Vermögensabschöpfung

Einziehung und Verwertung illegal erworbener Bitcoins

Einziehung und Verwertung illegal erworbener Bitcoins

Rechtsprechungshinweis: BGH 1 StR 412/16 – Beschluss vom 27. Juli 2017 (LG Kempten)

Erlangtes Etwas im Sinne der § 73 Abs. 1 aF StGB ist die Gesamtheit des materiell aus der Tat tatsächlich Erlangten. Hiervon werden – ungeachtet ihrer Rechtsnatur – auch Bitcoins erfasst. Sie stellen angesichts ihres Marktwertes einen realisierbaren Vermögenswert dar, für den der Angeklagte sowohl materiell Berechtigter ist als auch die faktische Verfügungsgewalt hat. Sie sind angesichts der Speicherung in der Blockchain und der Kombination aus öffentlichen und dem Angeklagten bekannten privaten Schlüssel der Wallet hinreichend abgrenzbar und damit tauglicher, wenn auch nicht körperlicher Gegenstand einer Verfallsanordnung. Soweit dagegen geltend gemacht wird, Bitcoins könnten allein deswegen kein Verfallsgegenstand sein, da sie weder Sache noch Recht seien und deswegen der Wortlaut des § 73e aF StGB auf sie nicht anwendbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB enthält gerade keine solche Begrenzung auf Sachen oder Rechte.

Mining von Kryptowährungen mittels eines Botnetzes ist de lege lata strafbar

In seiner Entscheidung befasste sich der erste Senat mit der Frage der Strafbarkeit des illegalen Bitcoinschürfens. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunden, indem der Angeklagte die Kontrolle über fremde Rechner mittels des Einsatzes eines Trojaners übernahm, um diese zum Bitcoin-Mining zu verwenden. Die gekaperten Rechner werden dabei zu einem sog. Botnetz zusammengefügt und ihre Rechenleistung zu bündeln.

Der BGH bestätigte die Entscheidung des vorbefassten Tatgerichts (LG Kempten) dahingehend, dass diese Handlung den Tatbestand der Datenveränderung nach § 303a StGB sowie (tateinheitlich) den Tatbestand des Ausspähens von Daten gemäß § 202 a StGB erfüllt.[1] Durch den Einsatz des Trojaners wird die Tat durch den geschädigten Computerinhaber selbst, also in mittelbarer Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, erfüllt. Hierbei hat der Computerinhaber, dessen Rechner als sog. Zombie Computer unbemerkt fremdgesteuert wird, meist keine Kenntnis.

Vermögensabschöpfung nach §§ 73ff. StGB auch bei Bitcoins möglich

Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung zu, da sich der BGH erstmalig mit der Frage beschäftigt hat, ob Bitcoins dem Verfall nach § 73 aF StGB unterfallen und damit als Tatertrag eingezogen werden können. Dies wird als Vermögensabschöpfung bezeichnet. Obgleich die Rechtsnatur von Bitcoins umstritten ist, bejaht der BGH die Frage mit der Begründung, dass Bitcoins einen realisierbaren Vermögenswert in sich tragen, der durch die Kombination aus öffentlichem und privatem Schlüssel hinreichend abgrenzbar sei.[2] Der Täter als materiell Berechtigter hat faktische Verfügungsgewalt über die Bitcoins, da ihm die Kombination aus öffentlichem Schlüssel und  privatem Schlüssel der Wallet bekannt ist. Auch wenn Bitcoins zwar keinen körperlichen Gegenstand darstellen, sind sie trotzdem tauglicher Gegenstand einer Verfallsanordnung. Das Gegenargument, das Bitcoins weder Sache noch Recht sind und deshalb vom Wortlaut des Gesetzes (hier § 73e aF StGB) nicht erfasst sein können, überzeugt den BGH nicht.

Das der private Schlüssel zur Wallet den Ermittlungsbehörden nicht bekannt ist, wirkt sich auf die Anordnung des Verfalls nicht aus. Zwar ist Kenntnis dieses Schlüssels Voraussetzung, um die faktische Verfügungsgewalt über die Bitcoins zu übernehmen. Dies betrifft aber lediglich die Vollstreckung der Verfallsentscheidung, zu der sich der BGH nicht geäußert hat.

Offen bleibt ebenfalls die Frage, wie die Einziehung der Bitcoins im konkreten Fall umgesetzt werden soll. Gemäß § 75 StGB geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. Ob die Bitcoins in eine staatliche Bitcoin-Wallet überführt oder zunächst in der Wallet des Täters verbleiben, um später ggf. veräußert oder umgewandelt zu werden, wird seitens des BGH leider nicht erörtert. Es wäre durchaus interessant zu wissen, was mit den Bitcoins geschehen ist. Im konkreten Fall wurden 86 Bitcoins sichergestellt sowie der Verfall über weitere 1.730 Bitcoins angeordnet. Schon zum Entscheidungszeitpunkt (Juli 2017)  hatten die insgesamt 1.816 Bitcoins einen Wert von fast 4 Millionen Euro. Nach heutigem Kurs (Stand Juli 2019) wären die Bitcoins sogar rund 16 Millionen Euro wert.

Im Ergebnis stellt die Entscheidung jedenfalls klar, dass Bitcoins grundsätzlich eingezogen und verwertet werden können, auch wenn weiterhin Fragen ­­– insbesondere zur Vollstreckung und Rechtsfolge – offenbleiben. Obgleich die Entscheidung des BGH noch auf Grundlage der alten Rechtslage (alte Rechtsgrundlage: Verfall nach § 73 aF StGB) erfolgte, ist davon auszugehen, dass sich die im Juli 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (aktuelle Rechtsgrundlage: Einziehung von Taterträgen nach § 73 nF StGB) nicht auswirkt.

Fußnoten
[1] Hierzu insgesamt kritisch: Brodowski, StV 4/2019, 385f.

[2] Der BGH nimmt hierbei Bezug auf Rückert MMR 2016, 295, 296.

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Kryptowährungen, Rechtsprechung