Rechtsprechung

Großer Senat zur erweiterten Einziehung: Was der Beschluss GSSt 1/25 für Kryptowerte bedeutet

Großer Senat zur erweiterten Einziehung: Was der Beschluss GSSt 1/25 für Kryptowerte bedeutet

Worum es geht: Das LG Berlin verurteilte einen Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain. Bei einer Durchsuchung zwei Jahre nach der Tat fanden die Ermittler 11.875 Euro Bargeld. Es stammte aus anderen, nicht konkretisierbaren Straftaten. Der Große Senat für Strafsachen hat entschieden, dass die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB auch solches Vermögen erfasst (Beschluss vom 1. Juni 2026 – GSSt 1/25). Der Gegenstand muss bei Begehung der Anlasstat noch nicht vorhanden gewesen sein. Es genügt, dass er bei der gerichtlichen Anordnung noch im Vermögen des Betroffenen ist. Für die erweiterte Werteinziehung reicht es, dass er zwischen Anlasstat und Anordnung im Vermögen war. Für Kryptowerte entfällt damit ein wichtiges Zeitargument der Verteidigung. Herkunftsüberzeugung und Subsidiarität gegenüber § 73 StGB bleiben aber Voraussetzung.

BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 1. Juni 2026 – GSSt 1/25

Der Fall: 7.200 Euro aus der Tat, fast 12.000 Euro im Schrank

Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter anderem zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Daneben ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.200 Euro und die erweiterte Einziehung von 11.875 Euro Bargeld an.

Der Angeklagte hatte am 20. Mai 2020 für einen Dritten ein Kilogramm Kokain entgegengenommen. 800 Gramm verkaufte er für diesen weiter. 200 Gramm behielt er und erzielte daraus 7.200 Euro für sich selbst.

Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 19. Mai 2022 fanden die Ermittler das später eingezogene Bargeld. Nach den Feststellungen der Strafkammer stammte es aus anderen Straftaten, die sich nicht weiter konkretisieren ließen. Nachweisbar im Vermögen des Angeklagten war es erst zwei Jahre nach der Anlasstat.

Der Streit: Muss das Geld schon bei der Anlasstat da gewesen sein?

Genau an dieser zeitlichen Lücke setzte die Rechtsfrage an. Der 2. und der 4. Strafsenat hatten bislang verlangt, dass der einzuziehende Gegenstand bereits bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen vorhanden war. Der 5. Strafsenat sah das anders.

Auf eine Anfrage hin schlossen sich der 1., 2., 3. und 6. Strafsenat der Sicht des 5. Strafsenats an. Nur der 4. Strafsenat hielt an seiner Auffassung fest. Wegen dieser Divergenz konnte der 5. Strafsenat nicht selbst entscheiden. Er legte die Frage dem Großen Senat für Strafsachen vor.

Die Entscheidung: Es zählt, was bei der Anordnung noch da ist

Der Große Senat stützt sich zunächst auf den Wortlaut des § 73a Abs. 1 StGB. Die Vorschrift verlangt nicht, dass der Gegenstand schon bei der Anlasstat vorhanden war. Sie verlangt nur, dass der Täter oder Teilnehmer ihn durch eine andere rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat.

Maßgeblich ist deshalb der Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung. Dann muss sich der Gegenstand noch im Vermögen des Betroffenen befinden. Wann er dort hineingelangt ist, spielt keine Rolle. Er kann also auch aus einer Tat stammen, die erst nach der Anlasstat begangen wurde.

Auch der Zweck der Norm trägt dieses Ergebnis. § 73a StGB soll deliktisch erlangtes Vermögen abschöpfen, dessen konkrete Herkunft sich nicht mehr aufklären lässt. Eine zusätzliche zeitliche Verknüpfung mit der Anlasstat würde diesen Zugriff nach Ansicht des Senats unnötig beschneiden.

Die übrigen Voraussetzungen lässt der Beschluss unberührt. § 73a Abs. 1 StGB bleibt gegenüber § 73 StGB subsidiär. Lässt sich ein Vermögensgegenstand einer konkreten oder konkretisierbaren Erwerbstat zuordnen, ist die originäre Einziehung nach § 73 StGB und gegebenenfalls § 73c StGB vorrangig. Zudem muss sich das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiswürdigung von der deliktischen Herkunft überzeugen. Ein bloßer Verdacht genügt nicht.

Für den Berliner Fall heißt das: Die 11.875 Euro mussten am 20. Mai 2020 noch nicht vorhanden sein. Es genügte, dass sie bei der Einziehungsentscheidung noch da waren. Eine weitere zeitliche Grenze zieht § 76b Abs. 1 StGB. Danach verjährt die erweiterte Einziehung in 30 Jahren ab Beendigung der Erwerbstat. Diese Frist tritt neben die Herkunftsüberzeugung und die Subsidiarität, sie ersetzt sie nicht.

Erweiterte Werteinziehung: Zeitliche Überschneidung statt Stichtag

Auch für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73a Abs. 1, 73c StGB muss der Gegenstand nicht schon bei Begehung der Anlasstat vorhanden gewesen sein. Der Große Senat verlangt hier aber eine zeitliche Überschneidung. Der Gegenstand oder ein hierfür erlangtes Surrogat muss im Vermögen des Betroffenen gewesen sein, während dieser bereits Täter oder Teilnehmer der Anlasstat war.

Daraus folgt eine klare Grenze. Erfasst sind auch Gegenstände, die erst nach der Anlasstat aus einer anderen rechtswidrigen Tat erlangt wurden und vor der gerichtlichen Anordnung wieder ausgeschieden sind. Ausgeschlossen sind nur Gegenstände, die bereits vor der Anlasstat ausgeschieden waren oder zu keinem Zeitpunkt während der Täterstellung im Vermögen vorhanden waren. Sie lassen sich keiner Phase zuordnen, in der der Betroffene bereits Täter war.

Gegenständliche Einziehung und Werteinziehung knüpfen damit beide an § 73a Abs. 1 StGB an. Bei der gegenständlichen Einziehung muss der Gegenstand bei der Anordnung noch vorhanden sein. Bei der Werteinziehung genügt es, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Anlasstat und Anordnung im Vermögen war.

Was der Beschluss für Kryptowerte bedeutet

Der Fall betraf Bargeld. Praktisch bedeutsam ist der Beschluss aber auch für Kryptowerte. Ihre Einziehungsfähigkeit ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, und zwar für die originäre Einziehung ebenso wie für die Wertersatzeinziehung. Der BGH hat die Einziehung von Kryptowährungen jedenfalls als Surrogate von Taterträgen anerkannt. In der Entscheidung vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21 hat er außerdem klargestellt, dass eine zwischenzeitliche Wertsteigerung des Kryptowerts nicht ohne Weiteres zu einer Erhöhung des Einziehungsbetrags führt, wenn die Kryptowährung lediglich an die Stelle eines ursprünglichen Tatertrags getreten ist.

Für die gegenständliche erweiterte Einziehung beseitigt GSSt 1/25 ein bisher relevantes Zeitargument. Ein Coin-Bestand kann auch dann erfasst werden, wenn er erst nach der Anlasstat erworben wurde und sich bei der gerichtlichen Anordnung noch im Vermögen des Betroffenen befindet. Wallets werden typischerweise laufend befüllt und umgeschichtet. Gerade dort konnte die Verteidigung bislang auf den späteren Erwerb verweisen.

Der bloße Bestand auf einer Wallet genügt aber nicht. Das Tatgericht muss sich von der Herkunft aus rechtswidrigen Taten überzeugen. Der Bestand muss dem Betroffenen vermögensrechtlich zuzuordnen sein. Er darf zudem keiner konkret feststellbaren Tat zugeordnet werden können, sonst greift vorrangig § 73 StGB. Bei Wallets mit gemischten Beständen aus legalen und illegalen Quellen trägt das bloße Auffinden der Coins keinen Schluss auf ihre deliktische Herkunft. Das gilt besonders, wenn legale Einkommensquellen vorhanden sind.

Zu unterscheiden ist auch, welche Position eingezogen werden soll. Bei einer selbstverwalteten Wallet geht es um die Verfügungsgewalt über Private Keys oder Seed-Phrases. Bei einem Verwahrdienstleister steht dagegen ein Anspruch gegen den Anbieter im Raum. Für die Einziehungszurechnung kann bei Kryptowerten bereits die faktische Verfügungsgewalt über die Wallet maßgeblich sein.

Die Volatilität von Kryptowerten ist eine praktische Beobachtung, keine rechtliche Folge des Beschlusses. Eingezogen wird bei der gegenständlichen Einziehung der konkrete Kryptowert. Eine zwischenzeitliche Wertsteigerung führt nicht ohne Weiteres zu einem zusätzlichen Einziehungsbetrag. Für Kryptowerte, die als Surrogat an die Stelle eines Tatertrags getreten sind, kommt es nach dem BGH auf ihren aktuellen Wert grundsätzlich nicht an. Maßgeblich ist dann der ursprüngliche Tatertrag (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21).

Sind die Coins vor dem Urteil veräußert worden, kommt die Werteinziehung nach § 73c StGB in Betracht. Das setzt voraus, dass der Bestand zuvor die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 StGB erfüllt hat und in der maßgeblichen Zeit im Vermögen des Betroffenen war. Ein Transfer auf eine nicht mehr zugreifbare Adresse bedeutet zudem nicht ohne Weiteres, dass der Gegenstand rechtlich aus dem Vermögen ausgeschieden ist. Technische Zugriffsmöglichkeit und vermögensrechtliche Zuordnung sind auseinanderzuhalten.

Auch die Sicherungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren sind sauber zu trennen. Der Vermögensarrest nach § 111e StPO sichert einen möglichen Anspruch auf Wertersatzeinziehung. Die Beschlagnahme nach § 111b StPO sichert einen konkreten Gegenstand für die spätere Einziehung. Bei Kryptowerten können frühe Maßnahmen die spätere Vollstreckung erheblich erleichtern. Sie präjudizieren aber weder die Einziehungsentscheidung noch deren Einordnung als gegenständliche Einziehung oder Werteinziehung.

Unionsrechtlich fügt sich der Beschluss in die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten ein. Sie ist bis zum 23. November 2026 umzusetzen und sieht keine Beschränkung auf Gegenstände vor, die schon bei der Anlasstat vorhanden waren. Der Große Senat stützt sich allerdings nicht maßgeblich auf die Richtlinie. Tragend sind Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck des deutschen Rechts.

Kritische Würdigung: Die Anlasstat als Anknüpfungspunkt

Das Wortlautargument des Großen Senats ist kaum zu widerlegen. § 73a Abs. 1 StGB enthält keine zeitliche Grenze. Wer eine solche Grenze verlangt, muss sie in die Norm hineinlesen.

Die Folgen verdienen dennoch Aufmerksamkeit. Die erweiterte Einziehung ist eine Ausnahmevorschrift. Sie erlaubt den Zugriff auf Vermögen, ohne dass die konkrete Erwerbstat festgestellt wird. Die bisherige Rechtsprechung des 2. und 4. Strafsenats hatte diese Ausnahme zusätzlich zeitlich an die abgeurteilte Tat gekoppelt. Diese Klammer fällt nun weg.

Zugespitzt wird die Anlasstat zum Türöffner. Präziser ist sie zeitlicher und verfahrensrechtlicher Anknüpfungspunkt, ohne die erweiterte Einziehung auf das Vermögen bei Begehung der Tat zu beschränken. Das gesamte Vermögen steht damit nicht zur Disposition. Der Zugriff bleibt auf deliktisch erlangte Werte begrenzt, die keiner anderen feststellbaren Tat zuzuordnen sind. Das Zugriffsfenster wächst aber mit der Verfahrensdauer, die der Beschuldigte nicht steuert.

Umso stärker kommt es auf die Herkunftsüberzeugung an. Die Rechtsprechung verlangt für § 73a StGB die uneingeschränkte Überzeugung des Tatgerichts. Die konkrete Erwerbstat muss es dagegen nicht feststellen. Eine Beweislastumkehr zulasten des Betroffenen gibt es nicht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere dokumentierte legale Einkünfte, haben für die Überzeugungsbildung aber erhebliches Gewicht. Bei Kryptowerten, deren Herkunft häufig nur über Blockchain-Analysen erschlossen wird, muss die Verteidigung hier ansetzen.

Meine Bewertung: Der Beschluss ist methodisch vertretbar. Kriminalpolitisch ist er ein weiterer Schritt hin zu einer Vermögensabschöpfung, die sich von der konkreten Tat löst. Die Verteidigung sollte legale Erwerbsquellen und die Entstehung der Vermögensposition deshalb früh und belastbar dokumentieren. Das ersetzt nicht die richterliche Überzeugungsbildung, kann aber vernünftige Zweifel an der deliktischen Herkunft begründen.

Fazit: Das Zeitargument ist verbraucht

Der Große Senat hat die zeitlichen Voraussetzungen der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB präzisiert und für die gegenständliche Einziehung geöffnet. Der einzuziehende Gegenstand muss nicht bereits bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen vorhanden gewesen sein. Es genügt, dass er durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangt wurde und sich bei der gerichtlichen Anordnung noch im Vermögen des Täters oder Teilnehmers befindet.

Für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1, § 73c StGB gilt ebenfalls keine Pflicht zum Vorhandensein bei Begehung der Anlasstat. Erforderlich bleibt jedoch, dass der Gegenstand oder ein hierfür erlangtes Surrogat zwischen der Anlasstat und der gerichtlichen Anordnung im Vermögen des Betroffenen vorhanden war.

Die Entscheidung beseitigt damit das bisherige Argument, ein erst nach der Anlasstat erworbener Vermögensgegenstand sei schon aus zeitlichen Gründen von der erweiterten Einziehung ausgeschlossen. Sie beseitigt aber nicht die übrigen Begrenzungen. Erforderlich bleiben die richterliche Überzeugung von der deliktischen Herkunft, die Subsidiarität der erweiterten Einziehung gegenüber § 73 StGB, die vermögensrechtliche Zuordnung und die zeitliche Grenze des § 76b StGB. Gerade bei Kryptowerten wird die Verteidigung deshalb weiterhin bei der Herkunft, der Zuordnung und der Plausibilisierung legaler Erwerbsquellen ansetzen müssen.

Häufige Fragen

Was ist die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB?
Sie erlaubt die Einziehung von Gegenständen, die aus anderen rechtswidrigen Taten stammen als der abgeurteilten Tat. Die Herkunftstat muss nicht konkret festgestellt werden. Das Gericht muss aber von der deliktischen Herkunft überzeugt sein. Gegenüber der Einziehung nach § 73 StGB ist sie subsidiär.

Was hat der Große Senat am 1. Juni 2026 entschieden?
Der einzuziehende Gegenstand muss nicht schon bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen gewesen sein. Es genügt, dass er bei der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 – GSSt 1/25).

Können auch Bitcoin und andere Kryptowährungen erweitert eingezogen werden?
Ja. Kryptowerte sind einziehungsfähig. Nach dem Beschluss können auch Coins erfasst werden, die erst nach der Anlasstat erworben wurden. Voraussetzung bleibt die Überzeugung des Gerichts von ihrer deliktischen Herkunft.

Muss der Gegenstand für die Werteinziehung schon bei der Anlasstat vorhanden gewesen sein?
Nein. Für die erweiterte Werteinziehung nach §§ 73a, 73c StGB muss der Gegenstand oder ein Surrogat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Anlasstat und gerichtlicher Anordnung im Vermögen des Betroffenen gewesen sein.

Wann verjährt die erweiterte Einziehung?
Nach § 76b Abs. 1 StGB in 30 Jahren. Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat, durch die der Gegenstand erlangt wurde.

 

Veröffentlicht von Dr. Mathias Grzesiek in Kryptowährungen, Rechtsprechung
AG Reutlingen: KI-Gesichtserkennung trägt keinen Haftbefehl

AG Reutlingen: KI-Gesichtserkennung trägt keinen Haftbefehl

Worum es geht: Die Polizei ermittelte einen mutmaßlichen Ladendieb allein über den Treffer einer Gesichtserkennungssoftware. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin wegen räuberischen Diebstahls einen Haftbefehl. Das AG Reutlingen lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 11.02.2026 – 5 Gs 19/26). Funktionsweise, Referenzdaten und Fehlerrate der Software waren nicht dokumentiert. Ein solcher Treffer ist nur ein Ermittlungsansatz und begründet keinen dringenden Tatverdacht. Zudem fehlten Feststellungen zum Beutegewahrsam bei der Gewaltanwendung. Das LG Tübingen bestätigte die Ablehnung im Ergebnis (Beschluss vom 02.03.2026 – 9 Qs 34/26). Es stellte aber nicht auf die Software ab, sondern auf eine Gesamtwürdigung der Akte. Ohne weitere Ermittlungen wie eine Wahllichtbildvorlage genügt bloße Ähnlichkeit nicht, um die Identität festzustellen. Ein KI-Treffer ist ein Beweisanzeichen, kein Beweisergebnis. Die Verifikation muss der Festnahme vorausgehen.

AG Reutlingen, Beschluss vom 11.02.2026 – 5 Gs 19/26, und LG Tübingen, Beschluss vom 02.03.2026 – 9 Qs 34/26

1. Einleitung

Ein automatisierter Treffer einer polizeilichen Gesichtserkennungssoftware genügt nicht, um Untersuchungshaft zu tragen. Das ist die Botschaft des Beschlusses des AG Reutlingen vom 11.02.2026 – 5 Gs 19/26, den das LG Tübingen im Ergebnis bestätigt hat. Die Entscheidungen verdienen über das Haftrecht hinaus Aufmerksamkeit, weil sie eine Frage aufwerfen, die uns in den kommenden Jahren beschäftigen wird: Welche Anforderungen sind an ein KI-System zu stellen, das Personen nachträglich biometrisch identifiziert, und wer trägt die Darlegungslast für seine Zuverlässigkeit?

2. Der Fall

Im Oktober 2025 beobachteten zwei Mitarbeiterinnen eines Drogeriemarkts auf einer Videoaufzeichnung einen mutmaßlichen Diebstahl. Die Person floh und schlug einen Regenschirm nach hinten. Anhand des Bildmaterials wurde eine polizeiliche Gesichtserkennungsrecherche veranlasst. Deren Ergebnis sollte auf einen polizeilich bekannten Beschuldigten hindeuten, der seit September 2025 zur Fahndung ausgeschrieben war und dessen Aufenthaltsort unbekannt blieb. Die Staatsanwaltschaft beantragte wegen räuberischen Diebstahls bei einem Beutewert von mehr als 1.800 Euro einen Haftbefehl und stützte den Haftgrund auf Fluchtgefahr.

3. Die Entscheidung des AG Reutlingen

Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Der Verdacht stützte sich maßgeblich auf eine vom Gericht als „ominös“ bezeichnete Gesichtserkennungssoftware, deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter nicht nachvollziehbar dokumentiert waren. Die bloße Mitteilung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt keine Angaben zu Validität und Funktionsweise. Arbeitsweise, Referenzdaten und Fehlerrate gehören zum Kern der Beweiswürdigung. Ein polizeilicher Vermerk, der sich in der Sache als distanzierender Ermittlungshinweis darstellt, kann sie nicht ersetzen. Ohne fallbezogene Verifikation liegt lediglich ein Ermittlungsansatz vor. Bei der Untersuchungshaft als schwerstem strafprozessualen Grundrechtseingriff muss die Verdichtung der Täter- und Verurteilungswahrscheinlichkeit bereits vor der Festnahme vorliegen; sie darf nicht nachgeholt werden. Hinzu tritt ein zweiter, von der Identifizierungsfrage unabhängiger Ablehnungsgrund: Das Gericht verneinte die Qualifikation des räuberischen Diebstahls, weil es an ausreichenden Feststellungen zum fortbestehenden Beutegewahrsam im Zeitpunkt der Gewaltanwendung fehlte. Der Haftbefehl scheiterte damit nicht allein an der Gesichtserkennung.

4. Die Beschwerdeentscheidung des LG Tübingen

Ein Volltext der Beschwerdeentscheidung liegt in den juristischen Datenbanken bislang nicht vor. Die Darstellung stützt sich daher auf die Besprechung von RA Ferner und Antonia Frank. Die Kammer verwarf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, setzte den Schwerpunkt jedoch anders als das Amtsgericht. Auf die innere Funktionsweise der Gesichtserkennung komme es nicht entscheidend an, weil der dringende Tatverdacht nicht an einem einzelnen Beweismittel hänge, sondern eine Gesamtwürdigung des Akteninhalts erfordere. Diese Gesamtwürdigung ließ hier mangels weiterer Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere einer Wahllichtbildvorlage, keinen Schluss auf die Identität zu. Bloße Ähnlichkeit genügt nicht. Das Erfordernis des dringenden Tatverdachts darf nicht dadurch umgangen werden, dass ein bloßer Anfangsverdacht zur Festnahme genutzt und anschließend nachermittelt wird. Bei zweifelsfrei feststehender Identität wäre ein Haftbefehl bereits wegen einfachen Diebstahls in Betracht gekommen. Der Flaschenhals lag daher nicht in der Deliktswahl, sondern in der Identifizierung.

5. Der haftrechtliche Maßstab

Nach § 112 Abs. 1 StPO setzt Untersuchungshaft dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus; sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2016 – 2 Ws 343/16). Entscheidend ist der dort hervorgehobene Grundsatz: Je schwächer die Beweiskraft eines Beweismittels ist, desto höher sind die Anforderungen an dessen Überprüfung. Bloße Vermutungen bleiben außer Betracht, und kriminalistische Erfahrung darf Tatsachen bewerten, aber nicht ersetzen (OLG Bremen, Beschluss vom 18.12.2020 – 1 Ws 166/20). Genau hier liegt der Hebel: Ein Gesichtserkennungstreffer ohne dokumentierte Fehlerrate ist ein Beweismittel schwacher Kraft.

6. Ausblick: die KI-Verordnung

Beide Gerichte kommen ohne die Verordnung (EU) 2024/1689 aus – und mussten es auch. Deren Anforderungen an Hochrisiko-Systeme gelten für Anwendungen nach Anhang III erst ab dem 2. Dezember 2027; für Bestandssysteme von Behörden sieht Art. 111 Abs. 2 KI-VO eine Übergangsfrist bis 2030 vor. Das Gesichtserkennungssystem des BKA ist seit 2008 im Einsatz. Aus der Verordnung folgt heute also keine durchsetzbare Pflichtenlage. Wer die fehlende Dokumentation der Gesichtserkennung rügt, rügt einen Verstoß gegen strafprozessuale Anforderungen an die Beweiswürdigung, nicht gegen Unionsrecht. Bemerkenswert bleibt gleichwohl die Parallele in der Wertung. Gerade die Angaben, deren Fehlen das AG Reutlingen beanstandet hat – Funktionsweise, Referenzdaten, Fehlerrate und Validierung –, sind diejenigen, die die Verordnung künftig ohnehin verlangen wird. Art. 26 Abs. 10 KI-VO wird es Strafverfolgungsbehörden zudem untersagen, nachteilige Entscheidungen ausschließlich auf das Ergebnis einer nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung zu stützen. Die vom Amtsgericht geforderte Transparenz ist damit keine überschießende richterliche Anforderung, sondern nimmt vorweg, was der Unionsgesetzgeber bereits für erforderlich hält. Weitergehend vertritt Rückert, dass der Einsatz von KI-Gesichtserkennung zur Strafverfolgung mangels Ermächtigungsgrundlage in der StPO bislang rechtswidrig ist (StV 2025, 350). Diese Position ist nicht unbestritten, verdient in der Verteidigungspraxis aber Beachtung, weil sie den Streit von der Beweiswürdigung auf die Eingriffsgrundlage verlagert.

7. Konsequenzen für die Verteidigung

Der praktische Ertrag der Entscheidungen liegt in einer konsequenten Aufklärungsrüge. Die Verteidigung sollte Offenlegung der eingesetzten Software, des Algorithmus, der Referenzdatenbank, der Fehlerrate und der Validierung verlangen. Diese Anforderungen ergeben sich bereits aus der Beweiswürdigung und sind auf die Geltung der KI-Verordnung nicht angewiesen. Daneben ist eine objektive Absicherung einzufordern. In Betracht kommen ein anthropologischer Lichtbildvergleich durch Sachverständige, eine Wahllichtbildvorlage und der Abgleich individualisierender Merkmale wie Tätowierungen. Haftbeschwerde und Aufhebungsantrag lassen sich darauf stützen, dass diese Ermittlungen der Festnahme vorauszugehen haben. Beruht der Tatverdacht im Wesentlichen allein auf einer nicht näher dokumentierten Gesichtserkennungssoftware der Polizei, ist die Sach- und Rechtslage im Regelfall schwierig und ein Pflichtverteidiger zu bestellen (AG Reutlingen, Beschluss vom 24.05.2025 – 5 Ds 29 Js 1276/25). Der Tatrichter darf sich nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens verlassen. Bildqualität, Sichtverhältnisse, Beobachtungsdauer, Wiedererkennungszeitpunkt und mögliche Beeinflussungen sind kritisch zu prüfen.

8. Fazit

Die Entscheidungen sind nicht KI-feindlich. Keines der Gerichte verwirft die Technik, beide binden sie an rechtsstaatliche Standards. Der KI-Treffer ist ein Beweisanzeichen und kein Beweisergebnis. Dass beide Gerichte dafür die KI-Verordnung nicht gebraucht haben, ist die eigentliche Botschaft. Die Anforderungen an Transparenz und Verifikation folgen bereits aus § 112 StPO und aus den Grundsätzen der Beweiswürdigung. Die Verordnung wird sie künftig verstärken und positivieren. Sie ersetzt sie nicht.
Veröffentlicht von Dr. Mathias Grzesiek in Rechtsprechung
LG Koblenz: Durchsicht elektronischer Daten und Cloud-Daten

LG Koblenz: Durchsicht elektronischer Daten und Cloud-Daten

Worum es geht: Das LG Koblenz (Beschluss vom 24.08.2021 – 4 Qs 59/21) erlaubt Ermittlern, mit bei einer Durchsuchung ausgelesenen Zugangsdaten Tage später auf Cloud-Konten des Beschuldigten zuzugreifen, auch wenn die Daten im Ausland liegen. Die Durchsicht von Cloud-Daten nach § 110 Abs. 3 StPO trägt einen solchen zeitversetzten Login über behördeneigene Systeme aber nicht ohne Weiteres. Zweifelhaft sind die zeitliche Grenze, das Merkmal „von dem Speichermedium aus“ und die Territorialitätsgrenze.

Cloud-Daten und § 110 Abs. 3 StPO: Der Login nach der Durchsuchung als eigentliches Problem

Das LG Koblenz hält es für zulässig, dass Ermittler bei einer Durchsuchung Zugangsdaten vom Smartphone des Beschuldigten auslesen und sich damit Tage später von behördeneigenen Systemen aus in dessen Cloud-Konten einloggen. Ein Rechtshilfeersuchen sei auch dann nicht nötig, wenn die Daten im Ausland liegen (LG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2021 – 4 Qs 59/21, NZWiSt 2022, 160 ). Die Diskussion konzentriert sich meist auf den ausländischen Speicherort. Das eigentliche Problem liegt aber früher. Ein zeitversetzter Login über behördeneigene Systeme ist keine Durchsicht „von dem elektronischen Speichermedium aus“. § 110 Abs. 3 S. 2 StPO deckt einen solchen Zugriff jedenfalls nicht ohne Weiteres. Die Auslandsfrage kommt als weitere Hürde hinzu.

Im Folgenden stelle ich zunächst den Fall und den rechtlichen Rahmen dar. Danach prüfe ich die Entscheidung auf drei getrennten Ebenen: die zeitlichen Grenzen der Durchsicht, den Zugriff „von dem Speichermedium aus“ und die völkerrechtliche Territorialitätsgrenze. Anschließend ordne ich die Rezeption der Entscheidung und die seit dem 18.08.2026 geltende E-Evidence-Verordnung ein. Am Ende stehen Hinweise für die Verteidigung und meine Bewertung.

1. Der Fall

Die Steuerfahndung durchsuchte am 01.04.2019 die Wohnung des Beschuldigten. Er übergab sein Smartphone. Die Ermittler sicherten es vor Ort mit dem „UFED Physical Analyzer“. Die Software las dabei auch die gespeicherten Zugangsdaten zu Online-Diensten aus. Am 04. und 05.04.2019 luden die Ermittler diese Zugangsdaten in den „UFED Cloud Analyzer“. Das Programm meldete sich damit bei den Konten des Beschuldigten bei eBay, Facebook und Google an und rief die dort gespeicherten Daten ab. Der Beschuldigte bemerkte die Anmeldungen von einer fremden IP-Adresse und fragte nach. Das Finanzamt bestätigte den Zugriff. Es teilte mit, die so gewonnenen Daten seien im Verfahren nicht verwertet worden. Zur Frage, ob Ermittler ein Smartphone gegen den Willen des Beschuldigten entsperren dürfen, siehe unseren Beitrag zur Entschlüsselung von Smartphones.

Das AG Koblenz stellte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme fest (Beschluss vom 26.07.2021 – 30 Gs 1169/21). Das LG Koblenz verwarf die Beschwerde. Es wertete den Abruf als offene Online-Sichtung nach § 110 Abs. 3 StPO. Die Konten seien über die im Smartphone gespeicherten Zugangsdaten zugänglich gewesen. Mit der Übergabe des Geräts sei ein solcher Zugriff für den Beschuldigten erwartbar gewesen. Dass er gegenüber den Anbietern heimlich erfolgte, schade nicht (Rn. 12 bis 14). Der Zugriff liege noch innerhalb der „üblichen Sichtungszeiten“. Die Verlustgefahr folge daraus, dass der Beschuldigte seine Konten jederzeit hätte löschen können (Rn. 14 f.). Die Daten lagen nach Annahme des Gerichts „(wohl)“ im Ausland. Ein Rechtshilfeersuchen hielt die Kammer dennoch für entbehrlich (Rn. 16 bis 26).

2. Der rechtliche Rahmen der Durchsicht nach § 110 StPO

Die Durchsicht ist Teil der Durchsuchung. Ihre Rechtmäßigkeit hängt deshalb davon ab, dass die Voraussetzungen der Durchsuchung fortbestehen (BGH, Beschluss vom 26.05.2026 – StB 37/26, Rn. 12). Befugt sind die Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihre Ermittlungspersonen (§ 110 Abs. 1 StPO). Der Steuerfahndung steht die Befugnis zur Durchsicht nach § 404 Abs. 2 S. 1 AO zu. Nach § 110 Abs. 3 S. 2 StPO darf die Durchsicht eines Speichermediums bei dem Betroffenen auf räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden. Voraussetzung ist, dass auf diese „von dem elektronischen Speichermedium aus“ zugegriffen werden kann und andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Gegen die vorläufige Sicherung von Daten kann der Betroffene nach § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Einen allgemeinen Überblick über Durchsuchung, Sicherstellung und Durchsicht im Wirtschaftsstrafrecht gibt unser Beitrag zu digitalen Ermittlungen.

3. Erste Ebene: die zeitliche Grenze der Durchsicht

Die zeitliche Begründung des LG Koblenz trägt nicht. Die „übliche Sichtungszeit“ betrifft die Auswertung bereits gesicherter Daten. Sie rechtfertigt keine neue Datenerhebung Tage nach dem Ende der Maßnahme vor Ort.

Die Durchsicht darf sich zwar über einen längeren Zeitraum erstrecken, wenn die Ermittler Datenträger oder Datenkopien zur Auswertung mitnehmen. Sie bezieht sich dann aber auf einen Datenbestand, der bei der Durchsuchung fixiert wurde. Wer sich Tage später in ein Konto einloggt, wertet keinen gesicherten Bestand aus. Er erhebt den aktuellen Kontoinhalt einschließlich aller Daten, die der Beschuldigte seit der Durchsuchung hochgeladen oder empfangen hat. Die Kommentarliteratur betont, dass § 110 Abs. 3 S. 2 StPO nur die Durchsicht erlaubt, nicht aber eine mehrmalige, zeitlich gestreckte Abfrage (KK-StPO/Heinrichs/Weingast, 9. Aufl., § 110 Rn. 8 unter Verweis auf BT-Drs. 16/6979, 45). Andere Stimmen ziehen die zeitliche Grenze für den Zugriff auf externe Speicher beim Abschluss der Durchsuchung (Nadeborn, StraFo 2022, 144, 145 sowie Tsambikakis/Friedrich/Putzke in: Flore u.a., Steuerstrafrecht, § 385 AO Rn. 50). Das LG Koblenz lässt zudem offen, ob es die Durchsuchung im Zeitpunkt des Zugriffs noch für andauernd hielt (Fiedler, NStZ 2024, 596, 601). Selbst die Finanzverwaltung formuliert vorsichtiger. Die Online-Durchsicht soll danach im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchsuchung erfolgen. Veränderte oder ergänzte Daten können die Verwertbarkeit berühren (AStBV (St) 2025 Nr. 69 Abs. 3 Nr. 4).

4. Zweite Ebene: Zugriff „von dem Speichermedium aus“ und Offenheit der Maßnahme

Der Zugriff im Koblenzer Fall erfolgte nicht von dem durchsuchten Speichermedium aus. Er war auch nicht in dem Sinne offen, den die Durchsuchung voraussetzt. Welche Ermächtigungsgrundlage stattdessen einschlägig wäre, ist umstritten.

Der Wortlaut des § 110 Abs. 3 S. 2 StPO knüpft an das Speichermedium an, das bei dem Betroffenen durchgesehen wird. Die Ermittler nutzten aber weder das Smartphone noch den Durchsuchungsort. Sie verwendeten die ausgelesenen Zugangsdaten auf eigenen Systemen. Das LG Koblenz lässt genügen, dass die Konten über die gespeicherten Zugangsdaten „zugänglich“ waren. Damit ersetzt es das Gerät durch die Zugangsdaten. Das gibt der Wortlaut nicht her (ebenso Fiedler, NStZ 2024, 596, 601).

Bei der Offenheit ist zu unterscheiden. Die Sicherstellung des Smartphones war offen. Der Beschuldigte war anwesend und übergab das Gerät. Der spätere Cloud-Abruf war dagegen für den Beschuldigten nicht erkennbar und gegenüber den Anbietern verdeckt. Der Beschuldigte erfuhr davon nur, weil ihm fremde IP-Adressen auffielen. Dass ein solcher Zugriff nach Übergabe des Geräts „erwartbar“ sei, macht ihn nicht zu einer offenen Maßnahme. Offenheit setzt voraus, dass der Betroffene weiß, wann und in welchem Umfang auf seine Daten zugegriffen wird.

Welche Norm einen späteren Abruf tragen könnte, ist nicht geklärt. In Betracht kommt ein Vorgehen gegenüber dem Anbieter nach §§ 94 ff. StPO, wie es das BVerfG für E-Mails beim Provider gebilligt hat (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 – 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43). Teilweise wird vertreten, ein von der Durchsuchung losgelöster Zugriff unterliege den Voraussetzungen der Online-Durchsuchung nach §§ 100b, 100e StPO (Nadeborn/Kruse, StV Spezial 2026, Heft 3, 125 f.). Festzuhalten ist jedenfalls, dass § 110 Abs. 3 S. 2 StPO nicht die selbstverständliche Grundlage ist, als die das LG Koblenz ihn behandelt.

5. Dritte Ebene: Cloud-Daten im Ausland und die Territorialitätsgrenze

Auch die völkerrechtliche Begründung überzeugt nicht. Ohne jede Feststellung zum Speicherort lässt sich ein einseitiger Zugriff auf mutmaßlich im Ausland gespeicherte Daten nicht tragfähig begründen.

Die Frage ist in der Literatur umstritten. Nach einer Ansicht kommt es bei der Durchsuchung beim Cloud-Nutzer auf den tatsächlichen Speicherort nicht an. Die Erreichbarkeit der Daten vom Inland aus genüge (KK-StPO/Heinrichs/Weingast, 9. Aufl., § 110 Rn. 8a mit Nachweisen). Die Gegenansicht sieht die Grenze im Territorialitätsprinzip, das über Art. 25 GG gilt. Ohne Zustimmung des Berechtigten und bei nicht öffentlich zugänglichen Daten bedürfe es der Rechtshilfe (Tsambikakis/Friedrich/Putzke in: Flore u.a., Steuerstrafrecht, § 385 AO Rn. 50 sowie Fiedler, NStZ 2024, 596, 600 f.).

Die besseren Gründe sprechen für die Gegenansicht. Das Schweigen des Wortlauts ersetzt keine Befugnis zu hoheitlichem Handeln auf fremdem Gebiet. Private Nutzer und Ermittler greifen technisch gleich zu. Rechtlich handeln aber nur die Ermittler hoheitlich (Bechtel, NZWiSt 2022, 160, Fn. 28). Die Gesetzesbegründung verweist für Daten im Ausland ausdrücklich auf Art. 32 der Budapest-Konvention (BT-Drs. 16/5846, 27). Die Bundesrepublik hat gegenüber der EU-Kommission bestätigt, dass bei bekanntem ausländischem Speicherort Rechtshilfe erforderlich ist (Commission Staff Working Document SWD(2018) 118 final, S. 33 f.).

Die Quellen des LG Koblenz tragen das Gegenteil nicht. Das Diskussionspapier des Europarats aus dem Jahr 2010 ist ein Reformvorschlag. Der belgische Kassationshof und das US-Berufungsgericht befassten sich mit Anordnungen gegenüber Anbietern, nicht mit einem Direktzugriff der Ermittler. Aus der US-Entscheidung zitiert die Kammer zudem nur ein zustimmendes Sondervotum. Schließlich hat das Gericht den „loss of location“ nur unterstellt. Es hat weder den Speicherort aufgeklärt noch sachverständige Hilfe hinzugezogen. Gerade für passwortgeschützte persönliche Konten ist die Annahme ständig wandernder Daten wenig plausibel (Fiedler, NStZ 2024, 596, 598 f.). Bechtel spricht zu Recht von einer Art Blankoscheck (NZWiSt 2022, 160).

6. Rezeption in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

Die Koblenzer Entscheidung hat Anschluss in Teilen der Instanzrechtsprechung und der Verwaltungspraxis gefunden. Eine gefestigte Linie ist das nicht.

Das LG Berlin hielt § 110 Abs. 3 StPO auch bei einem bestimmbaren ausländischen Speicherort für anwendbar (Beschluss vom 29.12.2022 – 519 Qs 8/22, wistra 2023, 433). Dort erfolgte der Zugriff allerdings während der laufenden Durchsuchung über bestehende Logins und im Browser gespeicherte Zugangsdaten. Die zeitliche Frage stellte sich also nicht. Das LG Bonn stellte in einem Kartellbußgeldverfahren ebenfalls allein auf die tatsächliche Erreichbarkeit vom Inland aus ab (Beschluss vom 28.01.2026 – 62 Qs 86/24). Die Finanzverwaltung hat einzelne Aussagen des LG Koblenz in ihre Anweisungen aufgenommen. Das betrifft die Erstreckung auf soziale Netzwerke und Online-Marktplätze sowie den Zugriff auf passwortgeschützte Daten mit forensischer Software. Für die Auslandsfrage verweist sie auf das LG Berlin (AStBV (St) 2025 Nr. 69 Abs. 3 Nr. 1 bis 3). In der zeitlichen Frage formuliert sie enger als das Gericht (Nr. 4). Im Schrifttum ist die Entscheidung überwiegend auf Kritik gestoßen (Bechtel, Fiedler, Nadeborn, jeweils a.a.O.).

7. Die E-Evidence-Verordnung als Gegenmodell zum Direktzugriff

Die E-Evidence-Verordnung zeigt, wie der Gesetzgeber das Problem löst. Sie schafft kein Selbstvollzugsrecht der Ermittler durch Login in ein Nutzerkonto. Sie regelt ein formalisiertes Verfahren gegenüber dem Diensteanbieter.

Seit dem 18.08.2026 gilt die Verordnung (EU) 2023/1543. Zu ihrer Entstehung siehe unseren früheren Beitrag zur E-Evidence-Verordnung. Ergänzend gilt das Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG) vom 10.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64). Europäische Herausgabeanordnungen richten sich an Anbieter, die ihre Dienste in der Union anbieten. Der Speicherort ist dafür unerheblich. Für Inhaltsdaten und für Verkehrsdaten, die nicht allein der Identifizierung des Nutzers dienen, verlangt die Verordnung eine richterliche Anordnung oder Validierung (Art. 4 Abs. 2 VO). In Deutschland erlässt das Gericht diese Anordnungen. Vor Anklageerhebung geschieht das auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der selbständig ermittelnden Finanzbehörde. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Vorschriften der StPO über Ermittlungsmaßnahmen (§ 10 Abs. 1 und 2 EBewMG). Solche Anordnungen setzen grundsätzlich eine Straftat voraus, die im Höchstmaß mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 5 Abs. 4 VO). Die Steuerhinterziehung erfüllt diese Schwelle. Zudem ist in der Regel der Vollstreckungsstaat zu unterrichten (Art. 8 VO). Der Anbieter muss grundsätzlich binnen zehn Tagen liefern, in Notfällen binnen acht Stunden.

Damit ist das zentrale Praktikabilitätsargument des LG Koblenz für Anbieter mit Angebot in der EU weitgehend entfallen. Der europäische Gesetzgeber hat den „loss of location“ gesehen. Er beantwortet ihn mit richterlicher Kontrolle, Notifizierung und festen Fristen. Einen Direktzugriff mit fremden Zugangsdaten sieht er nicht vor.

8. Hinweise für die Verteidigung bei Cloud-Zugriffen

Die Verteidigung sollte bei jeder Sicherstellung von Mobilgeräten prüfen, ob die Ermittler Cloud-Zugriffe vorgenommen haben. Aufschluss geben die Sicherungs- und Auswertungsprotokolle. Entscheidend sind drei Fragen. Wann erfolgte der Zugriff? Von welchem System aus erfolgte er? Wurden Daten erhoben, die erst nach der Durchsuchung entstanden sind? Gegen die Sicherung kann eine gerichtliche Entscheidung nach § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO beantragt werden.

Ob ein rechtswidriger Zugriff zu einem Verwertungsverbot führt, ist offen. Der BGH hat ein solches Verbot angenommen, wenn der betroffene Staat der Verwertung widerspricht (BGH, Urteil vom 08.04.1987 – 3 StR 11/87). Die Kommentarliteratur hält es sonst nur ausnahmsweise für möglich (KK-StPO/Heinrichs/Weingast, 9. Aufl., § 110 Rn. 8a). Bechtel sieht in der bewusst einkalkulierten Überschreitung der Grenzen des § 110 Abs. 3 S. 2 StPO einen möglichen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (NZWiSt 2022, 160). Der Verwertung sollte in der Hauptverhandlung vorsorglich widersprochen werden.

Mandanten fragen häufig, ob sie nach einer Durchsuchung ihre Zugangsdaten ändern dürfen. Eine strafprozessuale Pflicht, extern gespeicherte Daten für einen späteren Zugriff der Ermittler vorzuhalten, besteht nach überzeugender Ansicht nicht. Die praktische Risikolage bleibt jedoch bestehen. Ermittlungsrichter nehmen Verdunkelungsgefahr teilweise gerade mit Blick auf mögliche Löschungen in der Cloud an (Nadeborn/Kruse, StV Spezial 2026, Heft 3, 125 ff.). Diese Frage gehört deshalb in die Beratung im Einzelfall.

9. Bewertung und Fazit

Das LG Koblenz hat eine praktische Sorge der Ermittlungsbehörden in eine weite Auslegung übersetzt. Die Begründung trägt auf keiner der drei Ebenen. Die „übliche Sichtungszeit“ rechtfertigt keine neue Datenerhebung. Die Zugangsdaten ersetzen nicht das durchsuchte Speichermedium. Das Schweigen des Gesetzes ersetzt keine Befugnis zum Zugriff auf fremdes Staatsgebiet. Hinzu kommt, dass die Entscheidung auf ungeprüften technischen Annahmen beruht und die abgerufenen Daten im Verfahren nicht einmal verwertet wurden. Als Grundlage einer allgemeinen Ermittlungspraxis taugt sie deshalb nicht.

Wirksame Strafverfolgung braucht Zugang zu Cloud-Daten. Diesen Zugang muss aber der Gesetzgeber regeln. Mit der E-Evidence-Verordnung liegt dafür ein Modell vor, das auf richterliche Kontrolle und ein förmliches Verfahren gegenüber dem Anbieter setzt. Will der deutsche Gesetzgeber darüber hinaus einen Direktzugriff mit sichergestellten Zugangsdaten erlauben, muss er Voraussetzungen, Richtervorbehalt, zeitliche Grenzen und Benachrichtigung ausdrücklich regeln. Bis dahin gilt: § 110 Abs. 3 S. 2 StPO legitimiert nicht ohne Weiteres einen späteren behördlichen Zugriff auf vollständige Cloud-Konten mittels zuvor erlangter Zugangsdaten.

Veröffentlicht von Dr. Mathias Grzesiek in Rechtsprechung