Strafprozessrecht

Wenn die Staatsanwaltschaft an die Daten will: Digitale Ermittlungen im Wirtschaftsstrafrecht

Wenn die Staatsanwaltschaft an die Daten will: Digitale Ermittlungen im Wirtschaftsstrafrecht

Worum es geht: E-Mails, Chats und Cloud-Daten sind in Wirtschaftsstrafverfahren oft die entscheidenden Beweismittel. Der Beitrag erklärt, wann Ermittlungsbehörden durchsuchen, Daten sicherstellen und auswerten dürfen und wo die Grenzen liegen. Er zeigt auch, was sich durch die E-Evidence-Verordnung und die Entscheidung „Trojaner II“ des Bundesverfassungsgerichts geändert hat. Zum Schluss gibt er Unternehmen konkrete Hinweise, wie sie bei einer Durchsuchung besonnen reagieren.

1. Warum digitale Daten den Unterschied machen

Wirtschaftsstrafverfahren werden heute an Datenbeständen entschieden, nicht an Aktenordnern. E-Mails, Chats, Buchhaltungsdaten, Verträge, Serverprotokolle und Smartphone-Inhalte dokumentieren Abläufe, machen Zuständigkeiten sichtbar und ordnen einzelne Entscheidungen zeitlich ein. Wer wann was wusste, lässt sich aus solchen Daten oft genauer rekonstruieren als aus Zeugenaussagen.

Für Unternehmen und Mitarbeitende ist eines wichtig: Digitale Ermittlungen folgen rechtlichen Grenzen. Behörden dürfen nicht mehr Daten erheben, als das konkrete Verfahren erfordert. Dieser Grundsatz heißt Verhältnismäßigkeit. Ein Eingriff muss geeignet und erforderlich sein. Und er darf Betroffene nicht stärker belasten, als es der Ermittlungszweck verlangt.

Der Grundsatz klingt abstrakt, ist aber der wichtigste Ansatzpunkt der Verteidigung. Er entscheidet, ob der gesamte Mailserver kopiert werden darf oder nur ein abgegrenzter Zeitraum. Und er wirkt nicht nur am Tag der Durchsuchung, sondern während des gesamten Verfahrens.

2. Was die Ermittlungsbehörden mit Daten machen dürfen

2.1 Durchsuchung

Eine Durchsuchung setzt grundsätzlich einen richterlichen Beschluss voraus. Betroffen sein können Geschäftsräume, Fahrzeuge, Wohnungen und die dort befindlichen Sachen.

Beim Beschuldigten genügt nach § 102 StPO die Vermutung, dass sich dort Beweismittel finden lassen. Bei Personen und Unternehmen, die selbst nicht beschuldigt sind, gilt § 103 StPO. Dort muss konkret begründet werden, warum die gesuchten Beweismittel gerade dort liegen. Die Schwelle ist also deutlich höher.

Der Beschluss muss den Tatvorwurf, den Tatzeitraum und die gesuchten Beweismittel so genau wie möglich bezeichnen. Fehlt der Tatzeitraum, ist der Beschluss unbestimmt (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2024 – 1 BvR 1194/23). Lassen Sie sich den Beschluss deshalb immer aushändigen und prüfen Sie diese drei Punkte zuerst.

Nur ausnahmsweise dürfen Staatsanwaltschaft oder Polizei ohne Richter handeln, nämlich bei Gefahr im Verzug. Das setzt voraus, dass die Einholung des Beschlusses den Erfolg der Maßnahme gefährden würde. Diese Ausnahme wird später gerichtlich überprüft.

2.2 Sicherstellung und Beschlagnahme

Beides führt dazu, dass Ermittler Gegenstände mitnehmen. Der Unterschied liegt in der Freiwilligkeit.

Werden Unterlagen oder Geräte freiwillig herausgegeben, spricht man von Sicherstellung, § 94 Abs. 1 StPO. Fehlt die freiwillige Herausgabe, kommt die Beschlagnahme in Betracht, § 94 Abs. 2 StPO. Sie ist grundsätzlich richterlich anzuordnen; bei Gefahr im Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungspersonen handeln, § 98 StPO. Betroffene können jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

Bei einer Durchsuchung dürfen IT-Anlagen in Betrieb genommen und nach elektronischen Daten durchsucht werden. In der Praxis ist deshalb eine Frage entscheidend: Wird der Server mitgenommen oder eine Kopie erstellt? Verlangen Sie eine Spiegelung der Daten und die Rückgabe der Originale. Sonst steht der Betrieb unter Umständen still.

Besonders geschützt ist die Kommunikation mit Verteidigern, Rechtsanwälten und anderen Berufsgeheimnisträgern, §§ 97, 160a StPO. Weisen Sie vor Ort ausdrücklich darauf hin, wo solche Unterlagen liegen. Und lassen Sie sich ein Verzeichnis aller mitgenommenen Gegenstände geben.

2.3 Durchsicht der Daten

Mit der Mitnahme ist das Verfahren nicht beendet, sondern es beginnt erst. Die Auswertung der Daten ist die Phase, die Unternehmen am längsten belastet.

Rechtlich ist die Durchsicht elektronischer Speichermedien Teil der Durchsuchung, § 110 StPO. Sie soll klären, welche Dateien für das Verfahren überhaupt relevant sind. Verdacht und Verhältnismäßigkeit müssen währenddessen fortbestehen (BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018 – 2 BvR 708/18).

Verhältnismäßigkeit lässt sich hier konkret machen. Suchbegriffe, begrenzte Zeiträume, Teilkopien und die frühe Trennung relevanter von irrelevanten Daten sind mildere Mittel. Eine vollständige Sicherung kann trotzdem zulässig sein, wenn eine sofortige Trennung technisch nicht praktikabel ist. Nicht relevante Daten sollen später ausgesondert, gelöscht oder zurückgegeben werden.

Ein Punkt wird regelmäßig unterschätzt: Für die Dauer der Auswertung gibt es keine gesetzliche Höchstfrist. In umfangreichen Verfahren zieht sich die Durchsicht über Monate, teilweise über Jahre. Als Korrektiv bleibt das Beschleunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 EMRK.

2.4 Zufallsfunde

Wer Daten auswertet, findet auch Dinge, nach denen niemand gesucht hat (sog. „Zufallsfunde„). Genau darin liegt für Unternehmen das größte praktische Risiko.

Stoßen Ermittler bei der Durchsicht auf Hinweise auf eine andere Straftat, dürfen diese Funde nach § 108 StPO gesichert werden. Aus einem Verfahren wegen eines eng umgrenzten Vorwurfs können so weitere Verfahren entstehen, teils gegen andere Personen im Unternehmen. Der ursprüngliche Beschluss deckt diese Funde nicht ab, macht sie aber auch nicht wertlos.

2.5 Cloud-Daten und Daten im Ausland

Daten liegen heute selten auf dem Gerät, das im Serverraum steht. Für den Zugriff darauf gelten eigene Regeln.

Auf räumlich getrennte Speichermedien darf nach § 110 Abs. 3 StPO zugegriffen werden, wenn vom vorgefundenen Gerät aus ein Zugang besteht und andernfalls Datenverlust droht. Speicherort, Zugriffsweg und Inhalt der Anordnung entscheiden also über die Zulässigkeit. Daneben können Behörden Daten unmittelbar beim Anbieter anfordern, § 95 StPO.

Neu ist der europäische Weg. Seit dem 18. August 2026 gilt die E-Evidence-Verordnung (EU) 2023/1543. Strafverfolgungsbehörden können elektronische Beweismittel seitdem unmittelbar bei Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anfordern, ohne den bisherigen Weg über eine Europäische Ermittlungsanordnung oder ein Rechtshilfeersuchen. Für die Europäische Herausgabeanordnung gilt eine Regelfrist von zehn Kalendertagen, in dringenden Fällen von acht Stunden. National wird die Verordnung durch das Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz (EBewMG) ergänzt, das im Wesentlichen ebenfalls seit dem 18. August 2026 gilt.

Für Unternehmen heißt das zweierlei. Wer selbst digitale Dienste anbietet, muss auf solche Anordnungen kurzfristig reagieren können. Und wer eigene Daten in der Cloud hält, sollte wissen, dass der Speicherort im EU-Ausland kein Zugriffshindernis mehr ist.

2.6 Überwachung laufender Kommunikation

Das Abhören von Telefonaten und das Mitlesen von Nachrichten ist im Wirtschaftsstrafrecht die Ausnahme, nicht die Regel.

Zunächst zur Begrifflichkeit: Inhaltsdaten sind der Inhalt einer Kommunikation, also das Gesagte oder Geschriebene. Verkehrsdaten betreffen die Umstände, etwa wer wann mit wem verbunden war.

Die Überwachung laufender Telekommunikation nach § 100a StPO ist nur bei bestimmten Katalogtaten zulässig. Aus dem Steuerstrafrecht nennt § 100a Abs. 2 Nr. 2 StPO nur die bandenmäßige Steuerhinterziehung, den gewerbs- oder bandenmäßigen Schmuggel und die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhehlerei. Die einfache Steuerhinterziehung fehlt in diesem Katalog. Hinzu kommt: Die Tat muss auch im Einzelfall schwer wiegen, und andere Aufklärung muss aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Verkehrsdaten können unter den Voraussetzungen des § 100g StPO erhoben werden.

2.7 Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung nach „Trojaner II“

Bei diesen beiden Maßnahmen hat sich die Rechtslage 2025 verändert. Wer ältere Darstellungen liest, findet dort einen überholten Stand.

Beide Maßnahmen setzen an einem Punkt an: Kommunikation ist heute verschlüsselt. Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung greift deshalb direkt auf das Endgerät zu, § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO. Die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO geht weiter und erlaubt den heimlichen Zugriff auf sämtliche Daten eines IT-Systems.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Quellen-TKÜ mit Beschluss vom 24.06.2025 („Trojaner II“, 1 BvR 180/23) für nichtig erklärt, soweit sie auch der Aufklärung von Straftaten dient, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger bedroht sind. Solche Taten gehören nach Auffassung des Gerichts zur einfachen Kriminalität und rechtfertigen diesen Eingriff nicht. Die Ermächtigung zur Online-Durchsuchung verstößt gegen das Zitiergebot und ist mit dem Grundgesetz unvereinbar; die Vorschrift gilt aber bis zu einer Neuregelung fort.

Für die Praxis bedeutet das: Die Online-Durchsuchung bleibt vorerst anwendbar, obwohl sie formell verfassungswidrig ist. Ihr Straftatenkatalog enthält keine Tatbestände der Abgabenordnung. Verdeckte Maßnahmen dieser Art sind im Wirtschaftsstrafrecht daher kein Routineinstrument, sondern auf wenige besonders schwere Fälle beschränkt.

3. Der Ernstfall: Was Unternehmen tun und lassen sollten

Die meisten Fehler passieren in den ersten zwei Stunden. Die wichtigste Regel lautet daher: Ruhe bewahren und nichts entscheiden, was sich nicht rückgängig machen lässt. Eine Durchsuchung ist eine belastende Situation, aber kein Urteil. Wer strukturiert reagiert, verbessert seine Position erheblich.

Am Tag der Maßnahme:

  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und aushändigen. Notieren Sie Anlass, betroffene Räume, Tatzeitraum und benannte Beweismittel.
  • Informieren Sie sofort Geschäftsleitung, Rechtsabteilung und externe Verteidigung. Bitten Sie darum, mit dem Beginn der Maßnahme auf das Eintreffen des Verteidigers zu warten. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, häufig wird die Bitte aber respektiert.
  • Bestimmen Sie eine verantwortliche Person, die den Ablauf koordiniert, und eine IT-Ansprechperson für technische Fragen.
  • Dokumentieren Sie durchgehend: Namen, Behörden, Uhrzeiten, betretene Räume, mitgenommene Gegenstände.
  • Weisen Sie auf geschützte Unterlagen hin, insbesondere auf Verteidigerkorrespondenz und Unterlagen von Berufsgeheimnisträgern.
  • Widersprechen Sie der Sicherstellung verfahrensfremder oder geschützter Unterlagen ausdrücklich und lassen Sie den Widerspruch protokollieren. Das erhält spätere Rechtsschutzmöglichkeiten.
  • Verlangen Sie ein vollständiges Sicherstellungsverzeichnis sowie eine Spiegelung der Daten, damit der Betrieb weiterlaufen kann.

Was Sie unterlassen sollten:

  • Keine Daten löschen, verändern oder beiseiteschaffen. Das kann eine eigene Strafbarkeit begründen und ist der schwerste Fehler überhaupt.
  • Keine spontanen inhaltlichen Erklärungen zur Sache, weder durch die Geschäftsleitung noch durch Mitarbeitende.
  • Keine informellen Gespräche mit den Ermittlern „unter vier Augen“. Es gibt keine vertraulichen Nebengespräche.
  • Keine ungeprüfte freiwillige Herausgabe von Unterlagen oder Datenträgern.

Mitarbeitende sollten ihre Rechte kennen, bevor der Ernstfall eintritt. Angehörige und Berufsgeheimnisträger haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, §§ 52, 53 StPO. Wer sich durch eine Aussage selbst belasten würde, darf die Auskunft verweigern, § 55 StPO. Ob eine Ladung eine Pflicht zum Erscheinen auslöst, hängt davon ab, wer lädt: Bei Ermittlungsrichter und Staatsanwaltschaft besteht sie, bei der Polizei nur im Auftrag der Staatsanwaltschaft.

Der beste Zeitpunkt für Vorbereitung ist lange vorher. Dazu gehören ein schriftlicher Leitfaden mit klarer Rollenverteilung, eine Erreichbarkeitskette rund um die Uhr, eine Anweisung für den Empfang, benannte Ansprechpartner für Behördenkontakte und eine Dokumentationsvorlage. Ebenso sollte bekannt sein, wo welche Daten liegen und welche Geräte dienstlich, privat oder gemischt genutzt werden.


Diese Hinweise ersetzen keine Beratung im konkreten Fall. Gerade bei umfangreichen Datenbeständen, Cloud-Zugriffen oder geschützten Kommunikationsinhalten sollte der Einzelfall zeitnah anwaltlich geprüft werden.

Rechtlicher Hintergrund

Normen: §§ 94, 95, 97, 98, 100a, 100b, 100g, 102, 103, 108, 110, 160a StPO; §§ 52, 53, 55 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Verordnung (EU) 2023/1543 (E-Evidence-Verordnung); Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz (EBewMG).

Rechtsprechung: BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 („Trojaner II“), zur Quellen-TKÜ und zur Online-Durchsuchung. BVerfG, Beschl. v. 27.06.2024 – 1 BvR 1194/23, zur Bestimmtheit des Durchsuchungsbeschlusses. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, zur fortdauernden Rechtfertigung der Durchsicht nach § 110 StPO. BGH, Beschl. v. 24.11.2009 – StB 48/09, zur regelmäßig nicht erforderlichen Beschlagnahme eines vollständigen E-Mail-Bestands. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02, zur Verhältnismäßigkeit bei Datenträgern.

Veröffentlicht von Dr. Mathias Grzesiek in IT-Strafrecht
Tatortbestimmung im Internet

Tatortbestimmung im Internet

Zuletzt aktualisiert im September 2026

  • Der Tatort einer Internetstraftat liegt dort, wo sich der Täter bei der Tathandlung körperlich aufhält. Weder der Standort des genutzten Servers noch der Umkreis, in dem die Inhalte abrufbar sind, begründen einen Handlungsort.
  • Einen Erfolgsort haben abstrakte Gefährdungsdelikte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überhaupt nicht. Bei Erfolgsdelikten wie der Beleidigung liegt er dort, wo der tatbestandliche Erfolg tatsächlich eingetreten ist, nicht an jedem Ort möglicher Kenntnisnahme.
  • Einer zusätzlichen territorialen Spezifizierung als ungeschriebenem Merkmal des § 9 Abs. 1 StGB bedarf es nach der hier vertretenen Auffassung nicht. Wer den tatbestandlichen Erfolg präzise bestimmt, kommt ohne dieses Korrektiv aus.
  • Fehlt ein inländischer Tatort, endet die Prüfung nicht. Deutsches Strafrecht kann über die §§ 5 bis 7 StGB auch auf reine Auslandstaten anwendbar sein.
  • Für die Verteidigung verlagert sich der Schwerpunkt dann auf die Strafbarkeit nach dem Recht des ausländischen Tatorts und deren Folgen für die Strafzumessung. Der Beitrag ordnet die Grundsätze ein und wendet sie auf Online-Glücksspiel, Geldwäsche über inländische Konten und das Metaverse an.

Der Handlungsort als Tatort

Der Tatort einer Straftat lässt sich bei vielen Delikten – bspw. einer Körperverletzung oder einem Diebstahl – im „realen“ Leben ohne Schwierigkeiten bestimmen. Im Bereich der Cyberkriminalität gestaltet sich dies dagegen umso schwieriger. Soll darauf abgestellt werden, wo sich der Täter selbst während der strafbaren Handlung befindet, wo die Handlung ihre Wirkung entfaltet oder doch darauf, wo sich der vom Täter ausgewählte Server befindet? Relevant ist die Klärung dieser Frage mitunter, um herauszufinden, ob und wo ein Täter strafrechtlich verfolgt werden kann. Gemäß § 9 Abs. 1 StGB ist eine Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Der Tatort kann somit sowohl nach dem Handlungs- als auch nach dem Erfolgsort einer Straftat bestimmt werden.

Der Bundesgerichtshof knüpft den Handlungsort iSd § 9 Abs. 1, 1. Fall StGB im Bereich der Cyber-Delikte bei einem aktivem Tun ausschließlich an den Aufenthaltsort des Täters, folglich an den Ort, an dem sich der Täter bei Vornahme der tatbestandlichen Handlung physisch befindet. Unerheblich hingegen ist demnach, wo die durch mediale Übertragung transportierte Handlung ihre Wirkung entfaltet oder an welchem Standort sich der genutzte Server befindet.[1]

Den teilweise in der Rechtsprechung und im Schrifttum – bis dahin – vertretenen gegenläufigen Ansichten[2], die im Ergebnis zu einem extensiven Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts führen, erteilte der Bundesgerichtshof eine ausdrückliche Absage.[3]

Da der Handlungsort bei aktivem Tun auch sonst grundsätzlich durch den Aufenthaltsort des Täters bestimmt wird,[4] überzeugt die Ansicht nicht, nach der ein Handlungsort auch dort gegeben sein soll, wo die durch mediale Übertragung transportierte Handlung ihre Wirkung entfaltet. So ist der Radius der Wahrnehmbarkeit einer Handlung nicht als Teil der Handlung selbst anzusehen.[5] Aus denselben Erwägungen kommt es auch nicht in Betracht, den Standort des vom Täter angewählten Servers für ausschlaggebend zu erachten.[6]

Der Erfolgsort als Tatort

Der Tatort kann des Weiteren gemäß § 9 Abs. 1, 3. Fall und 4. Fall StGB an dem Ort liegen, „an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist” oder eintreten sollte.

Auch hierbei stellen sich im Bereich der Cyberkriminalität verschiedene Probleme. So kann etwa eine Beleidigung im Internet durch die weltweite Abrufbarkeit im Grunde überall einen Erfolgsort haben, während sie außerhalb des Internets in der Regel einen beschränkten Empfängerkreis und daher nur wenige Erfolgsorte hat.[7]

Weiterhin haben beispielsweise abstrakte Gefährdungsdelikte, zu denen mit Ausnahme der Beleidigung alle Äußerungsdelikte zählen, nach weit verbreiteter Ansicht überhaupt keinen Erfolgsort iSd § 9 Abs. 1, 3. Fall und 4. Fall StGB, sondern sind bereits mit der Vornahme der entsprechenden Handlung vollendet. Wohingegen bei der Erpressung, einem Erfolgsdelikt, mit der Zahlung des erpressten Geldes der tatbestandliche Erfolg eintritt und der Erfolgsort somit am Ort der Zahlung liegt, genügt es beispielsweise für eine Strafbarkeit bei der Trunkenheit im Verkehr, einem abstrakten Gefährdungsdelikt, wenn der alkoholisierte Täter mit seinem Fahrzeug fährt, selbst wenn weit und breit keine andere Person, die verletzt werden könnte, anwesend ist und auch andere Rechtsgüter mit Sicherheit nicht beeinträchtigt werden.[8] Hierbei muss für eine Strafbarkeit des Täters weder ein Schaden entstehen, noch eine konkrete Gefahr für ein Rechtsgut eintreten. Mithin ist allein die Vornahme der tatbestandlichen Handlung ausreichend. Mangels der Notwendigkeit eines Erfolges existiert bei solchen Delikten auch kein Erfolgsort.

So entschieden auch der Bundesgerichtshof und das Landgericht Stuttgart, dass in einem so gelagerten Fall als Begehungsort einer Straftat regelmäßig lediglich der Handlungsort in Betracht käme.[9]

Eine damit nunmehr überholte Ansicht knüpft für die Bestimmung des Erfolgsortes bei abstrakten Gefährdungsdelikte im Internet dort an, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit entfalten kann, im Falle von Äußerungsdelikten also an jedem Ort, an dem die rechtswidrigen Inhalte verfügbar und damit abrufbar sind.[10] Der Bundesgerichtshof nahm dies allerdings nur an, wenn ein abstraktes Gefährdungsdelikt wie beispielsweise die Volksverhetzung, § 130 Abs. 1 und 3 StGB, anhand der sogenannten Eignungsformel zu einem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt wird.[11] Demnach muss das entsprechende Verhalten des Täters geeignet sein, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. So sei nämlich das jeweilige Delikt hinsichtlich des Erfolgsorts mit konkreten Gefährdungsdelikten vergleichbar.[12] Jedoch hat sich der Bundesgerichtshof mittlerweile ausdrücklich von dieser Auffassung gelöst und seine Aussagen zu sogenannten abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten revidiert; demnach tritt jedenfalls an dem Ort, an dem die hervorgerufene abstrakte Gefahr in eine konkrete lediglich umschlagen kann, kein zum Tatbestand gehörender Erfolg ein.[13]

Teilweise wird der Erfolgsort jener Delikte auch im Sinne eines „Tathandlungserfolgs“ verstanden, wobei der jeweilige Ort sich dann entsprechend danach bestimmt, wohin der Täter rechtswidrige Daten aktiv und gezielt übermittelt.[14] Die bloße Abrufbarkeit der Daten genügt hiernach gerade nicht.

Hinsichtlich des Erfolgsortes ist ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzw. des Landgerichts Stuttgart[15] zu folgen, wonach im Hinblick auf abstrakte Gefährdungsdelikte lediglich auf den jeweiligen Handlungsort abgestellt werden kann. Aufgrund der Zufälligkeiten im Internet und des unbeschränkten Empfängerkreises kann auch hier allenfalls an den Aufenthaltsort des Täters verlässlich angeknüpft werden. Auch im Hinblick auf die prozessualen Konsequenzen ist es zweckmäßig und praktikabel, in dieser Frage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen.

Eine Bestimmung nach dem Standort des jeweils zur strafbaren Handlung genutzten Hardwaregerätes überzeugt nicht, unter anderem, weil zahlreiche Möglichkeiten existieren, die Identität eines Computers zu verschleiern. Am verlässlichsten bleibt daher eine Anknüpfung an den Aufenthaltsort des Täters.

Territoriale Spezifizierung als Korrektiv

Auch dort, wo § 9 Abs. 1 StGB nach seinem Wortlaut einen inländischen Erfolgsort eröffnet, verlangt ein erheblicher Teil des Schrifttums zusätzlich einen besonderen territorialen Bezug zum Inland. Dieser Ansatz überzeugt im Anliegen, nicht aber in der Methode.

Der Grund für das Korrektiv liegt in der Struktur des Internets. Wer Inhalte auf einem Server ablegt, macht sie weltweit abrufbar. Knüpft man den Erfolgsort an die Abrufbarkeit, liegt er in nahezu jedem Staat der Erde. Deutsches Strafrecht wäre dann auf praktisch jede Internetpublikation anwendbar, gleich wo sie entstanden ist und an wen sie sich richtet. Das Territorialitätsprinzip des § 3 StGB würde sich über § 9 StGB in ein Weltrechtsprinzip verwandeln, ohne dass der Gesetzgeber dies angeordnet hätte.

Die Literatur begegnet dem mit einer teleologischen Reduktion des § 9 Abs. 1 StGB. Ein Erfolgsort im Inland soll nur dann anzuerkennen sein, wenn die Tat einen spezifischen Bezug zum deutschen Hoheitsgebiet aufweist.[16] Als objektive Anknüpfungspunkte werden genannt: die Veröffentlichung in deutscher Sprache, die Verwendung einer deutschen Top-Level-Domain, ein besonderer Bezug der Äußerung auf deutsche Sachverhalte oder Personen sowie das Fehlen von Anknüpfungspunkten zu anderen Staaten.[17]

Der Bundesgerichtshof hat diesen Gedanken nicht ausdrücklich aufgegriffen, ihm aber der Sache nach Rechnung getragen. In der Entscheidung zur sogenannten Auschwitzlüge verlangt er einen völkerrechtlich legitimierenden Anknüpfungspunkt und sieht diesen in der Einzigartigkeit der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Verbrechen als gegeben an.[18]

Gegen die territoriale Spezifizierung wird eingewandt, sie schaffe Rechtsunsicherheit, weil die Kriterien weder im Gesetz angelegt noch trennscharf seien.[19]

Praktisch hat sich die Frage für abstrakte Gefährdungsdelikte entschärft, seit der Bundesgerichtshof dort einen Erfolgsort generell ablehnt.[20] Für Erfolgsdelikte bleibt sie dagegen virulent. Die Beleidigungstatbestände der §§ 185 ff. StGB sind wegen des Zugangserfordernisses Erfolgsdelikte. Bei einer im Internet veröffentlichten ehrverletzenden Äußerung liegt ein Erfolgsort deshalb nach verbreiteter Auffassung überall dort, wo der Inhalt zur Kenntnis genommen wird.[21] Genau hier entfaltet das Korrektiv seine Wirkung.

Stellungnahme

Die territoriale Spezifizierung ist als ungeschriebenes Zusatzmerkmal des § 9 Abs. 1 StGB abzulehnen. Die von ihr angestrebte Begrenzung lässt sich sachgerechter auf der Ebene des Erfolgsbegriffs erreichen.

Das Anliegen ist berechtigt. Eine Auslegung, die deutsches Strafrecht auf jede weltweit abrufbare Internetpublikation erstreckt, überdehnt das Territorialitätsprinzip. Sie führt zu einer Strafgewalt, die weder durchsetzbar noch völkerrechtlich legitimierbar ist. Insoweit ist der Kritik der Literatur uneingeschränkt zuzustimmen.

Der methodische Weg überzeugt jedoch nicht. Dagegen sprechen drei Erwägungen.

Erstens fehlt den Kriterien die gesetzliche Grundlage. Sprache, Top-Level-Domain und thematischer Bezug finden im Wortlaut des § 9 StGB keine Stütze. Sie sind nicht aus dem Gesetz gewonnen, sondern zur Lösung eines Problems entwickelt worden. Eine teleologische Reduktion zugunsten des Beschuldigten ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, weil Art. 103 Abs. 2 GG nur die Ausdehnung von Strafbarkeit begrenzt. Sie schafft hier aber eine Unsicherheit, die den gewonnenen Freiraum wieder entwertet. Welches Kriterium wie viel wiegt und wie viele erfüllt sein müssen, bleibt offen.

Zweitens haben die Kriterien ihre tatsächliche Grundlage verloren. Sie stammen aus den späten neunziger Jahren und beschreiben ein Internet aus statischen Webseiten mit eigener Domain. Auf die Plattformkommunikation der Gegenwart passen sie nicht mehr. Ein Beitrag auf einer sozialen Plattform hat keine eigene Top-Level-Domain. Über seine Reichweite entscheidet nicht der Verfasser, sondern ein Empfehlungsalgorithmus. Und die deutsche Sprache trennt schon deshalb nicht sauber, weil sie in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein Amtssprache ist. Ein Kriterium, das Wien und Zürich zu deutschen Anknüpfungspunkten erklärt, taugt nicht als Grenze der Strafgewalt.

Drittens entsteht das Problem überhaupt erst durch einen zu weiten Erfolgsbegriff. Wer den tatbestandlichen Erfolg präzise bestimmt, braucht kein ungeschriebenes Korrektiv.

Das lässt sich an den Beleidigungsdelikten zeigen. Die §§ 185 ff. StGB sind Erfolgsdelikte, weil sie die Kenntnisnahme durch den Adressaten oder einen Dritten voraussetzen. Der tatbestandliche Erfolg ist demnach nicht die Abrufbarkeit des Inhalts, sondern seine tatsächliche Wahrnehmung durch eine konkrete Person. Der Erfolgsort liegt folglich dort, wo diese Wahrnehmung stattgefunden hat. Er liegt nicht an jedem Ort, an dem sie hätte stattfinden können. Die bloße technische Erreichbarkeit begründet keinen Erfolg, sondern nur dessen Möglichkeit.[22]

Damit erledigt sich das Ausuferungsproblem ohne Zusatzmerkmal. Deutsches Strafrecht ist anwendbar, wenn im Inland tatsächlich jemand Kenntnis genommen hat. Das ist keine Überdehnung, sondern die zutreffende Anwendung des Territorialitätsprinzips. Der Erfolg ist dann wirklich im Inland eingetreten.

Dieser Ansatz fügt sich in die Systematik ein, die der Bundesgerichtshof für abstrakte Gefährdungsdelikte entwickelt hat. Dort fehlt ein Erfolgsort, weil der Tatbestand keinen Erfolg verlangt.[23] Bei Erfolgsdelikten existiert ein Erfolgsort, aber eben nur dort, wo der Erfolg eingetreten ist. Beides folgt derselben Regel: Maßgeblich ist allein der Tatbestand. Er entscheidet, ob es einen Erfolg gibt und worin er besteht. Auf derselben Linie liegt der Vorschlag von Kudlich und Berberich, bei potentiellen Gefährdungsdelikten danach zu differenzieren, ob das spezifizierende Merkmal eine Veränderung in der Außenwelt an anderem Ort voraussetzt.[24]

Für die Fälle, in denen es bei einer reinen Auslandstat bleibt und die Strafgewalt allein aus den §§ 5 bis 7 StGB folgt, steht überdies ein prozessuales Ventil zur Verfügung. Über § 153c StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen. Dort hat der Gesetzgeber das Ermessen für Sachverhalte mit Auslandsbezug ausdrücklich verortet. Es besteht kein Anlass, dieselbe Wertung zusätzlich in das materielle Recht zu verlagern.

Ein Rest bleibt. Der vom Bundesgerichtshof geforderte völkerrechtlich legitimierende Anknüpfungspunkt[25] ist keine Erfindung der Literatur, sondern eine echte Grenze. Er wirkt jedoch als äußerste Schranke in Ausnahmefällen und nicht als Regelmerkmal jeder Tatortprüfung.

Für die Praxis folgt daraus eine klare Stoßrichtung. Die Verteidigung sollte nicht abstrakt bestreiten, dass ein hinreichender Inlandsbezug besteht. Sie sollte am Erfolg ansetzen. Zu fragen ist, welchen Erfolg der Tatbestand konkret verlangt, ob dieser Erfolg tatsächlich eingetreten ist und wo. Wer stattdessen über Sprache und Domain streitet, verhandelt ein Kriterium, das im Gesetz nicht steht und das die Rechtsprechung nie übernommen hat.

Wenn § 9 StGB nicht greift: die §§ 5 bis 7 StGB

Das Fehlen eines inländischen Tatorts führt nicht dazu, dass deutsches Strafrecht unanwendbar ist. Die §§ 5 bis 7 StGB können die Strafgewalt auch für reine Auslandstaten eröffnen. Wer die Prüfung nach § 9 StGB abschließt, prüft die Hälfte.

Die Systematik ist zweistufig. § 3 StGB in Verbindung mit § 9 StGB erfasst Inlandstaten. Bleibt es nach diesen Vorschriften bei einer Auslandstat, verlagert sich die Prüfung auf die §§ 5 bis 7 StGB.

§ 5 StGB erklärt deutsches Strafrecht für einen abschließenden Katalog von Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug für anwendbar. § 6 StGB erfasst Taten gegen international geschützte Rechtsgüter. Praktisch am wichtigsten ist § 7 StGB. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB gilt deutsches Strafrecht für eine Auslandstat, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist. Voraussetzung ist zusätzlich, dass die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

Für die hier behandelten Fallgruppen bedeutet das Folgendes. Wer als Deutscher aus dem Ausland volksverhetzende Inhalte hochlädt, begeht mangels Erfolgsorts keine Inlandstat. Deutsches Strafrecht kann gleichwohl über § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar sein.[26]

Für die Verteidigung ist die Rechtsfolgenseite entscheidend. Greift die Strafgewalt allein über § 7 StGB, muss das Gericht prüfen, ob die Tat am ausländischen Tatort mit Strafe bedroht ist. Sieht die ausländische Rechtsordnung einen milderen Strafrahmen vor, ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.[27] Das eröffnet einen Ansatzpunkt, der in der Praxis häufig übersehen wird.

Daraus folgt eine doppelte Verteidigungsstrategie. Auf der ersten Stufe ist zu bestreiten, dass ein inländischer Tatort vorliegt. Gelingt das, ist auf der zweiten Stufe die Strafbarkeit nach dem Recht des Tatorts zu prüfen. Der Nachweis obliegt dem Gericht, das die ausländische Rechtslage von Amts wegen zu ermitteln hat.

Aktuelle Anwendungsfelder

Die Tatortfrage ist keine akademische Übung. Sie entscheidet in drei aktuellen Feldern über die Strafbarkeit.

Online-Glücksspiel

Der Streit betrifft § 284 StGB. Ein Anbieter sitzt im EU-Ausland und verfügt dort über eine Lizenz. Die Spieler befinden sich im Inland. Ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, hängt davon ab, wo die Tat begangen wurde.

Legt man die neuere Rechtsprechung zugrunde, wonach abstrakte Gefährdungsdelikte keinen Erfolgsort haben, kommt allein der Handlungsort in Betracht. Dieser liegt am Sitz des Anbieters, also im Ausland. Die Gegenauffassung will den Erfolgsort dort verorten, wo der Spieler teilnimmt. Der Meinungsstand ist unübersichtlich und noch nicht ausjudiziert.[28]

Geldwäsche über inländische Onlinebanken

Die Handlung findet im Ausland statt, das genutzte Konto wird bei einer deutschen Bank geführt. Die Frage lautet, ob der Kontostandort einen inländischen Erfolgsort begründet. Sie liegt auf derselben Linie wie die oben abgelehnte Anknüpfung an den Serverstandort und ist konsequenterweise zu verneinen.[29]

Metaverse und virtuelle Räume

In virtuellen Umgebungen fallen der Aufenthaltsort des Nutzers, der Serverstandort der Plattform und der virtuelle Ort des Geschehens dauerhaft auseinander. Die zum Internetstrafrecht entwickelten Grundsätze lassen sich übertragen: Maßgeblich ist der physische Aufenthaltsort des Handelnden, nicht der Standort der Plattform und erst recht nicht der virtuelle Schauplatz.[30]

Auswirkungen der Bestimmung des Tatorts auf das Strafprozessrecht

Die Bestimmung des materiell-rechtlichen Tatorts hat direkte Auswirkungen auf das Strafprozessrecht. § 7 StPO regelt in Absatz 1 die Begründung eines Gerichtsstandes in Anknüpfung an das im materiellen Strafrecht geregelt Tatortprinzip, also über eine Verbindung mit § 9 StGB. So begründet ein inländischer Tatort nach den entsprechenden Vorschriften nicht nur über § 3 StGB die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts, sondern darüber hinaus gem. § 7 Abs. 1 StPO die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen deutschen Gerichts.[31]

Fazit

Die Bestimmung des Handlungs- und Erfolgsorts iSd § 9 StGB führt im Bereich der Cyberkriminalität teilweise zu Schwierigkeiten.

Die Lösung des Bundesgerichtshofs, wonach sich der Handlungsort bei aktivem Tun ausschließlich nach dem konkreten Aufenthaltsort des Täters bestimmt, überzeugt sowohl aufgrund der dogmatisch sauberen Auslegung des Gesetzeswortlauts sowie durch verlässliche Ergebnisse in der Praxis.

Hinsichtlich des Erfolgsortes ist sowohl aufgrund der Zufälligkeiten im Internet und des unbeschränkten Empfängerkreises als auch der prozessualen Konsequenzen ebenfalls der neueren, zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzw. des Landgerichts Stuttgart zu folgen, wonach zumindest im Hinblick auf abstrakte Gefährdungsdelikte das alleinige Abstellen auf den Handlungsort zur Bestimmung des Tatorts einer Straftat ebenfalls vorzugswürdig ist.

Einer zusätzlichen territorialen Spezifizierung als ungeschriebenem Merkmal des § 9 Abs. 1 StGB bedarf es dagegen nicht. Ihr Anliegen ist berechtigt, ihre Kriterien sind es nicht. Die Begrenzung gelingt sauberer über eine präzise Bestimmung des tatbestandlichen Erfolges.

Schließlich darf die Prüfung nicht bei § 9 StGB enden. Fehlt ein inländischer Tatort, bleibt der Weg über die §§ 5 bis 7 StGB. Für die Verteidigung verschiebt sich der Schwerpunkt dann auf die Strafbarkeit nach dem Recht des ausländischen Tatorts und auf deren Folgen für die Strafzumessung.


Fußnoten

  1. BGH, Beschl. v. 19.8.2014 – 3 StR 88/14 = NStZ 2015, 81 (82); OLG Hamm, Beschl. v. 1.3.2018 – 1 RVs 12/18 = BeckRS 2018, 15776; vgl. auch Ambos, in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2024, § 9 Rn. 16 ff.; Böse, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl. 2023, § 9 Rn. 13 ff.; Zöller, in: AnwaltKommentar StGB, § 9 Rn. 18; Satzger, in: SSW-StGB, Stand 15.1.2024, § 9; Schneider/Hoyer, in: SK-StGB, Stand 1.11.2024, § 9; Gercke, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, § 9 StGB Rn. 1 ff.; Schauenburg, in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 9 StGB Rn. 2; Fischer, StGB, § 9 Rn. 3; Leupold/Bachmann/Pelz, MMR 2000, 648 (652 f.); Liesching/Sieber, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 21 Rn. 59 . ↑
  2. So aber KG, Urt. v. 16.3.1999 – 1 Ss 7/98 = NJW 1999, 3500 (3502); zustimmend Eser/Weißer, in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 9 Rn. 4. ↑
  3. BGH, Beschl. v. 19.8.2014 – 3 StR 88/14 = NStZ 2015, 81 (82). ↑
  4. Ambos, in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2024, § 9 Rn. 16 mwN. ↑
  5. Ebenso Heinrich, NStZ 2000, 533 (534); ablehnend auch Steinmetz, in: MüKoStGB, § 86 Rn. 8 f. ↑
  6. So aber Eser/Weißer, in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 9 Rn. 7b. ↑
  7. Rotsch, Der Handlungsort i.S.d. § 9 Abs. 1 StGB, ZIS 3/2010, S. 168 ff. ↑
  8. Zieschang, in: NK-StGB, § 316 Rn. 4; Zieschang AT Rn. 32. ↑
  9. BGH, Beschl. v. 19.8.2014 – 3 StR 88/14 = BeckRS 2014, 21651. ↑
  10. Rotsch, Der Handlungsort i.S.d. § 9 Abs. 1 StGB, ZIS 3/2010, S. 168 ff. ↑
  11. BGH, Urt. v. 12.12.2000 – 1 StR 184/00 = MMR 2001, 228 (229). ↑
  12. BGH, Urt. v. 12.12.2000 – 1 StR 184/00 = MMR 2001, 228 (230). ↑
  13. BGH, Beschl. v. 3.5.2016 – 3 StR 449/15 = NStZ 2017, 146 f. ↑
  14. Fischer, StGB, § 9 Rn. 7a. ↑
  15. LG Stuttgart, Beschl. v. 15.1.2014 – 18 Qs 71/13 = BeckRS 2014, 14443. ↑
  16. Hilgendorf, NJW 1997, 1873 (1877); Heinrich, GA 1999, 72 (82); Jeßberger, JR 2001, 432 (435); Hilgendorf/Frank/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, 2005, Rn. 254 ff.; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, § 5 Rn. 52. ↑
  17. Hilgendorf/Frank/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, 2005, Rn. 256. ↑
  18. BGHSt 46, 212 (224); vgl. auch BGHSt 27, 30 (32). ↑
  19. Breuer, MMR 1998, 141 (144). ↑
  20. BGH, Beschl. v. 3.5.2016 – 3 StR 449/15 = NStZ 2017, 146; OLG Hamm, NStZ-RR 2018, 292; Schäfer, in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2024, § 130 Rn. 122; Handel, MMR 2017, 227 (228 f.); Schwiddessen, CR 2017, 443 (447). ↑
  21. BeckOK StGB/Kudlich, 70. Ed. 1.8.2026, § 9 Rn. 24; vertiefend zum Begehungsort von Äußerungsdelikten Busching, MMR 2015, 295. ↑
  22. In diese Richtung bereits die Anknüpfung an einen „Tathandlungserfolg“, wonach es darauf ankommt, wohin der Täter Daten aktiv und gezielt übermittelt, und die bloße Abrufbarkeit gerade nicht genügt (vgl. Fn. 14). ↑
  23. BGH, Beschl. v. 3.5.2016 – 3 StR 449/15 = NStZ 2017, 146. ↑
  24. Kudlich/Berberich, NStZ 2019, 633 (638). ↑
  25. BGHSt 46, 212 (224). ↑
  26. BeckOK StGB/Kudlich, 70. Ed. 1.8.2026, § 9 Rn. 22. ↑
  27. OLG Hamm, NStZ-RR 2018, 292; näher BeckOK StGB/Kudlich, 70. Ed. 1.8.2026, § 7 Rn. 9. ↑
  28. Gierok, wistra 2022, 321 und Kümmel, wistra 2023, 228 einerseits, Kudlich/Oğlakcıoğlu, wistra 2024, 45 andererseits. ↑
  29. Moeller, wistra 2023, 1. ↑
  30. Reischl/Stilz, in: Wagner/Holm-Hadulla/Ruttloff, Metaverse und Recht, 1. Aufl. 2023, Rn. 277 ff. ↑
  31. Rotsch, Der Handlungsort i.S.d. § 9 Abs. 1 StGB, ZIS 3/2010, S. 168 ff. ↑
Veröffentlicht von Dr. Mathias Grzesiek in IT-Strafrecht, Praxistipps