Zuletzt aktualisiert im September 2026
Worum es geht: Der Tatort einer Internetstraftat richtet sich nach Handlungsort und tatbestandlichem Erfolgsort (§ 9 StGB). Bei aktivem Tun ist grundsätzlich der körperliche Aufenthaltsort des Täters maßgeblich. Serverstandort und bloße Abrufbarkeit begründen für sich genommen keinen zusätzlichen Handlungsort. Ein Erfolgsort setzt eine für den konkreten Tatbestand erhebliche Tatfolge voraus. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten wie den hier behandelten Fällen des § 86a, § 130 Abs. 3 und § 261 StGB lehnt der BGH einen solchen Erfolgsort ab. Beim Online-Glücksspiel bleibt die Einordnung umstritten. Fehlt ein inländischer Tatort, sind insbesondere §§ 5 bis 7 StGB zu prüfen. Der Beitrag zeigt die Rechtsprechung und ihre Bedeutung für die Verteidigung.
Der Handlungsort als Tatort
Der Tatort einer Straftat lässt sich bei vielen Delikten des täglichen Lebens ohne Schwierigkeiten bestimmen. Bei einer Körperverletzung liegt der Handlungsort regelmäßig dort, wo der Täter zuschlägt. Beim Diebstahl befindet er sich regelmäßig dort, wo der Täter die Sache wegnimmt. Im Internet fallen dagegen der Aufenthaltsort des Täters, der Standort des Servers und der Ort der Wahrnehmung häufig auseinander.
§ 9 Abs. 1 StGB bestimmt, dass eine Tat an jedem Ort begangen ist, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Der Tatort kann sich daher aus dem Handlungsort oder aus dem Erfolgsort ergeben.
Bei aktivem Tun bestimmt der Bundesgerichtshof den Handlungsort grundsätzlich nach dem körperlichen Aufenthaltsort des Täters. Im Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 88/14 stellte er klar, dass weder der Ort der Wirkung einer medial übertragenen Handlung noch der Standort des vom Täter verwendeten Servers einen zusätzlichen Handlungsort begründet. Der Radius der Wahrnehmbarkeit einer Handlung gehört nicht zur Handlung selbst.
Diese Grundsätze gelten auch für Internetveröffentlichungen. Wer sich im Ausland aufhält und von dort einen Inhalt in das Internet einstellt, handelt grundsätzlich im Ausland. Die technische Übermittlung der Daten führt nicht dazu, dass die Handlung zugleich an jedem Ort vorgenommen wird, an dem der Inhalt abgerufen werden kann. Anders als bei der Beförderung durch eine andere Person fehlt es bei der rein technischen Übertragung an einem zurechenbaren Handeln Dritter im Sinne von § 25 Abs. 1 Alt. 2 oder Abs. 2 StGB.
Auch der Standort des Servers ist regelmäßig ohne Bedeutung. Der Täter nutzt den Server als technisches Mittel. Er hält sich dort nicht auf und nimmt dort keine eigene tatbestandliche Handlung vor. Dass der Server die Speicherung oder den Abruf des Inhalts ermöglicht, macht seinen Standort daher nicht zum Handlungsort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB.
Etwas anderes kann gelten, wenn mehrere Personen arbeitsteilig zusammenwirken. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 28. November 2017 – 3 StR 266/17 hervorgehoben, dass Handlungsort jeder Ort sein kann, an dem ein Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Handlung vornimmt und damit die Schwelle zum Versuch überschreitet. Bloße Vorbereitungshandlungen im Inland reichen dagegen grundsätzlich nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Vorbereitungshandlung selbst strafbar ist oder als mittäterschaftlicher Tatbeitrag zu einer im Ausland vollendeten Tat einzuordnen ist.
Der Erfolgsort als Tatort
Neben dem Handlungsort kann der Tatort am Erfolgsort liegen. § 9 Abs. 1 StGB verlangt jedoch ausdrücklich einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg. Erfolgsort ist deshalb nicht jeder Ort, an dem sich eine Tat wirtschaftlich oder tatsächlich auswirkt. Erforderlich ist vielmehr eine Tatfolge, die für die Verwirklichung des konkreten Straftatbestands erheblich ist.
Der Bundesgerichtshof hat dies im Urteil vom 25. April 2006 – 1 StR 519/05 präzisiert. Erfolgsortbegründend sind danach nur solche Tatfolgen, die zur Verwirklichung des jeweiligen Deliktstatbestands gehören. Mittelbare Auswirkungen und sonstige Nachteile genügen nicht.
Im Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 410/14 hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung bestätigt. Tatwirkungen, die für die Tatbestandsverwirklichung nicht oder nicht mehr relevant sind, begründen keinen Tatort. Bei einem Dauerdelikt kann allerdings ein Erfolgsort dort entstehen, wo der tatbestandlich vorausgesetzte Zustand während eines Teils der Tatzeit fortbesteht oder erneut eintritt.
Die Abgrenzung hängt daher von der Struktur des jeweiligen Straftatbestands ab. Bei einem Erfolgsdelikt muss der Tatbestand eine von der Handlung unterscheidbare Außenweltveränderung voraussetzen. Bei einem Tätigkeitsdelikt oder einem rein abstrakten Gefährdungsdelikt genügt dagegen grundsätzlich die Vornahme der tatbestandlichen Handlung.
Internet-Äußerungen und Beleidigung
Die weltweite Abrufbarkeit eines Internetinhalts darf nicht mit einem weltweiten Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs gleichgesetzt werden. Das zeigt sich besonders deutlich bei der Beleidigung.
Bei einer Beleidigung liegt der tatbestandliche Erfolg in der Ehrverletzung. Diese setzt voraus, dass die Äußerung von einer anderen Person wahrgenommen wird. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Urteil vom 12. Dezember 2000 – 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, für eine im Internet veröffentlichte Äußerung darauf abgestellt, dass die Ehrverletzung jedenfalls mit der Kenntnisnahme durch einen Polizeibeamten eintrat.
Der Erfolgsort liegt daher dort, wo eine konkrete Person die Äußerung tatsächlich wahrnimmt. Die bloße Abrufbarkeit in Deutschland begründet dagegen noch keinen Erfolgsort. Sie beschreibt lediglich die technische Möglichkeit einer späteren Kenntnisnahme.
Diese Unterscheidung verhindert eine uferlose Ausdehnung des deutschen Strafrechts. Wer einen ehrverletzenden Inhalt im Ausland veröffentlicht, macht ihn nicht schon deshalb im gesamten Bundesgebiet zum Gegenstand einer Inlandstat, weil der Inhalt in Deutschland abrufbar ist. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis einer tatsächlichen tatbestandlichen Wahrnehmung im Inland.
Abstrakte Gefährdungsdelikte
Bei abstrakten Gefährdungsdelikten liegt die Strafbarkeit bereits in der Vornahme einer Handlung, die der Gesetzgeber typischerweise als gefährlich bewertet. Eine konkrete Gefahr oder eine Verletzung des geschützten Rechtsguts muss nicht eintreten.
Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 88/14 zu § 86a StGB entschieden, dass ein abstraktes Gefährdungsdelikt keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg beschreibt. Eine Inlandstat kann deshalb nicht über den Erfolgsort nach § 9 Abs. 1 StGB begründet werden. Auch dort, wo die abstrakte Gefahr in eine konkrete Gefahr umschlagen kann oder tatsächlich umschlägt, tritt danach kein tatbestandlicher Erfolg ein. Erforderlich wäre vielmehr eine von der Tathandlung räumlich oder zeitlich abtrennbare Außenweltveränderung.
Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für § 86a StGB. Im Beschluss vom 3. Mai 2016 – 3 StR 449/15 hat der Bundesgerichtshof sie auf § 130 Abs. 3 StGB übertragen. Die Eignung einer Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens beschreibt danach keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg. Die mögliche Friedensstörung in Deutschland begründet daher keinen Erfolgsort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB.
Damit hat der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung im Urteil vom 12. Dezember 2000 – 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, korrigiert. Damals hatte der 1. Strafsenat bei einer im Ausland veröffentlichten volksverhetzenden Äußerung einen Erfolgsort im Inland angenommen, wenn die Äußerung konkret zur Friedensstörung in Deutschland geeignet war. Im Jahr 2016 hat der 3. Strafsenat diese Anknüpfung über § 9 StGB ausdrücklich abgelehnt.
Die ältere Entscheidung bleibt für die Entwicklung der Rechtsprechung bedeutsam. Für die aktuelle Rechtslage ist jedoch die spätere Entscheidung des 3. Strafsenats maßgeblich. Sie trennt zwischen dem Schutzbereich des § 130 StGB und der Frage, ob die Tat als Inlandstat im Sinne des § 3 StGB anzusehen ist. Der Umstand, dass § 130 StGB den öffentlichen Frieden in Deutschland schützt, macht die Eignung zur Friedensstörung nicht zugleich zu einem Erfolgsort.
Die aktuelle Bestätigung bei der Geldwäsche
Der Bundesgerichtshof hat diese Linie im Beschluss vom 17. Juli 2024 – 2 ARs 220/24 ausdrücklich bestätigt und auf § 261 StGB übertragen.
Dem Verfahren lag der Verdacht zugrunde, dass ein in Ungarn wohnhafter Beschuldigter Geld, das aufgrund eines manipulierten Forderungsschreibens auf sein Konto überwiesen worden war, nach Spanien weitergeleitet hatte. Der Bundesgerichtshof ordnete die Weiterleitung als Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 2. Variante StGB ein. Er qualifizierte § 261 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt und verneinte einen inländischen Erfolgsort nach § 9 Abs. 1 StGB. Tatort war allein der Ort in Ungarn, an dem der Beschuldigte gehandelt hatte.
Der Standort des Kontos und der Ort des vorausgegangenen Vermögensdelikts begründeten danach keinen zusätzlichen Tatort. Maßgeblich war die konkrete Geldwäschehandlung. Diese wurde am Aufenthaltsort des Beschuldigten vorgenommen.
Für die Verteidigung folgt daraus ein klarer Prüfungsansatz. Der Kontostandort darf nicht ohne Weiteres mit dem Erfolgsort der Geldwäsche gleichgesetzt werden. Zu bestimmen ist vielmehr, ob der konkrete Tatbestand einen abtrennbaren Erfolg voraussetzt und wo dieser eingetreten sein soll. Bei § 261 StGB verneint der Bundesgerichtshof einen solchen Erfolg grundsätzlich.
Die territoriale Spezifizierung als ungeschriebenes Korrektiv
Die Diskussion über eine zusätzliche territoriale Spezifizierung beruht auf einem berechtigten Anliegen. Würde jede weltweite Abrufbarkeit eines Internetinhalts einen deutschen Erfolgsort begründen, könnte deutsches Strafrecht auf nahezu jede Veröffentlichung im Internet Anwendung finden. Das Territorialitätsprinzip des § 3 StGB würde dadurch erheblich ausgeweitet.
Im Schrifttum wird deshalb teilweise verlangt, dass die Tat einen spezifischen Bezug zum deutschen Hoheitsgebiet aufweist. Als mögliche Kriterien werden unter anderem die deutsche Sprache, eine deutsche Top-Level-Domain, ein besonderer Bezug zu deutschen Sachverhalten oder Personen und die gezielte Ausrichtung an ein deutsches Publikum genannt.
Diese Kriterien sind jedoch nur eingeschränkt tragfähig. Sie stehen nicht im Wortlaut des § 9 Abs. 1 StGB und lassen sich bei sozialen Netzwerken und Plattformen nur schwer trennscharf anwenden. Ein Beitrag besitzt häufig keine eigene Top-Level-Domain. Seine Reichweite wird teilweise durch Empfehlungsalgorithmen bestimmt. Die deutsche Sprache verweist zudem nicht eindeutig auf Deutschland.
Die gebotene Begrenzung sollte deshalb auf der Ebene des tatbestandlichen Erfolgs erfolgen. Die bloße Abrufbarkeit eines Inhalts genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr ein Erfolg, den der konkrete Straftatbestand voraussetzt und der tatsächlich im Inland eingetreten ist.
Bei abstrakten Gefährdungsdelikten fehlt ein solcher Erfolg grundsätzlich. Bei Erfolgsdelikten muss der Erfolg konkret bestimmt und nachgewiesen werden. Dieses Verständnis folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 StGB. Ein ungeschriebenes Zusatzmerkmal ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
Das schließt eine völkerrechtliche Begrenzung nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat in seiner früheren Entscheidung zur sogenannten Auschwitzlüge einen völkerrechtlich legitimierenden Anknüpfungspunkt verlangt und diesen im besonderen Bezug der Tat zu den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Verbrechen gesehen. Diese Grenze wirkt jedoch als äußerste Schranke in Ausnahmefällen. Sie ersetzt nicht die Prüfung, ob überhaupt ein Handlungs- oder Erfolgsort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB vorliegt.
Wenn § 9 StGB nicht greift: die §§ 5 bis 7 StGB
Fehlt ein inländischer Handlungs- und Erfolgsort, endet die Prüfung nicht. Das deutsche Strafrecht kann auch auf Auslandstaten anwendbar sein.
Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen. Zunächst ist nach §§ 3 und 9 StGB zu klären, ob eine Inlandstat vorliegt. Ergibt diese Prüfung keinen inländischen Tatort, sind die besonderen Anwendungsnormen der §§ 5 bis 7 StGB heranzuziehen.
Bei grenzüberschreitendem Datenhandel stellt sich diese Frage beispielsweise neben den Voraussetzungen der Datenhehlerei nach § 202d StGB. Tatort und Anwendbarkeit deutschen Strafrechts sind dabei gesondert vom Deliktstatbestand zu prüfen.
§ 5 StGB erstreckt das deutsche Strafrecht auf bestimmte Auslandstaten mit einem besonderen Inlandsbezug. § 6 StGB betrifft Taten gegen international geschützte Rechtsgüter. Praktisch besonders bedeutsam ist § 7 StGB. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB gilt deutsches Strafrecht für eine Auslandstat, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder nach der Tat Deutscher geworden ist und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
Der Bundesgerichtshof hat diesen Weg im Beschluss vom 3. Mai 2016 – 3 StR 449/15 für eine im Ausland begangene Volksverhetzung beschritten. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgte dort nicht aus §§ 3, 9 StGB, sondern aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Voraussetzung war unter anderem, dass die Tat auch nach schweizerischem Recht strafbar war.
Für die Verteidigung ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung. Die Frage, ob eine Inlandstat vorliegt, ist von der Frage zu trennen, ob deutsches Strafrecht ausnahmsweise auf eine Auslandstat anwendbar ist. Wer einen inländischen Tatort bestreitet, beendet die Prüfung daher nicht. Er verlagert sie auf die Voraussetzungen der §§ 5 bis 7 StGB.
Hinzu kommt die Rechtsfolgenseite. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 3. Mai 2016 – 3 StR 449/15 beanstandet, dass das Tatgericht bei der Strafrahmenwahl nicht berücksichtigt hatte, dass das Recht des Tatorts eine niedrigere Strafrahmenobergrenze vorsah. Bei einer Strafbarkeit nach deutschem Recht aufgrund des aktiven Personalitätsprinzips muss das Gericht daher regelmäßig Art und Maß des Tatortrechts in den Blick nehmen.
§ 153c StPO eröffnet der Staatsanwaltschaft zudem die Möglichkeit, bei Auslandstaten von der Verfolgung abzusehen. Diese Vorschrift begrenzt die materielle Strafgewalt nicht. Sie bildet jedoch ein prozessuales Korrektiv für Fälle, in denen eine Verfolgung in Deutschland trotz bestehender Strafbarkeit nach deutschem Recht nicht sachgerecht erscheint.
Online-Glücksspiel
Bei ausländischen Online-Glücksspielen ist die Tatortfrage weiterhin umstritten. Im Mittelpunkt steht § 284 StGB. Ein Anbieter sitzt im Ausland, während Spieler aus Deutschland auf das Angebot zugreifen und daran teilnehmen können.
Für die Einordnung als abstraktes Gefährdungsdelikt spricht, dass § 284 StGB keinen konkreten Schaden und keine konkrete Gefahr voraussetzt. Nach dieser Auffassung begründet die bloße Teilnahme- oder Zugriffsmöglichkeit in Deutschland keinen Erfolgsort. Maßgeblich wäre grundsätzlich der Ort, an dem der Anbieter die Veranstaltung des Glücksspiels vornimmt.
Eine Gegenauffassung stellt auf die Eröffnung der Beteiligungsmöglichkeit im Inland ab. Danach kann ein deutscher Erfolgsort vorliegen, wenn ein ausländischer Anbieter sein Angebot gezielt auf deutsche Spieler ausrichtet und ihnen die Teilnahme von Deutschland aus ermöglicht.
Diese Auffassung wird insbesondere in mehreren obergerichtlichen Zivilentscheidungen vertreten. Das Oberlandesgericht Köln, das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberlandesgericht Bamberg haben bei Rückforderungsansprüchen wegen unerlaubten Online-Glücksspiels einen inländischen Erfolgsort angenommen, wenn die Beteiligung im Inland ermöglicht wurde.
Die Reichweite dieser Entscheidungen ist jedoch begrenzt. Sie ergingen in zivilrechtlichen Verfahren und ersetzen keine strafrechtliche Klärung der Voraussetzungen des § 9 StGB. Zudem steht die dort angenommene Anknüpfung an den Spielerort in einem Spannungsverhältnis zur BGH-Rechtsprechung zu abstrakten Gefährdungsdelikten. Das Oberlandesgericht Köln hat diesen Widerspruch in einer Entscheidung aus dem Jahr 2026 ausdrücklich angesprochen und auf die BGH-Rechtsprechung zu § 86a StGB, § 130 StGB und § 261 StGB verwiesen.
Für die strafrechtliche Prüfung sollte daher zwischen der bloßen technischen Zugriffsmöglichkeit und einer gezielten Ausrichtung auf den deutschen Markt unterschieden werden. Eine deutschsprachige Internetseite allein wird regelmäßig keinen ausreichenden Inlandsbezug begründen. Zu berücksichtigen sind vielmehr die konkrete Gestaltung des Angebots, die Registrierungsmöglichkeit für deutsche Nutzer, deutsche Zahlungswege, gezielte Werbung und sonstige Umstände der Marktadressierung.
Für die Verteidigung empfiehlt sich eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist zu fragen, ob der Anbieter im Inland gehandelt hat oder ob ein inländischer Erfolgsort nach dem konkreten Tatbestand begründet werden kann. Sodann ist zu untersuchen, ob die tatsächlichen Umstände überhaupt eine gezielte Ausrichtung auf den deutschen Markt belegen. Die bloße weltweite Abrufbarkeit sollte hierfür nicht genügen.
Geldwäsche über inländische Konten
Die Verwendung eines deutschen Bankkontos begründet bei einer im Ausland vorgenommenen Geldwäschehandlung nicht ohne Weiteres einen inländischen Tatort. Das folgt unmittelbar aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2024 – 2 ARs 220/24.
Der Bundesgerichtshof stellte dort auf die Handlung des Beschuldigten ab, der das Geld von Ungarn aus weitergeleitet hatte. Weder der Eingang des Geldes auf dem Konto noch der Standort der kontoführenden Bank begründeten einen inländischen Erfolgsort. § 261 StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen solchen Erfolgsort auf.
Die Verteidigung sollte deshalb zwischen dem Vortatgeschehen, dem Eingang des Geldes und der eigentlichen Geldwäschehandlung unterscheiden. Der Ort, an dem das Geld ursprünglich erlangt oder auf ein Konto überwiesen wurde, ist nicht automatisch der Tatort der späteren Geldwäsche.
Metaverse und virtuelle Räume
Virtuelle Umgebungen verschärfen die bereits aus dem Internet bekannten Abgrenzungsprobleme. Der Nutzer hält sich körperlich an einem Ort auf. Der Server der Plattform kann sich an einem anderen Ort befinden. Das Geschehen selbst findet aus Sicht der Beteiligten in einem virtuellen Raum statt.
Die Grundsätze des § 9 StGB lassen sich darauf übertragen. Maßgeblich ist bei aktivem Tun grundsätzlich der körperliche Aufenthaltsort des Handelnden. Der virtuelle Schauplatz ist kein eigenständiger Handlungsort. Auch der Standort der Plattform oder des Servers erweitert den Handlungsort nicht.
Ein Erfolgsort kommt nur hinzu, wenn der konkrete Straftatbestand einen abtrennbaren und tatbestandlich erheblichen Erfolg voraussetzt. Die virtuelle Wahrnehmbarkeit eines Avatars oder einer Äußerung genügt daher nicht ohne Weiteres. Entscheidend bleibt, welche konkrete Handlung der Nutzer vorgenommen hat, welchen Erfolg der Tatbestand verlangt und wo dieser Erfolg eingetreten ist.
Auswirkungen auf das Strafprozessrecht
Die Bestimmung des materiell-rechtlichen Tatorts wirkt sich unmittelbar auf das Strafprozessrecht aus. Nach § 7 Abs. 1 StPO ist der Gerichtsstand des Tatorts bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. Der Begriff des Tatorts knüpft dabei an § 9 StGB an.
Ein inländischer Handlungs- oder Erfolgsort kann deshalb nicht nur die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 3 StGB begründen. Er kann zugleich die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts eröffnen. Umgekehrt führt das Fehlen eines inländischen Tatorts regelmäßig dazu, dass ein Gerichtsstand nach § 7 Abs. 1 StPO nicht besteht.
Die Abgrenzung besitzt damit eine doppelte Bedeutung. Sie entscheidet einerseits über die deutsche Strafgewalt und andererseits über die örtliche Zuständigkeit. Der Bundesgerichtshof hat diese Verbindung in verschiedenen Entscheidungen bestätigt. Nach § 9 StGB ist jedoch stets zwischen dem tatbestandlichen Erfolg und bloßen mittelbaren Auswirkungen der Tat zu unterscheiden.
Bedeutung für die Verteidigung
Für die Verteidigung sollte die Tatortprüfung nicht bei einer abstrakten Diskussion über Server, Domains oder Abrufbarkeit stehen bleiben. Entscheidend ist der konkrete Tatbestand.
Zunächst ist der Handlungsort zu bestimmen. Bei aktivem Tun kommt es grundsätzlich auf den körperlichen Aufenthaltsort des Täters an. Sodann ist zu prüfen, ob der Tatbestand einen Erfolg verlangt. Falls dies der Fall ist, muss dieser Erfolg konkret bestimmt und sein Eintritt im Inland nachgewiesen werden.
Bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist zu fragen, ob der Tatbestand tatsächlich eine von der Handlung räumlich oder zeitlich abtrennbare Außenweltveränderung voraussetzt. Die bloße Möglichkeit, dass eine Gefahr im Inland eintritt, reicht nach der neueren BGH-Rechtsprechung nicht aus.
Erst wenn kein inländischer Tatort vorliegt, sind die §§ 5 bis 7 StGB zu prüfen. Greift insbesondere § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ein, rücken die Strafbarkeit nach dem Recht des ausländischen Tatorts und die dort geltende Strafdrohung in den Mittelpunkt. Eine für den Beschuldigten günstigere ausländische Rechtslage kann sich auf die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung auswirken.
Fazit
Bei Internetstraftaten bestimmt sich der Handlungsort bei aktivem Tun grundsätzlich nach dem körperlichen Aufenthaltsort des Täters. Der Standort des Servers, das verwendete Endgerät und die technische Abrufbarkeit eines Inhalts begründen keinen zusätzlichen Handlungsort.
Ein Erfolgsort liegt nur dort, wo ein zum konkreten Tatbestand gehörender Erfolg tatsächlich eingetreten ist. Die bloße Wahrnehmbarkeit oder Abrufbarkeit eines Inhalts genügt nicht. Bei einer Beleidigung kann ein Erfolgsort dort entstehen, wo eine konkrete Person die Äußerung tatsächlich wahrnimmt. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten fehlt ein Erfolgsort dagegen grundsätzlich.
Der Bundesgerichtshof hat diese Linie in den Entscheidungen vom 19. August 2014 – 3 StR 88/14, vom 3. Mai 2016 – 3 StR 449/15 und zuletzt vom 17. Juli 2024 – 2 ARs 220/24 bestätigt. Die Rechtsprechung betrifft inzwischen nicht nur Internetäußerungen und Kennzeichen, sondern auch die Geldwäsche über ausländische Konten.
Eine zusätzliche territoriale Spezifizierung als ungeschriebenes Merkmal des § 9 Abs. 1 StGB ist danach grundsätzlich nicht erforderlich. Die Begrenzung des deutschen Strafrechts gelingt sachgerechter durch eine präzise Bestimmung des tatbestandlichen Erfolgs.
Für Online-Glücksspiele bleibt die Rechtslage offen. Zwar sprechen die Grundsätze des Bundesgerichtshofs gegen einen Erfolgsort allein aufgrund der technischen Teilnahme- oder Zugriffsmöglichkeit. Mehrere Obergerichte nehmen bei einer gezielten Ausrichtung des Angebots auf deutsche Spieler dennoch einen Erfolgsort im Inland an.
Fehlt ein inländischer Tatort, ist die Prüfung über die §§ 5 bis 7 StGB fortzusetzen. Für die Verteidigung verschiebt sich der Schwerpunkt dann auf die Voraussetzungen der jeweiligen Strafanwendungsnorm, die Strafbarkeit nach dem Recht des ausländischen Tatorts und die Bedeutung einer dort möglicherweise milderen Strafdrohung für die Strafzumessung.
Weitere Beiträge zu digitalen Straftaten und Ermittlungen finden Sie in der Themenübersicht IT-Strafrecht.
BGH-Rechtsprechung zur Tatortbestimmung im Überblick
Die Übersicht fasst die im Beitrag erläuterten Entscheidungen zusammen. Die verlinkten Aktenzeichen führen zu den amtlichen Entscheidungstexten als PDF.
| Entscheidung | Gegenstand | Bedeutung für die Tatortprüfung |
|---|---|---|
| BGH, Urteil vom 25. April 2006 – 1 StR 519/05 | Untreue und Gerichtsstand | Nur tatbestandsrelevante Folgen begründen einen Erfolgsort. Die mittelbare Betroffenheit eines Gesellschafters genügt hierfür nicht. |
| BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 88/14 | Kennzeichen nach § 86a StGB im Internet | Handlungsort ist der körperliche Aufenthaltsort bei der Handlung. Abrufbarkeit im Inland und Serverstandort begründen für sich genommen keinen zusätzlichen Handlungsort; § 86a StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen tatbestandlichen Erfolgsort auf. |
| BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 3 StR 449/15 | Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB | Die Eignung zur Friedensstörung begründet keinen Erfolgsort nach § 9 StGB. Deutsches Strafrecht war im entschiedenen Fall über § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar; das mildere Tatortrecht war bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. |
| BGH, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 2 ARs 220/24 | Geldwäsche durch Weiterleitung von Geld | Kein inländischer Erfolgsort der Geldwäsche als abstraktes Gefährdungsdelikt. Maßgeblich war der Handlungsort in Ungarn. Auch § 7 Abs. 1 StGB eröffnete im konkreten Fall keine deutsche Strafgewalt. |
Die Entscheidungen betreffen die jeweils behandelten Tatbestände und Sachverhalte. Besondere gesetzliche Anknüpfungen für Auslandstaten sind zusätzlich zu prüfen.
Häufige Fragen
Wo liegt der Handlungsort einer Internetstraftat?
Bei aktivem Tun liegt der Handlungsort grundsätzlich dort, wo sich der Täter während der Tathandlung körperlich aufhält. Der Bundesgerichtshof lehnt es ab, zusätzlich auf den Ort abzustellen, an dem eine über das Internet übermittelte Handlung wahrgenommen wird. Auch der Standort des verwendeten Servers begründet regelmäßig keinen Handlungsort. Die rein technische Datenübertragung ist kein zurechenbares Handeln Dritter im Sinne von § 25 Abs. 1 Alt. 2 oder Abs. 2 StGB (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 88/14).
Wann begründet eine Internetstraftat einen Erfolgsort im Inland?
Ein Erfolgsort liegt nur dort, wo ein zum Tatbestand gehörender und für die Tatbestandsverwirklichung erheblicher Erfolg eingetreten ist. Nicht jede mittelbare Auswirkung oder jeder später spürbare Schaden genügt. Der Bundesgerichtshof stellt auf die konkrete Tatbestandsstruktur ab und schließt bloße Folgewirkungen als Erfolgsort grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 25. April 2006 – 1 StR 519/05; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 410/14).
Reicht die bloße Abrufbarkeit eines Inhalts in Deutschland aus?
Nein. Die bloße technische Abrufbarkeit begründet grundsätzlich keinen Erfolgsort. Bei einem Erfolgsdelikt muss der tatbestandliche Erfolg tatsächlich eingetreten sein. Bei einer ehrverletzenden Äußerung kann daher entscheidend sein, ob eine konkrete Person den Inhalt im Inland tatsächlich wahrgenommen hat. Die bloße Möglichkeit einer Kenntnisnahme genügt dagegen nicht. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten hat der Bundesgerichtshof für § 86a StGB und § 130 Abs. 3 StGB einen Erfolgsort über § 9 Abs. 1 StGB abgelehnt (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 88/14; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 3 StR 449/15).
Was gilt bei Geldwäsche über ein deutsches Konto?
Der Standort eines deutschen Kontos begründet bei einer im Ausland vorgenommenen Geldwäschehandlung nicht ohne Weiteres einen inländischen Tatort. Der Bundesgerichtshof hat § 261 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt eingeordnet und für eine im Ausland vorgenommene Weiterleitung von Geld einen inländischen Erfolgsort verneint. Maßgeblich war allein der Ort in Ungarn, an dem der Beschuldigte gehandelt hatte (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 2 ARs 220/24).
Was folgt, wenn § 9 StGB keinen inländischen Tatort begründet?
Die Prüfung endet dann nicht. Zunächst ist zu untersuchen, ob deutsches Strafrecht nach §§ 5 oder 6 StGB unabhängig vom Tatort anwendbar ist. Daneben kann insbesondere § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingreifen, wenn der Täter Deutscher ist und die Tat am ausländischen Tatort mit Strafe bedroht ist. In diesem Fall muss das Gericht das ausländische Tatortrecht berücksichtigen. Eine dort geltende mildere Strafdrohung kann sich zugunsten des Angeklagten auf die Strafzumessung auswirken (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 3 StR 449/15).
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