Beweisverwertungsverbot

Unverwertbarkeit von TKÜ-Ergebnissen bei Täuschung des Ermittlungsrichters

Unverwertbarkeit von TKÜ-Ergebnissen bei Täuschung des Ermittlungsrichters

Rechtsprechungshinweis: Urteil des AG München v. 15.11.2018 – Aktenzeichen: 1117 Ls 364 Js 10664618

Hat die Ermittlungsbehörde einen Beschluss des Ermittlungsrichters zur Anordnung der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO dadurch herbeigeführt, dass sie den Sachverhalt unrichtig darstellt, um den erforderlichen Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu begründen, so sind die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung unverwertbar.

Anmerkung: Die Durchführung der „klassischen“ Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO wird von der Staatsanwaltschaft beantragt. Sie setzt gem. § 100e Abs. 1 StPO grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraus (Richtervorbehalt). Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch allein durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Sie tritt jedoch außer Kraft, sofern sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. Im hiesigen Fall hat die Ermittlungsbehörde den Sachverhalt, welcher Grundlage der Entscheidung des Ermittlungsrichters ist, falsch dargestellt. Hierdurch kam es zu einer gerichtlichen Entscheidung, die auf unrichtigen Tatsachen beruhte. Das Amtsgericht München erblickte hierin einen Verfahrensverstoß (Beweiserhebungsverbot), der zu einem Beweisverwertungsverbot führte. Die Entscheidung des AG München ist aus rechtsstaatlicher Sicht begrüßenswert. Da § 100e Abs. 1 StPO sich auf alle Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c StPO bezieht, gilt die Unverwertbarkeit von Ermittlungsergebnisse, die auf einer irrtumgsbedingten richterlichen Anordnung beruhen, ebenso für die Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 2 u. 3 StPO sowie für die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO.

 

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in IT-Strafrecht, Rechtsprechung