ungeprüften technischen Annahmen beruht und die abgerufenen Daten im Verfahren nicht einmal verwertet wurden. Als Grundlage einer allgemeinen Ermittlungspraxis taugt sie deshalb nicht.

Wirksame Strafverfolgung braucht Zugang zu Cloud-Daten. Diesen Zugang muss aber der Gesetzgeber regeln. Mit der E-Evidence-Verordnung liegt dafür ein Modell vor, das auf richterliche Kontrolle und ein förmliches Verfahren gegenüber dem Anbieter setzt. Will der deutsche Gesetzgeber darüber hinaus einen Direktzugriff mit sichergestellten Zugangsdaten erlauben, muss er Voraussetzungen, Richtervorbehalt, zeitliche Grenzen und Benachrichtigung ausdrücklich regeln. Bis dahin gilt: § 110 Abs. 3 S. 2 StPO legitimiert nicht ohne Weiteres einen späteren behördlichen Zugriff auf vollständige Cloud-Konten mittels zuvor erlangter Zugangsdaten.

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BGH zur Quellen-TKÜ bei Telegram – kein Zugriff auf alte Chats

BGH zur Quellen-TKÜ bei Telegram – kein Zugriff auf alte Chats

Worum es geht: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.01.2026 (3 StR 495/25) entschieden, dass die heimliche „Aufschaltung“ auf ein Telegram-Konto eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung ist. Gesichert werden darf nur die Kommunikation, die nach der richterlichen Anordnung anfällt. Wer ältere Chatverläufe mitnimmt, handelt rechtswidrig. Die so erlangten Chats unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Damit setzt der BGH der Praxis der Ermittlungsbehörden spürbare Grenzen.

1. Der Fall: eine Nacht, vier Monate Chatverlauf

Das Landgericht Aurich hatte den Angeklagten unter anderem wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln verurteilt. Grundlage der Verurteilung waren Chatprotokolle aus seinem Telegram-Account.

Das Amtsgericht hatte im März 2022 auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Überwachung der Messenger-Kommunikation angeordnet – gestützt auf § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO. Der Beschluss erfasste ausdrücklich auch sogenannte retrograde Kommunikationsdaten, also jene Nachrichten, die der Server automatisch an ein neu angemeldetes Endgerät nachliefert.

Wenige Tage später schalteten sich Beamte des Bundeskriminalamts in einer Nacht auf den Account des Beschuldigten auf. Bis dieser die Maßnahme am Morgen unterband, war der Chatverlauf von Ende November 2021 bis Ende März 2022 gesichert – rund vier Monate Kommunikation, die vollständig vor der richterlichen Anordnung lag.

Die Verteidigung widersprach in der Hauptverhandlung der Verwertung und verwies auf § 100a Abs. 5 Satz 1 StPO: Überwacht werden darf nur die laufende Kommunikation. Die Strafkammer sah das anders und legte ihrem Urteil die Protokolle zugrunde. Die Verfahrensrüge hatte vor dem BGH Erfolg; das Urteil wurde aufgehoben.

2. Aufschaltung ist Quellen-TKÜ – auch ohne Trojaner auf dem Gerät

Der praktisch bedeutsamste Teil der Entscheidung betrifft die Einordnung der Maßnahme. Der Senat qualifiziert die Aufschaltung als Quellen-TKÜ im Sinne des § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO, weil sie mit einem Eingriff in das genutzte informationstechnische System verbunden ist.

Das ist keine Selbstverständlichkeit. Bei der Einführung der Regelung im Jahr 2017 hatte der Gesetzgeber vor allem die Überwachungssoftware auf dem Endgerät des Betroffenen vor Augen. Der BGH stellt nun klar, dass es auf den technischen Zugangsweg nicht ankommt. Entscheidend ist, dass die Behörden sich unter Umgehung sowohl der Kommunikationsbeteiligten als auch des Diensteanbieters einen zusätzlichen Zugang verschaffen. Betroffen ist damit nicht nur die Vertraulichkeit, sondern auch die Integrität des Systems.

Abzugrenzen ist das ausdrücklich von der Ausleitung gespeicherter E-Mails in Kooperation mit dem Provider (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2020 – 5 StR 229/19). Dort wirkt der Anbieter mit, hier gerade nicht.

3. Der Stichtag ist die Anordnung – und zwar die richtige

Aus der Einordnung als Quellen-TKÜ folgt die zeitliche Grenze. § 100a Abs. 5 Satz 1 StPO erlaubt allein die Erfassung laufender Kommunikation. Nachrichten, die vor dem Beschluss ausgetauscht wurden, dürfen nur im Rahmen einer Online-Durchsuchung nach § 100b StPO erhoben werden – und deren deutlich engere Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Wichtig für die Verteidigungspraxis ist eine Klarstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt: Es kommt auf die Anordnung der Quellen-TKÜ an, nicht auf eine im selben Verfahren früher ergangene klassische TKÜ-Anordnung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO. Der BGH knüpft hier an die Trojaner-II-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 (Az. 1 BvR 180/23) an. Ein bereits laufendes Überwachungsverfahren verlängert den zulässigen Zugriffszeitraum also nicht rückwirkend.

Soweit der amtsgerichtliche Beschluss die retrograden Daten mitumfasste, konnte er die Maßnahme nicht legitimieren. Eine richterliche Anordnung kann nicht erlauben, was das Gesetz nicht hergibt.

4. Beweisverwertungsverbot statt bloßer Rechtswidrigkeit

Dass eine Beweiserhebung rechtswidrig war, führt nach ständiger Rechtsprechung nicht automatisch zur Unverwertbarkeit. Das Verwertungsverbot bleibt die begründungsbedürftige Ausnahme, über die im Wege einer Abwägung im Einzelfall zu entscheiden ist.

Hier fällt die Abwägung zugunsten des Betroffenen aus. Der Senat argumentiert vor allem präventiv: Wären die entgegen ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben gewonnenen Erkenntnisse verwertbar, würde die Missachtung dieser Vorgaben faktisch belohnt. Hinzu kommt das Gewicht der Tatvorwürfe. Die abgeurteilten Taten waren zwar schwere Straftaten im Sinne des § 100a StPO, nicht aber besonders schwere im Sinne des § 100b StPO – also gerade keine Taten, die eine Online-Durchsuchung getragen hätten.

5. Einordnung: die Grenzen der digitalen Allzweckwaffe

Die Entscheidung reiht sich in eine Entwicklung ein, die sich seit dem Trojaner-Urteil des Bundesverfassungsgerichts abzeichnet. Der Zugriff auf informationstechnische Systeme wird nicht mehr allein danach beurteilt, welches technische Mittel eingesetzt wird, sondern danach, wie tief er in die Persönlichkeitssphäre reicht. Dass die Kritik an der Ausdehnung heimlicher Online-Maßnahmen berechtigt ist, wurde hier im Blog schon früh vertreten (dazu Grzesiek/Kruse, KritV 2017, 331).

Für die Verteidigung ergibt sich eine konkrete Prüfroutine. Erstens: Auf welcher Rechtsgrundlage wurde angeordnet – § 100a oder § 100b StPO? Zweitens: Wann genau erging die Anordnung, und aus welchem Zeitraum stammen die verwerteten Inhalte? Drittens: Wie wurde technisch zugegriffen, mit oder ohne Mitwirkung des Anbieters? Und viertens, ganz praktisch: Der Widerspruch muss rechtzeitig in der Hauptverhandlung erhoben werden, sonst geht die Rüge in der Revision ins Leere.

Bemerkenswert ist im Übrigen, was in dem Verfahren offen blieb: Wie die Anmeldung des zusätzlichen Endgeräts technisch funktioniert hat, wurde von den Ermittlungsbehörden nicht offengelegt. Auf diesen Punkt weist auch die Anmerkung von Krause (CyberStR 2026, 161) hin. Für eine gerichtliche Kontrolle der Eingriffstiefe ist das ein unbefriedigender Zustand.

6. Fazit: Ein Account ist kein Aktenordner

Der Beschluss macht deutlich, dass der stille Zugriff auf ein Messenger-Konto keine harmlose Nebenmaßnahme einer laufenden TKÜ ist. Wer sich als Ermittlungsbehörde ein zweites Endgerät auf ein fremdes Konto schaltet, betreibt eine Quellen-TKÜ mit allen Beschränkungen, die dazugehören.

Für die Praxis heißt das: Der bequeme Weg über den nachgelieferten Chatverlauf ist versperrt. Wer den vollständigen Verlauf will, braucht eine Online-Durchsuchung nach § 100b StPO – und damit einen Katalog besonders schwerer Straftaten. Der Umweg über § 100a StPO trägt nicht.

Offen bleibt, ob der Gesetzgeber diese saubere Trennung dauerhaft durchhält. Der Druck, die Grenze zwischen laufender und gespeicherter Kommunikation aufzuweichen, wird mit jeder Verschlüsselungstechnologie größer. Bis dahin gilt der schlichte Satz, den der Senat der Praxis mitgibt: Ohne Rechtsgrundlage keine Verwertung.

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Rechtsprechung