Zu AG Reutlingen, Beschluss vom 11.02.2026 – 5 Gs 19/26, und LG Tübingen, Beschluss vom 02.03.2026 – 9 Qs 34/26
I. Einleitung
Ein automatisierter Treffer einer polizeilichen Gesichtserkennungssoftware genügt nicht, um Untersuchungshaft zu tragen. Das zeigt der Beschluss des AG Reutlingen vom 11.02.2026 – 5 Gs 19/26. Die Entscheidung verdient über das Haftrecht hinaus Aufmerksamkeit, weil sie eine Frage aufwirft, die uns in den kommenden Jahren beschäftigen wird: Welche Anforderungen sind an ein KI-System zu stellen, das Personen nachträglich biometrisch identifiziert, und wer trägt die Darlegungslast für seine Zuverlässigkeit?
Die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz – die KI-Verordnung – gibt darauf Antworten. Sie sind allerdings noch nicht anwendbar. Wie sich die dort formulierten Maßstäbe schon heute für die Verteidigung nutzbar machen lassen, ist Gegenstand des Abschnitts VI.
II. Sachverhalt in Kürze
Im Oktober 2025 beobachteten zwei Mitarbeiterinnen eines Drogeriemarkts auf einer Videoaufzeichnung einen mutmaßlichen Diebstahl. Die Person floh und schlug einen Regenschirm nach hinten. Anhand des Bildmaterials wurde eine polizeiliche Gesichtserkennungsrecherche veranlasst. Deren Ergebnis sollte auf einen polizeilich bekannten Beschuldigten hindeuten, der seit September 2025 zur Fahndung ausgeschrieben war und dessen Aufenthaltsort unbekannt blieb. Die Staatsanwaltschaft beantragte wegen räuberischen Diebstahls bei einem Beutewert von mehr als 1.800 Euro einen Haftbefehl und stützte den Haftgrund auf Fluchtgefahr.
III. Die Entscheidung des AG Reutlingen
Das AG Reutlingen lehnte den Antrag ab. Der Tenor lautet: „Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls wegen räuberischen Diebstahls vom 09.02.2026 wird abgelehnt.“ Der amtliche Leitsatz fasst die Aussage zutreffend zusammen: Ablehnung des Haftbefehls bei nicht nachvollziehbar dokumentierter Gesichtserkennungssoftware und unzureichender Identifizierungsgrundlage. Technisch erzeugte Identifizierungshinweise sind danach nur überprüfungsbedürftige Verdachtsmomente.
Der Verdacht stützte sich maßgeblich auf eine vom Gericht als „ominös“ bezeichnete Gesichtserkennungssoftware. Deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter waren nicht nachvollziehbar dokumentiert. Die bloße Mitteilung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt keine Angaben zu Validität und Funktionsweise. Arbeitsweise, Referenzdaten und Fehlerrate gehören zum Kern der Beweiswürdigung und können nicht durch einen polizeilichen Vermerk ersetzt werden, der sich in der Sache als distanzierender Ermittlungshinweis darstellt.
Ohne fallbezogene Verifikation liegt lediglich ein Ermittlungsansatz vor. Erforderlich ist eine tragfähige Verdichtung der Täter- und Verurteilungswahrscheinlichkeit, die bei Untersuchungshaft als schwerstem strafprozessualen Grundrechtseingriff bereits vor der Festnahme vorliegen muss und nicht nachgeholt werden darf. Auch die Überzeugungsbildung darf nicht auf die bloße subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens gestützt werden. Die Beweisqualität der Identifizierung ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen.
Hinzu tritt ein zweiter, von der Identifizierungsfrage unabhängiger Ablehnungsgrund: Das Gericht verneinte die Qualifikation des räuberischen Diebstahls, weil es an ausreichenden Feststellungen zum fortbestehenden Beutegewahrsam im Zeitpunkt der Gewaltanwendung fehlte. Der Haftbefehl scheiterte damit nicht allein an der Gesichtserkennung.
IV. Die Beschwerdeentscheidung des LG Tübingen
Ein eigenständig veröffentlichter Volltext der Beschwerdeentscheidung liegt in den juristischen Datenbanken derzeit nicht vor. Die nachfolgende Darstellung stützt sich daher auf die Besprechung von RA Ferner und Antonia Frank. Danach verwarf die Beschwerdekammer die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, sodass kein Haftbefehl erging. Die Kammer setzte den Schwerpunkt jedoch anders als das AG Reutlingen. Auf die innere Funktionsweise der Gesichtserkennung komme es nicht entscheidend an, weil der dringende Tatverdacht nicht an einem einzelnen Beweismittel, sondern an der Gesamtheit des Akteninhalts hänge und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen sei.
Diese Gesamtwürdigung ließ hier mangels weiterer Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere einer Wahllichtbildvorlage, keinen Schluss auf die Identität zu. Bloße Ähnlichkeit genügt nicht. Das Erfordernis des dringenden Tatverdachts darf nicht dadurch umgangen werden, dass ein bloßer Anfangsverdacht genutzt und nach der Festnahme nachermittelt wird. Bei zweifelsfrei feststehender Identität wäre nach der Entscheidung ein Haftbefehl bereits wegen einfachen Diebstahls in Betracht gekommen. Der Flaschenhals lag daher nicht in der Deliktswahl, sondern in der Identifizierung.
V. Haftrechtlicher Maßstab
Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO setzt Untersuchungshaft dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus. Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO darf sie nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2016 – 2 Ws 343/16, unter Verweis auf BVerfG, NJW 1996, 1049, und BGHSt 38, 276.
Zentral ist der vom OLG Karlsruhe hervorgehobene Grundsatz, dass die Anforderungen an die Überprüfung der Tatsachen und Beweismittel sowie an die Art der Beweiserhebung umso höher anzusetzen sind, je schwächer deren Beweiskraft ist. Bloße Vermutungen bleiben außer Betracht. Kriminalistische Erfahrungen dürfen Tatsachen bewerten, aber nicht ersetzen, OLG Bremen, Beschluss vom 18.12.2020 – 1 Ws 166/20.
VI. Die KI-Verordnung: Maßstab von morgen, Argument von heute
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
Vor jeder inhaltlichen Prüfung steht die Frage, ab wann die Vorgaben überhaupt gelten. Die KI-Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten, ihre Vorschriften greifen jedoch gestaffelt. Die hier maßgeblichen Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme – Kapitel III Abschnitte 2 und 3 und damit Art. 8 bis 15 sowie Art. 16 bis 27 KI-VO – galten zum Zeitpunkt beider Entscheidungen im Februar und März 2026 noch nicht.
Sie gelten auch derzeit nicht. Der Geltungsbeginn für Systeme nach Anhang III wurde auf den 2. Dezember 2027 verschoben, für Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028.
Daraus folgt zweierlei. Erstens lässt sich aus Art. 14 und Art. 26 KI-VO gegenwärtig keine unmittelbar durchsetzbare Pflichtenlage ableiten. Wer die fehlende Dokumentation der Gesichtserkennung heute rügt, rügt einen Verstoß gegen strafprozessuale Anforderungen an die Beweiswürdigung, nicht gegen die Verordnung. Zweitens bleiben die Wertungen der Verordnung gleichwohl bedeutsam. Der Verordnungsgeber hat bereits entschieden, welche Absicherungen er beim Einsatz biometrischer Fernidentifizierung für erforderlich hält. Was dort als künftiger Mindeststandard formuliert ist, lässt sich als Argument für die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht nach § 112 StPO und an die Überzeugungsbildung nach § 261 StPO fruchtbar machen, ohne dass es dafür der unmittelbaren Geltung bedürfte. Das AG Reutlingen ist diesen Weg gegangen, ohne die Verordnung überhaupt zu erwähnen.
2. Einordnung als System zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung
Art. 3 Nr. 41 KI-VO definiert biometrische Fernidentifizierung als ein KI-System, das dem Zweck dient, natürliche Personen ohne ihre aktive Einbeziehung und in der Regel aus der Ferne durch Abgleich der biometrischen Daten einer Person mit den in einer Referenzdatenbank gespeicherten biometrischen Daten zu identifizieren. Da vorhandenes Videomaterial nachträglich und nicht in Echtzeit abgeglichen wird, handelt es sich um ein System zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung im Sinne von Art. 3 Nr. 43 KI-VO.
Das Gesichtserkennungssystem des BKA ist seit 2008 im Einsatz. Es codiert anatomische Gesichtsmerkmale in einen maschinell vergleichbaren Zahlendatensatz, ein Template, und gleicht Tatbilder gegen die in INPOL gespeicherten Lichtbilder ab. Seine Zuverlässigkeit erreicht nicht das Niveau eines Fingerabdrucks. Deshalb werden häufig zusätzlich Sachverständige eingesetzt. Diese technische Ausgangslage erklärt, weshalb ein Treffer rechtlich nicht mit einer forensisch abgesicherten Identifizierung gleichgesetzt werden kann.
3. Hochrisiko-Einstufung
Retrograde KI-Gesichtserkennung ist nach Art. 6 Abs. 2 KI-VO in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 Buchst. a ein Hochrisiko-KI-System, Rückert, StV 2025, 350. Die Art. 8 bis 15 KI-VO bestimmen die Anforderungen an solche Systeme. Die Art. 16 bis 27 KI-VO regeln die Pflichten von Anbietern und Betreibern. Dazu gehören Risikomanagementsysteme, Anforderungen an Auswahl und Qualität der Trainingsdaten, Dokumentations- und Protokollierungspflichten, Anforderungen an Genauigkeit und Transparenz sowie Regeln zur menschlichen Aufsicht und Plausibilitätskontrolle.
Bemerkenswert ist die Parallele: Gerade die Angaben, deren Fehlen das AG Reutlingen beanstandet hat – Funktionsweise, Referenzdaten, Fehlerrate und Validierung – sind diejenigen, die die Verordnung künftig ohnehin verlangen wird. Die vom Amtsgericht geforderte Transparenz ist damit keine überschießende richterliche Anforderung, sondern nimmt vorweg, was der Unionsgesetzgeber bereits als erforderlich bewertet hat.
4. Vier-Augen-Prinzip nach Art. 14 Abs. 5 KI-VO – und seine Ausnahme
Art. 14 Abs. 5 UAbs. 1 KI-VO verlangt, dass die Systeme so gestaltet sein müssen, dass
„der Betreiber keine Maßnahmen oder Entscheidungen allein aufgrund des vom System hervorgebrachten Identifizierungsergebnisses trifft, solange diese Identifizierung nicht von mindestens zwei natürlichen Personen, die die notwendige Kompetenz, Ausbildung und Befugnis besitzen, getrennt überprüft und bestätigt wurde.“
Nach Hahn erfasst dies auch die Anklage eines Beschuldigten, Hahn, CyberStR 2026, 109. Wenn bereits die Anklage dieser Sicherung unterliegt, muss dies für den Antrag auf Untersuchungshaft erst recht gelten. Der Haftbefehl ist gegenüber der Anklage die deutlich intensivere nachteilige Maßnahme im Ermittlungsverfahren.
Zu beachten ist allerdings Art. 14 Abs. 5 UAbs. 2 KI-VO. Danach gilt das Erfordernis der getrennten Überprüfung durch mindestens zwei Personen nicht für Hochrisiko-KI-Systeme, die zu Zwecken der Strafverfolgung, der Migration, der Grenzkontrolle oder des Asyls eingesetzt werden, soweit das Unionsrecht oder das nationale Recht die Anwendung dieser Anforderung für unverhältnismäßig hält. Die Ausnahme steht damit unter einem Vorbehalt, greift also nicht von selbst, sondern setzt eine entsprechende Wertung des Gesetzgebers voraus. Für die Verteidigung heißt das: Das Argument aus UAbs. 1 ist tragfähig, sollte aber von vornherein mit der Frage verbunden werden, ob eine solche Regelung überhaupt existiert. Wer sie nicht antizipiert, überlässt der Staatsanwaltschaft den einfachsten Gegeneinwand.
5. Verbot rein automatisierter nachteiliger Entscheidungen
Art. 26 Abs. 10 UAbs. 3 Satz 2 KI-VO verlangt,
„dass die Strafverfolgungsbehörden keine ausschließlich auf der Grundlage der Ausgabe solcher Systeme zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung beruhende Entscheidung, aus der sich eine nachteilige Rechtsfolge für eine Person ergibt, treffen“.
Die Vorschrift statuiert ein absolutes Verbot entsprechender automatisierter Entscheidungen. Eine Anklage darf danach nicht ausschließlich auf einen Gesichtserkennungstreffer gestützt werden, Hahn, CyberStR 2026, 109. Für den Haftbefehl als nachteiligste Rechtsfolge, die die StPO im Ermittlungsverfahren kennt, gilt dies in besonderem Maße. Der Sache nach hat das AG Reutlingen genau diesen Gedanken vorweggenommen, als es die fallbezogene Verifikation verlangte.
6. Bestandssysteme nach Art. 111 Abs. 2 KI-VO
Eine weitere Einschränkung ergibt sich für Altsysteme. Das Gesichtserkennungssystem des BKA ist seit 2008 im Einsatz. Nach Art. 111 Abs. 2 KI-VO unterliegen Hochrisiko-KI-Systeme, die vor dem Geltungsbeginn des Kapitels III in Betrieb genommen wurden, den Anforderungen grundsätzlich nur dann, wenn ihre Konzeption danach erheblich verändert wird. Für Systeme, die von Behörden genutzt werden, sieht die Vorschrift zudem eine eigene Übergangsfrist bis zum 2. August 2030 vor. Das relativiert die praktische Durchsetzbarkeit der Verordnungsvorgaben gegenüber genau dem System, um das es hier geht, ganz erheblich.
7. Kritik und Grenzen
Auch inhaltlich bleiben Schwächen. Die Vorgaben zu Genauigkeit und Transparenz bleiben offen formuliert. Die nachgelagerte menschliche Überprüfung unterliegt dem Risiko eines übermäßigen Vertrauens in die maschinelle Entscheidung, dem Automation Bias, sowie dem Risiko eines Bestätigungsfehlers eigener Vorannahmen, der Selective Adherence. Strengere nationale Regelungen sind nach Art. 26 Abs. 10 UAbs. 7 KI-VO ausdrücklich zulässig.
Rückert fordert deshalb gesetzgeberische Mindestvorgaben zur wissenschaftlich belegten Zuverlässigkeit sowie Regeln für nachvollziehbare White-Box-KI oder XAI-Methoden und vertritt weitergehend, dass der Einsatz von KI-Gesichtserkennung zur Strafverfolgung mangels vorhandener Rechtsgrundlage in der StPO bislang rechtswidrig ist, Rückert, StV 2025, 350. Diese Position ist nicht unbestritten, verdient in der Verteidigungspraxis aber Beachtung, weil sie den Streit von der Beweiswürdigung auf die Ermächtigungsgrundlage verlagert.
VII. Konsequenzen für die Verteidigung
Der praktische Ertrag der Entscheidungen liegt weniger im Zitat der Verordnung als in einer konsequenten Aufklärungsrüge. Die Verteidigung sollte Offenlegung der eingesetzten Software, des Algorithmus, der Referenzdatenbank, der Fehlerrate und der Validierung verlangen. Diese Anforderungen ergeben sich bereits aus der Beweiswürdigung und sind nicht auf die Geltung der KI-Verordnung angewiesen.
Ergänzend lässt sich mit den Wertungen der Verordnung argumentieren: Wenn der Unionsgesetzgeber getrennte Bestätigung durch zwei qualifizierte Personen und ein Verbot rein automatisierter nachteiliger Entscheidungen für erforderlich hält, spricht dies dafür, entsprechende Anforderungen schon jetzt an die Verdichtung des Tatverdachts zu stellen. Ab dem 2. Dezember 2027 tritt an die Stelle dieses Arguments eine unmittelbare Rechtspflicht.
Daneben ist eine objektive Absicherung einzufordern. In Betracht kommen ein anthropologischer Lichtbildvergleich durch Sachverständige, eine Wahllichtbildvorlage und der Abgleich individualisierender Merkmale wie Tätowierungen. Haftbeschwerde und Aufhebungsantrag können darauf gestützt werden, dass die erforderlichen Ermittlungen im Vorfeld stehen müssen.
Beruht der Tatverdacht im Wesentlichen allein auf einer nicht näher dokumentierten Gesichtserkennungssoftware der Polizei, ist die Sach- und Rechtslage im Regelfall schwierig und ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Zur Klärung der Identitätsfrage ist regelmäßig ein anthropologisches Sachverständigengutachten erforderlich, AG Reutlingen, Beschluss vom 24.05.2025 – 5 Ds 29 Js 1276/25. Der Tatrichter darf sich nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens verlassen. Eine eigene Anschauung ersetzt nicht die kritische Prüfung von Bildqualität, Sichtverhältnissen, Beobachtungsdauer, Wiedererkennungszeitpunkt und möglichen Beeinflussungen.
VIII. Fazit
Die Entscheidungen sind nicht KI-feindlich. Keines der Gerichte verwirft die Technik. Beide binden sie an rechtsstaatliche Standards. Der KI-Treffer ist ein Beweisanzeichen und kein Beweisergebnis.
Bemerkenswert ist dabei, dass beide Gerichte ohne die KI-Verordnung ausgekommen sind. Sie mussten es auch, denn deren Hochrisiko-Vorschriften galten noch nicht und gelten bis Dezember 2027 nicht. Genau darin liegt die eigentliche Botschaft: Die Anforderungen an Transparenz und Verifikation folgen bereits aus § 112 StPO und aus den Grundsätzen der Beweiswürdigung. Die KI-Verordnung wird sie künftig verstärken und positivieren. Sie ersetzt sie nicht.
