Cybercrime

Tatortbestimmung im Internet

Tatortbestimmung im Internet

Zuletzt aktualisiert im September 2026

  • Der Tatort einer Internetstraftat liegt dort, wo sich der Täter bei der Tathandlung körperlich aufhält. Weder der Standort des genutzten Servers noch der Umkreis, in dem die Inhalte abrufbar sind, begründen einen Handlungsort.
  • Einen Erfolgsort haben abstrakte Gefährdungsdelikte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überhaupt nicht. Bei Erfolgsdelikten wie der Beleidigung liegt er dort, wo der tatbestandliche Erfolg tatsächlich eingetreten ist, nicht an jedem Ort möglicher Kenntnisnahme.
  • Einer zusätzlichen territorialen Spezifizierung als ungeschriebenem Merkmal des § 9 Abs. 1 StGB bedarf es nach der hier vertretenen Auffassung nicht. Wer den tatbestandlichen Erfolg präzise bestimmt, kommt ohne dieses Korrektiv aus.
  • Fehlt ein inländischer Tatort, endet die Prüfung nicht. Deutsches Strafrecht kann über die §§ 5 bis 7 StGB auch auf reine Auslandstaten anwendbar sein.
  • Für die Verteidigung verlagert sich der Schwerpunkt dann auf die Strafbarkeit nach dem Recht des ausländischen Tatorts und deren Folgen für die Strafzumessung. Der Beitrag ordnet die Grundsätze ein und wendet sie auf Online-Glücksspiel, Geldwäsche über inländische Konten und das Metaverse an.

Der Handlungsort als Tatort

Der Tatort einer Straftat lässt sich bei vielen Delikten – bspw. einer Körperverletzung oder einem Diebstahl – im „realen“ Leben ohne Schwierigkeiten bestimmen. Im Bereich der Cyberkriminalität gestaltet sich dies dagegen umso schwieriger. Soll darauf abgestellt werden, wo sich der Täter selbst während der strafbaren Handlung befindet, wo die Handlung ihre Wirkung entfaltet oder doch darauf, wo sich der vom Täter ausgewählte Server befindet? Relevant ist die Klärung dieser Frage mitunter, um herauszufinden, ob und wo ein Täter strafrechtlich verfolgt werden kann. Gemäß § 9 Abs. 1 StGB ist eine Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Der Tatort kann somit sowohl nach dem Handlungs- als auch nach dem Erfolgsort einer Straftat bestimmt werden.

Der Bundesgerichtshof knüpft den Handlungsort iSd § 9 Abs. 1, 1. Fall StGB im Bereich der Cyber-Delikte bei einem aktivem Tun ausschließlich an den Aufenthaltsort des Täters, folglich an den Ort, an dem sich der Täter bei Vornahme der tatbestandlichen Handlung physisch befindet. Unerheblich hingegen ist demnach, wo die durch mediale Übertragung transportierte Handlung ihre Wirkung entfaltet oder an welchem Standort sich der genutzte Server befindet.[1]

Den teilweise in der Rechtsprechung und im Schrifttum – bis dahin – vertretenen gegenläufigen Ansichten[2], die im Ergebnis zu einem extensiven Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts führen, erteilte der Bundesgerichtshof eine ausdrückliche Absage.[3]

Da der Handlungsort bei aktivem Tun auch sonst grundsätzlich durch den Aufenthaltsort des Täters bestimmt wird,[4] überzeugt die Ansicht nicht, nach der ein Handlungsort auch dort gegeben sein soll, wo die durch mediale Übertragung transportierte Handlung ihre Wirkung entfaltet. So ist der Radius der Wahrnehmbarkeit einer Handlung nicht als Teil der Handlung selbst anzusehen.[5] Aus denselben Erwägungen kommt es auch nicht in Betracht, den Standort des vom Täter angewählten Servers für ausschlaggebend zu erachten.[6]

Der Erfolgsort als Tatort

Der Tatort kann des Weiteren gemäß § 9 Abs. 1, 3. Fall und 4. Fall StGB an dem Ort liegen, „an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist” oder eintreten sollte.

Auch hierbei stellen sich im Bereich der Cyberkriminalität verschiedene Probleme. So kann etwa eine Beleidigung im Internet durch die weltweite Abrufbarkeit im Grunde überall einen Erfolgsort haben, während sie außerhalb des Internets in der Regel einen beschränkten Empfängerkreis und daher nur wenige Erfolgsorte hat.[7]

Weiterhin haben beispielsweise abstrakte Gefährdungsdelikte, zu denen mit Ausnahme der Beleidigung alle Äußerungsdelikte zählen, nach weit verbreiteter Ansicht überhaupt keinen Erfolgsort iSd § 9 Abs. 1, 3. Fall und 4. Fall StGB, sondern sind bereits mit der Vornahme der entsprechenden Handlung vollendet. Wohingegen bei der Erpressung, einem Erfolgsdelikt, mit der Zahlung des erpressten Geldes der tatbestandliche Erfolg eintritt und der Erfolgsort somit am Ort der Zahlung liegt, genügt es beispielsweise für eine Strafbarkeit bei der Trunkenheit im Verkehr, einem abstrakten Gefährdungsdelikt, wenn der alkoholisierte Täter mit seinem Fahrzeug fährt, selbst wenn weit und breit keine andere Person, die verletzt werden könnte, anwesend ist und auch andere Rechtsgüter mit Sicherheit nicht beeinträchtigt werden.[8] Hierbei muss für eine Strafbarkeit des Täters weder ein Schaden entstehen, noch eine konkrete Gefahr für ein Rechtsgut eintreten. Mithin ist allein die Vornahme der tatbestandlichen Handlung ausreichend. Mangels der Notwendigkeit eines Erfolges existiert bei solchen Delikten auch kein Erfolgsort.

So entschieden auch der Bundesgerichtshof und das Landgericht Stuttgart, dass in einem so gelagerten Fall als Begehungsort einer Straftat regelmäßig lediglich der Handlungsort in Betracht käme.[9]

Eine damit nunmehr überholte Ansicht knüpft für die Bestimmung des Erfolgsortes bei abstrakten Gefährdungsdelikte im Internet dort an, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit entfalten kann, im Falle von Äußerungsdelikten also an jedem Ort, an dem die rechtswidrigen Inhalte verfügbar und damit abrufbar sind.[10] Der Bundesgerichtshof nahm dies allerdings nur an, wenn ein abstraktes Gefährdungsdelikt wie beispielsweise die Volksverhetzung, § 130 Abs. 1 und 3 StGB, anhand der sogenannten Eignungsformel zu einem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt wird.[11] Demnach muss das entsprechende Verhalten des Täters geeignet sein, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. So sei nämlich das jeweilige Delikt hinsichtlich des Erfolgsorts mit konkreten Gefährdungsdelikten vergleichbar.[12] Jedoch hat sich der Bundesgerichtshof mittlerweile ausdrücklich von dieser Auffassung gelöst und seine Aussagen zu sogenannten abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten revidiert; demnach tritt jedenfalls an dem Ort, an dem die hervorgerufene abstrakte Gefahr in eine konkrete lediglich umschlagen kann, kein zum Tatbestand gehörender Erfolg ein.[13]

Teilweise wird der Erfolgsort jener Delikte auch im Sinne eines „Tathandlungserfolgs“ verstanden, wobei der jeweilige Ort sich dann entsprechend danach bestimmt, wohin der Täter rechtswidrige Daten aktiv und gezielt übermittelt.[14] Die bloße Abrufbarkeit der Daten genügt hiernach gerade nicht.

Hinsichtlich des Erfolgsortes ist ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzw. des Landgerichts Stuttgart[15] zu folgen, wonach im Hinblick auf abstrakte Gefährdungsdelikte lediglich auf den jeweiligen Handlungsort abgestellt werden kann. Aufgrund der Zufälligkeiten im Internet und des unbeschränkten Empfängerkreises kann auch hier allenfalls an den Aufenthaltsort des Täters verlässlich angeknüpft werden. Auch im Hinblick auf die prozessualen Konsequenzen ist es zweckmäßig und praktikabel, in dieser Frage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen.

Eine Bestimmung nach dem Standort des jeweils zur strafbaren Handlung genutzten Hardwaregerätes überzeugt nicht, unter anderem, weil zahlreiche Möglichkeiten existieren, die Identität eines Computers zu verschleiern. Am verlässlichsten bleibt daher eine Anknüpfung an den Aufenthaltsort des Täters.

Territoriale Spezifizierung als Korrektiv

Auch dort, wo § 9 Abs. 1 StGB nach seinem Wortlaut einen inländischen Erfolgsort eröffnet, verlangt ein erheblicher Teil des Schrifttums zusätzlich einen besonderen territorialen Bezug zum Inland. Dieser Ansatz überzeugt im Anliegen, nicht aber in der Methode.

Der Grund für das Korrektiv liegt in der Struktur des Internets. Wer Inhalte auf einem Server ablegt, macht sie weltweit abrufbar. Knüpft man den Erfolgsort an die Abrufbarkeit, liegt er in nahezu jedem Staat der Erde. Deutsches Strafrecht wäre dann auf praktisch jede Internetpublikation anwendbar, gleich wo sie entstanden ist und an wen sie sich richtet. Das Territorialitätsprinzip des § 3 StGB würde sich über § 9 StGB in ein Weltrechtsprinzip verwandeln, ohne dass der Gesetzgeber dies angeordnet hätte.

Die Literatur begegnet dem mit einer teleologischen Reduktion des § 9 Abs. 1 StGB. Ein Erfolgsort im Inland soll nur dann anzuerkennen sein, wenn die Tat einen spezifischen Bezug zum deutschen Hoheitsgebiet aufweist.[16] Als objektive Anknüpfungspunkte werden genannt: die Veröffentlichung in deutscher Sprache, die Verwendung einer deutschen Top-Level-Domain, ein besonderer Bezug der Äußerung auf deutsche Sachverhalte oder Personen sowie das Fehlen von Anknüpfungspunkten zu anderen Staaten.[17]

Der Bundesgerichtshof hat diesen Gedanken nicht ausdrücklich aufgegriffen, ihm aber der Sache nach Rechnung getragen. In der Entscheidung zur sogenannten Auschwitzlüge verlangt er einen völkerrechtlich legitimierenden Anknüpfungspunkt und sieht diesen in der Einzigartigkeit der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Verbrechen als gegeben an.[18]

Gegen die territoriale Spezifizierung wird eingewandt, sie schaffe Rechtsunsicherheit, weil die Kriterien weder im Gesetz angelegt noch trennscharf seien.[19]

Praktisch hat sich die Frage für abstrakte Gefährdungsdelikte entschärft, seit der Bundesgerichtshof dort einen Erfolgsort generell ablehnt.[20] Für Erfolgsdelikte bleibt sie dagegen virulent. Die Beleidigungstatbestände der §§ 185 ff. StGB sind wegen des Zugangserfordernisses Erfolgsdelikte. Bei einer im Internet veröffentlichten ehrverletzenden Äußerung liegt ein Erfolgsort deshalb nach verbreiteter Auffassung überall dort, wo der Inhalt zur Kenntnis genommen wird.[21] Genau hier entfaltet das Korrektiv seine Wirkung.

Stellungnahme

Die territoriale Spezifizierung ist als ungeschriebenes Zusatzmerkmal des § 9 Abs. 1 StGB abzulehnen. Die von ihr angestrebte Begrenzung lässt sich sachgerechter auf der Ebene des Erfolgsbegriffs erreichen.

Das Anliegen ist berechtigt. Eine Auslegung, die deutsches Strafrecht auf jede weltweit abrufbare Internetpublikation erstreckt, überdehnt das Territorialitätsprinzip. Sie führt zu einer Strafgewalt, die weder durchsetzbar noch völkerrechtlich legitimierbar ist. Insoweit ist der Kritik der Literatur uneingeschränkt zuzustimmen.

Der methodische Weg überzeugt jedoch nicht. Dagegen sprechen drei Erwägungen.

Erstens fehlt den Kriterien die gesetzliche Grundlage. Sprache, Top-Level-Domain und thematischer Bezug finden im Wortlaut des § 9 StGB keine Stütze. Sie sind nicht aus dem Gesetz gewonnen, sondern zur Lösung eines Problems entwickelt worden. Eine teleologische Reduktion zugunsten des Beschuldigten ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, weil Art. 103 Abs. 2 GG nur die Ausdehnung von Strafbarkeit begrenzt. Sie schafft hier aber eine Unsicherheit, die den gewonnenen Freiraum wieder entwertet. Welches Kriterium wie viel wiegt und wie viele erfüllt sein müssen, bleibt offen.

Zweitens haben die Kriterien ihre tatsächliche Grundlage verloren. Sie stammen aus den späten neunziger Jahren und beschreiben ein Internet aus statischen Webseiten mit eigener Domain. Auf die Plattformkommunikation der Gegenwart passen sie nicht mehr. Ein Beitrag auf einer sozialen Plattform hat keine eigene Top-Level-Domain. Über seine Reichweite entscheidet nicht der Verfasser, sondern ein Empfehlungsalgorithmus. Und die deutsche Sprache trennt schon deshalb nicht sauber, weil sie in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein Amtssprache ist. Ein Kriterium, das Wien und Zürich zu deutschen Anknüpfungspunkten erklärt, taugt nicht als Grenze der Strafgewalt.

Drittens entsteht das Problem überhaupt erst durch einen zu weiten Erfolgsbegriff. Wer den tatbestandlichen Erfolg präzise bestimmt, braucht kein ungeschriebenes Korrektiv.

Das lässt sich an den Beleidigungsdelikten zeigen. Die §§ 185 ff. StGB sind Erfolgsdelikte, weil sie die Kenntnisnahme durch den Adressaten oder einen Dritten voraussetzen. Der tatbestandliche Erfolg ist demnach nicht die Abrufbarkeit des Inhalts, sondern seine tatsächliche Wahrnehmung durch eine konkrete Person. Der Erfolgsort liegt folglich dort, wo diese Wahrnehmung stattgefunden hat. Er liegt nicht an jedem Ort, an dem sie hätte stattfinden können. Die bloße technische Erreichbarkeit begründet keinen Erfolg, sondern nur dessen Möglichkeit.[22]

Damit erledigt sich das Ausuferungsproblem ohne Zusatzmerkmal. Deutsches Strafrecht ist anwendbar, wenn im Inland tatsächlich jemand Kenntnis genommen hat. Das ist keine Überdehnung, sondern die zutreffende Anwendung des Territorialitätsprinzips. Der Erfolg ist dann wirklich im Inland eingetreten.

Dieser Ansatz fügt sich in die Systematik ein, die der Bundesgerichtshof für abstrakte Gefährdungsdelikte entwickelt hat. Dort fehlt ein Erfolgsort, weil der Tatbestand keinen Erfolg verlangt.[23] Bei Erfolgsdelikten existiert ein Erfolgsort, aber eben nur dort, wo der Erfolg eingetreten ist. Beides folgt derselben Regel: Maßgeblich ist allein der Tatbestand. Er entscheidet, ob es einen Erfolg gibt und worin er besteht. Auf derselben Linie liegt der Vorschlag von Kudlich und Berberich, bei potentiellen Gefährdungsdelikten danach zu differenzieren, ob das spezifizierende Merkmal eine Veränderung in der Außenwelt an anderem Ort voraussetzt.[24]

Für die Fälle, in denen es bei einer reinen Auslandstat bleibt und die Strafgewalt allein aus den §§ 5 bis 7 StGB folgt, steht überdies ein prozessuales Ventil zur Verfügung. Über § 153c StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen. Dort hat der Gesetzgeber das Ermessen für Sachverhalte mit Auslandsbezug ausdrücklich verortet. Es besteht kein Anlass, dieselbe Wertung zusätzlich in das materielle Recht zu verlagern.

Ein Rest bleibt. Der vom Bundesgerichtshof geforderte völkerrechtlich legitimierende Anknüpfungspunkt[25] ist keine Erfindung der Literatur, sondern eine echte Grenze. Er wirkt jedoch als äußerste Schranke in Ausnahmefällen und nicht als Regelmerkmal jeder Tatortprüfung.

Für die Praxis folgt daraus eine klare Stoßrichtung. Die Verteidigung sollte nicht abstrakt bestreiten, dass ein hinreichender Inlandsbezug besteht. Sie sollte am Erfolg ansetzen. Zu fragen ist, welchen Erfolg der Tatbestand konkret verlangt, ob dieser Erfolg tatsächlich eingetreten ist und wo. Wer stattdessen über Sprache und Domain streitet, verhandelt ein Kriterium, das im Gesetz nicht steht und das die Rechtsprechung nie übernommen hat.

Wenn § 9 StGB nicht greift: die §§ 5 bis 7 StGB

Das Fehlen eines inländischen Tatorts führt nicht dazu, dass deutsches Strafrecht unanwendbar ist. Die §§ 5 bis 7 StGB können die Strafgewalt auch für reine Auslandstaten eröffnen. Wer die Prüfung nach § 9 StGB abschließt, prüft die Hälfte.

Die Systematik ist zweistufig. § 3 StGB in Verbindung mit § 9 StGB erfasst Inlandstaten. Bleibt es nach diesen Vorschriften bei einer Auslandstat, verlagert sich die Prüfung auf die §§ 5 bis 7 StGB.

§ 5 StGB erklärt deutsches Strafrecht für einen abschließenden Katalog von Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug für anwendbar. § 6 StGB erfasst Taten gegen international geschützte Rechtsgüter. Praktisch am wichtigsten ist § 7 StGB. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB gilt deutsches Strafrecht für eine Auslandstat, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist. Voraussetzung ist zusätzlich, dass die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

Für die hier behandelten Fallgruppen bedeutet das Folgendes. Wer als Deutscher aus dem Ausland volksverhetzende Inhalte hochlädt, begeht mangels Erfolgsorts keine Inlandstat. Deutsches Strafrecht kann gleichwohl über § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar sein.[26]

Für die Verteidigung ist die Rechtsfolgenseite entscheidend. Greift die Strafgewalt allein über § 7 StGB, muss das Gericht prüfen, ob die Tat am ausländischen Tatort mit Strafe bedroht ist. Sieht die ausländische Rechtsordnung einen milderen Strafrahmen vor, ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.[27] Das eröffnet einen Ansatzpunkt, der in der Praxis häufig übersehen wird.

Daraus folgt eine doppelte Verteidigungsstrategie. Auf der ersten Stufe ist zu bestreiten, dass ein inländischer Tatort vorliegt. Gelingt das, ist auf der zweiten Stufe die Strafbarkeit nach dem Recht des Tatorts zu prüfen. Der Nachweis obliegt dem Gericht, das die ausländische Rechtslage von Amts wegen zu ermitteln hat.

Aktuelle Anwendungsfelder

Die Tatortfrage ist keine akademische Übung. Sie entscheidet in drei aktuellen Feldern über die Strafbarkeit.

Online-Glücksspiel

Der Streit betrifft § 284 StGB. Ein Anbieter sitzt im EU-Ausland und verfügt dort über eine Lizenz. Die Spieler befinden sich im Inland. Ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, hängt davon ab, wo die Tat begangen wurde.

Legt man die neuere Rechtsprechung zugrunde, wonach abstrakte Gefährdungsdelikte keinen Erfolgsort haben, kommt allein der Handlungsort in Betracht. Dieser liegt am Sitz des Anbieters, also im Ausland. Die Gegenauffassung will den Erfolgsort dort verorten, wo der Spieler teilnimmt. Der Meinungsstand ist unübersichtlich und noch nicht ausjudiziert.[28]

Geldwäsche über inländische Onlinebanken

Die Handlung findet im Ausland statt, das genutzte Konto wird bei einer deutschen Bank geführt. Die Frage lautet, ob der Kontostandort einen inländischen Erfolgsort begründet. Sie liegt auf derselben Linie wie die oben abgelehnte Anknüpfung an den Serverstandort und ist konsequenterweise zu verneinen.[29]

Metaverse und virtuelle Räume

In virtuellen Umgebungen fallen der Aufenthaltsort des Nutzers, der Serverstandort der Plattform und der virtuelle Ort des Geschehens dauerhaft auseinander. Die zum Internetstrafrecht entwickelten Grundsätze lassen sich übertragen: Maßgeblich ist der physische Aufenthaltsort des Handelnden, nicht der Standort der Plattform und erst recht nicht der virtuelle Schauplatz.[30]

Auswirkungen der Bestimmung des Tatorts auf das Strafprozessrecht

Die Bestimmung des materiell-rechtlichen Tatorts hat direkte Auswirkungen auf das Strafprozessrecht. § 7 StPO regelt in Absatz 1 die Begründung eines Gerichtsstandes in Anknüpfung an das im materiellen Strafrecht geregelt Tatortprinzip, also über eine Verbindung mit § 9 StGB. So begründet ein inländischer Tatort nach den entsprechenden Vorschriften nicht nur über § 3 StGB die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts, sondern darüber hinaus gem. § 7 Abs. 1 StPO die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen deutschen Gerichts.[31]

Fazit

Die Bestimmung des Handlungs- und Erfolgsorts iSd § 9 StGB führt im Bereich der Cyberkriminalität teilweise zu Schwierigkeiten.

Die Lösung des Bundesgerichtshofs, wonach sich der Handlungsort bei aktivem Tun ausschließlich nach dem konkreten Aufenthaltsort des Täters bestimmt, überzeugt sowohl aufgrund der dogmatisch sauberen Auslegung des Gesetzeswortlauts sowie durch verlässliche Ergebnisse in der Praxis.

Hinsichtlich des Erfolgsortes ist sowohl aufgrund der Zufälligkeiten im Internet und des unbeschränkten Empfängerkreises als auch der prozessualen Konsequenzen ebenfalls der neueren, zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzw. des Landgerichts Stuttgart zu folgen, wonach zumindest im Hinblick auf abstrakte Gefährdungsdelikte das alleinige Abstellen auf den Handlungsort zur Bestimmung des Tatorts einer Straftat ebenfalls vorzugswürdig ist.

Einer zusätzlichen territorialen Spezifizierung als ungeschriebenem Merkmal des § 9 Abs. 1 StGB bedarf es dagegen nicht. Ihr Anliegen ist berechtigt, ihre Kriterien sind es nicht. Die Begrenzung gelingt sauberer über eine präzise Bestimmung des tatbestandlichen Erfolges.

Schließlich darf die Prüfung nicht bei § 9 StGB enden. Fehlt ein inländischer Tatort, bleibt der Weg über die §§ 5 bis 7 StGB. Für die Verteidigung verschiebt sich der Schwerpunkt dann auf die Strafbarkeit nach dem Recht des ausländischen Tatorts und auf deren Folgen für die Strafzumessung.


Fußnoten

  1. BGH, Beschl. v. 19.8.2014 – 3 StR 88/14 = NStZ 2015, 81 (82); OLG Hamm, Beschl. v. 1.3.2018 – 1 RVs 12/18 = BeckRS 2018, 15776; vgl. auch Ambos, in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2024, § 9 Rn. 16 ff.; Böse, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl. 2023, § 9 Rn. 13 ff.; Zöller, in: AnwaltKommentar StGB, § 9 Rn. 18; Satzger, in: SSW-StGB, Stand 15.1.2024, § 9; Schneider/Hoyer, in: SK-StGB, Stand 1.11.2024, § 9; Gercke, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, § 9 StGB Rn. 1 ff.; Schauenburg, in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 9 StGB Rn. 2; Fischer, StGB, § 9 Rn. 3; Leupold/Bachmann/Pelz, MMR 2000, 648 (652 f.); Liesching/Sieber, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 21 Rn. 59 .
  2. So aber KG, Urt. v. 16.3.1999 – 1 Ss 7/98 = NJW 1999, 3500 (3502); zustimmend Eser/Weißer, in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 9 Rn. 4.
  3. BGH, Beschl. v. 19.8.2014 – 3 StR 88/14 = NStZ 2015, 81 (82).
  4. Ambos, in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2024, § 9 Rn. 16 mwN.
  5. Ebenso Heinrich, NStZ 2000, 533 (534); ablehnend auch Steinmetz, in: MüKoStGB, § 86 Rn. 8 f.
  6. So aber Eser/Weißer, in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 9 Rn. 7b.
  7. Rotsch, Der Handlungsort i.S.d. § 9 Abs. 1 StGB, ZIS 3/2010, S. 168 ff.
  8. Zieschang, in: NK-StGB, § 316 Rn. 4; Zieschang AT Rn. 32.
  9. BGH, Beschl. v. 19.8.2014 – 3 StR 88/14 = BeckRS 2014, 21651.
  10. Rotsch, Der Handlungsort i.S.d. § 9 Abs. 1 StGB, ZIS 3/2010, S. 168 ff.
  11. BGH, Urt. v. 12.12.2000 – 1 StR 184/00 = MMR 2001, 228 (229).
  12. BGH, Urt. v. 12.12.2000 – 1 StR 184/00 = MMR 2001, 228 (230).
  13. BGH, Beschl. v. 3.5.2016 – 3 StR 449/15 = NStZ 2017, 146 f.
  14. Fischer, StGB, § 9 Rn. 7a.
  15. LG Stuttgart, Beschl. v. 15.1.2014 – 18 Qs 71/13 = BeckRS 2014, 14443.
  16. Hilgendorf, NJW 1997, 1873 (1877); Heinrich, GA 1999, 72 (82); Jeßberger, JR 2001, 432 (435); Hilgendorf/Frank/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, 2005, Rn. 254 ff.; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, § 5 Rn. 52.
  17. Hilgendorf/Frank/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, 2005, Rn. 256.
  18. BGHSt 46, 212 (224); vgl. auch BGHSt 27, 30 (32).
  19. Breuer, MMR 1998, 141 (144).
  20. BGH, Beschl. v. 3.5.2016 – 3 StR 449/15 = NStZ 2017, 146; OLG Hamm, NStZ-RR 2018, 292; Schäfer, in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2024, § 130 Rn. 122; Handel, MMR 2017, 227 (228 f.); Schwiddessen, CR 2017, 443 (447).
  21. BeckOK StGB/Kudlich, 70. Ed. 1.8.2026, § 9 Rn. 24; vertiefend zum Begehungsort von Äußerungsdelikten Busching, MMR 2015, 295.
  22. In diese Richtung bereits die Anknüpfung an einen „Tathandlungserfolg“, wonach es darauf ankommt, wohin der Täter Daten aktiv und gezielt übermittelt, und die bloße Abrufbarkeit gerade nicht genügt (vgl. Fn. 14).
  23. BGH, Beschl. v. 3.5.2016 – 3 StR 449/15 = NStZ 2017, 146.
  24. Kudlich/Berberich, NStZ 2019, 633 (638).
  25. BGHSt 46, 212 (224).
  26. BeckOK StGB/Kudlich, 70. Ed. 1.8.2026, § 9 Rn. 22.
  27. OLG Hamm, NStZ-RR 2018, 292; näher BeckOK StGB/Kudlich, 70. Ed. 1.8.2026, § 7 Rn. 9.
  28. Gierok, wistra 2022, 321 und Kümmel, wistra 2023, 228 einerseits, Kudlich/Oğlakcıoğlu, wistra 2024, 45 andererseits.
  29. Moeller, wistra 2023, 1.
  30. Reischl/Stilz, in: Wagner/Holm-Hadulla/Ruttloff, Metaverse und Recht, 1. Aufl. 2023, Rn. 277 ff.
  31. Rotsch, Der Handlungsort i.S.d. § 9 Abs. 1 StGB, ZIS 3/2010, S. 168 ff.
Posted by Dr. Mathias Grzesiek in IT-Strafrecht, Praxistipps
Bundesregierung beschließt Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet

Bundesregierung beschließt Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet

Die Bundesregierung hat kürzlich ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet beschlossen.

Das Paket umfasst unter anderem die Einführung einer Meldepflicht für Dienstanbieter nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Diese soll Dienstanbieter verpflichten, bei Cyber-Hetze im Netz und hierbei insbesondere bei Morddrohungen und Volksverhetzung einzuschreiten sowie bei der Strafverfolgung mitzuwirken. Der oftmals gängigen Praxis, entsprechende Einträge nur zu löschen, anstatt sie an die Ermittlungsbehörden weiterzugeben, soll damit Einhalt geboten werden.

Anbieter von Telekommunikationsleistungen, wie bspw. Facebook oder Twitter, sollen hierzu verpflichtet werden, Inhaltsdaten und Verkehrsdaten – wozu insbesondere die IP-Adressen gehören – an eine neugeschaffene Zentralstelle im BKA zu übermitteln. Der Deliktskatalog in § 1 Absatz 3 NetzDG soll entsprechend angepasst werden. Dass Dienstanbieter grundsätzlich zur Speicherung von Inhalts- und Verkehrsdaten für Zwecke der Strafverfolgung verpflichtet sind, hat das Bundesverfassungsgerich bereits Ende 2018 entschieden.

Ferner soll geprüft werden, ob es über die derzeit im NetzDG erfassten sozialen Netzwerke hinaus Handlungsbedarf bzgl. weiterer Dienste gibt. Im BKA-Gesetz und in der Strafprozessordnung sollen außerdem neue Auskunftsbefugnis gegenüber den Diensteanbietern geschaffen werden, damit die vorhandenen Daten zur Verfolgung strafrechtlich relevanter Hasskriminalität leichter sichergestellt und herausverlangt werden können.

Hinsichtlich des materiellen Strafrechts sollen die vorhandenen Strafvorschriften des StGB um Tatbestände mit Bezug zur Hasskriminalität ergänzt werden. Insbesondere sollen Aspekte der Aufforderung zu Straftaten oder der Billigung oder Verharmlosung von Straftaten verstärkt kriminalisiert werden. Konkret soll bspw. der Tatbestand der Beleidigung an die Besonderheiten des Internets angepasst werden.

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Cybercrime
Datenhehlerei nach § 202d StGB

Datenhehlerei nach § 202d StGB

A. Gesetzeswortlaut

Der Straftatbestand der Datenhehlerei ist in § 202d Strafgesetzbuch (StGB) kodifiziert und besteht aus drei Absätzen, die im Einzelnen lauten:

(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2 StGB), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere

1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie

2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

B. Schutzgut der Datenhehlerei nach § 202d StGB

Die Datenhehlerei schützt das formelle Datengeheimnis, welches durch eine entsprechende Vortat – zum Beispiel das Ausspähen von Daten­ – verletzt worden ist, vor einer Aufrechterhaltung und Vertiefung dieser Verletzung.[1]

Der Berechtigte verliert mit der Vortat die Möglichkeit, zu entscheiden, wem seine Daten zugänglich sein sollen. Diese Rechtsgutsverletzung wird aufrechterhalten und vertieft, wenn sich im Anschluss daran ein Dritter die gestohlenen Daten verschafft und damit die Daten weiterverbreitet werden. Durch diese Perpetuierung der dolosen Verfügungsmacht erhält ein Dritter die Möglichkeit, über die Zugänglichmachung der Daten zu entscheiden, wodurch es für diesen schwieriger wird, seine Daten nachzuverfolgen und die alleinige Verfügungsbefugnis wiederzuerlangen.[2]

In der Gegenüberstellung mit der (Sach-) Hehlerei (§ 259 StGB) lassen sich einige Aspekte diskutieren. So kann die Frage aufgeworfen werden, ob das Sich-Verschaffen von Daten und die Wegnahme von Objekten hinsichtlich der Überwindung eines fremden Herrschaftsbereichs miteinander vergleichbar sind; ergo denselben Unrechtscharakter besitzen.[3]

Während das „Opfer“ beim Diebstahl zumindest die Sachherrschaft über das Diebesgut verliert, bleibt bei der Datenhehlerei oftmals eine Kopie der Daten vorhanden. Jedenfalls scheint bei der Datenhehlerei neben der Verfügungsberechtigung auch das „allgemeine Sicherheitsinteresse“ erfasst zu sein.[4]

C. Deliktsaufbau

I. Tatbestand des 202d Abs. 1 StGB

1. Objektiver Tatbestand

a. Daten als Tatobjekt der Datenhehlerei

Angriffsobjekt des Tatbestands sind in Übereinstimmung mit § 202a II StGB „Daten“. Der Begriff wird nicht legaldefiniert, sondern lediglich durch bestimmte Merkmale eingegrenzt. Hierdurch hat der Gesetzgeber dem Anwender des Gesetztes die Möglichkeit offengehalten auf neue Entwicklungen innerhalb der Informationstechnologie schnell und flexibel reagieren zu können.[5] Daten sind nach dem technischen Datenbegriff der Norm DIN 44300 „Zeichen oder kontinuierliche Funktionen aufgrund bekannter oder unterstellter Abmachungen zum Zwecke der Verarbeitung dargestellte Informationen“; kurzum die Darstellung einer Information mithilfe bestimmter Codes.[6] Hierunter fallen auch Musik- , Video- und Filmdateien sowie andere Media-Daten.

Es werden nur nicht öffentlich zugängliche Daten vom Tatbestand erfasst. Öffentlich zugänglich sind Daten, die jedermann ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts nutzen kann (§ 10 V S. 2 BDSG a.F. und nunmehr Art. 4 DSGVO).[7]

Abgestellt wird somit darauf, ob die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen. Aus diesem Grund sind insbesondere veröffentlichte, urheberrechtlich geschützte Werke auch dann allgemein zugänglich, wenn für ihre Nutzung bezahlt werden muss.[8]

Als allgemein zugängliche Quellen kommen damit beispielhaft in Frage: Rundfunk, Fernsehen, Printmedien, Aushänge, Datenbanken und das Internet (hier sicherlich nur das Visible Net und nicht das Darknet). In all diesen Fällen kann eine Beeinträchtigung der formellen Verfügungsbefugnis des Berechtigten nicht gegeben sein. Der Umkehrschluss verdeutlicht, dass die Datenverwendung jedermann aus öffentlichen Quellen offensteht.

b. Vortat einer Datenhehlerei

Die Daten müssen durch eine rechtswidrige (Vor-) Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) erlangt worden sein. Als Vortat der Datenhehlerei kommen ­– wie auch bei der Sachhehlerei – demzufolge alle Straftaten in Betracht, die ein Strafgesetz verwirklichen, unabhängig von der Schuld des Täters oder dem Vorliegen eines Strafantrages.[9] Eine taugliche Vortat liegt damit nicht nur in dem Abfangen und Ausspähen von Daten (§§ 202a, 202b StGB) vor, sondern auch in einem Diebstahl (§ 242 StGB), (Computer-) Betrug (§§ 263, 263a StGB) oder einer Nötigung (§ 240 StGB). Voraussetzung bleibt, dass sich die Tat im Einzelfall auch gegen die formelle Verfügungsbefugnis des Berechtigten richtet und der Täter kausal Daten erlangt hat. Die Vortat muss zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein.[10] Nicht erfasst sind mithin Vertragsverletzungen, Disziplinarvergehen oder Ordnungswidrigkeiten. Ebenfalls vermag eine Urheberrechtsverletzung keine Vortat zu begründen.

Berichtigter im Sinne der Vorschrift ist, wer über die Daten verfügen darf, im Regelfall derjenige, der die Daten gesammelt und abgespeichert hat oder auf dessen Veranlassung die Speicherung erfolgt ist. Eigentum oder Besitz spielen dabei keine Rolle. Datenschutzrechtlich Betroffener kann auch eine andere Person sein, wenn die Daten Einzelangaben über seine persönlichen oder sachlichen Verhältnisse enthält.[11]

c. Tathandlung der Datenhehlerei

Tatbestandshandlung ist das „Sich- (oder einem anderen) Verschaffen“, „Überlassen“, „Verbreiten“ oder „sonst zugänglich machen“. Die Regelung folgt damit dem § 202 c I StGB. Auf die dort zu findende Variante des „Verkaufens“ ist bewusst verzichtet worden. Der Gesetzgeber hat sich in dem Gesetzesentwurf somit darauf festgelegt, dass der Täter durch die Tathandlung die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangen muss; unabhängig von dem Schließen eines Kaufvertrags.[12]

Es ist ein einverständliches Zusammenwirken zwischen Täter und Vortäter erforderlich. Die vom Vortäter geschaffene Möglichkeit, Zugriff auf die Daten nehmen zu können, muss vom Täter im Einvernehmen mit dem Vortäter genutzt werden.[13]

Hat der Täter zwar Kenntnis von der Vortat, nutzt aber den Vortäter nicht als Quelle, scheidet eine Strafbarkeit wegen Datenhehlerei aus. Damit ist nicht ausreichend, dass der Täter nur mit einem anderen zusammenwirkt, der die Daten nicht durch eine eigene rechtswidrige Tat, sondern nur infolge der rechtswidrigen Tat eines Dritten erlangt hat.[14] Täter und Vortäter müssen keinen unmittelbaren Kontakt haben. Die Strafbarkeit scheitert nicht schon wegen des Einsatzes von Mittelmännern.[15]

2. Subjektiver Tatbestand der Datenhehlerei

Im Hinblick auf das Tatobjekt und die rechtswidrige Vortat ist gem. § 15 StGB Vorsatz erforderlich. Hierbei genügt Eventualvorsatz.

Der Täter muss den Umstand in seinen Vorsatz aufnehmen, dass die Daten nicht öffentlich zugänglich sind. Die konkrete Umsetzung der Vortat muss er nicht kennen. Es genügt das bloße Bewusstsein, dass die Daten aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammen. Demzufolge braucht keine nähere Kenntnis in Form von Ort und Zeit der Tatbegehung, Person des Vortäters oder Art und Weise des Vorgehens vorzuliegen. Bei nachträglich erlangter Kenntnis des Datenhehlers von der illegalen Herkunft der Daten kommt es auf seine Reaktion an: Eine Strafbarkeit besteht nur dann, wenn nach Erlangung der Kenntnis tatbestandliche Handlungen vorgenommen werden.[16]

Weiterhin muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. Bereicherungsabsicht ist gegeben, wenn es dem Täter darauf ankommt durch die Tat einen Vermögensvorteil zu erlangen. Schädigungsabsicht liegt vor, sofern das Handeln des Täters darauf gerichtet ist, einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen. Dieser kann auch immaterieller Natur sein, wie etwa Datenhandel im Internet zum Zweck öffentlicher Bloßstellung oder politischer Agitation.[17]

II. Strafrahmenlimitierung nach § 202 Abs. 2 StGB

Gemäß § 202 d II wird der Strafrahmen der Datenhehlerei durch denjenigen der Vortat begrenzt. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung begründet das damit, dass die Rechtsgutsverletzung der Hehlerei nicht schwerer wiegen würde als die der Vortat und infolgedessen auch nicht schwerer bestraft werden sollte.[18]

III. Tatbestandsausschluss nach § 202 Abs. 3 StGB

202d Abs. 3 StGB sieht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen, einen Tatbestandsausschluss vor. Privilegiert werden insbesondere Handlungen von Amtsträgern (§ 11 II Nr. 2 StGB). Aber auch behördenexterne Personen können aufgrund eines privatrechtlichen Auftrages von einem Amtsträger beauftragt werden. Zu einer dienstlichen Pflicht gehört etwa die Verpflichtung zu Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Falle des Anfangsverdachts einer Straftat durch die Staatanwaltschaft (§ 152 II StPO) und Polizeibehörden (§ 163 I StPO).[19] Die Handlung darf nur ausschließlich der rechtmäßigen Pflichterfüllung dienen.[20]

Durch die Tatbestandsausschlussregelung soll sichergestellt werden, dass Daten zum Zwecke von Ermittlungen und für journalistische Tätigkeiten verwendet werden dürfen.[21]

Die berufliche Pflicht soll dabei insbesondere auch journalistische Tätigkeiten in Vorbereitung einer konkreten Veröffentlichung umfassen. Nur die spezifische Aufgabenerfüllung kann dabei einziger Grund für die Verwendung der Daten sein (Ausschließlichkeitskriterium).[22] § 202 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB bezieht sich auf den Ankauf von steuerrechtlich relevanten Daten (Steuer CDs, s.o.). Aber auch die freie Entscheidung des Journalisten, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit über eine Sache zu berichten, wird erfasst.[23] Zu den in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO genannten Personen gehört, wer bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirkt oder mitgewirkt hat.[24]

Dem entgegen merkt Weidmann zutreffend an, dass es „unklar und sehr zweifelhaft“ sei, ob alleine durch die Bezugnahme auf § 53 StPO neue Betätigungsfelder zur Meinungsbildung wie beispielsweise Blogger, Podcaster und Whistleblower- Plattformen mit einem etwaigen redaktionellen Bezug vom Tatbestandsausschluss erfasst sind oder an dieser Stelle nicht vielmehr eine nicht unerhebliche Beschränkung der Pressefreiheit zu befürchten ist.[25]

D. Kritik und rechtliche Einschätzung

Der Tatbestand der Datenhehlerei nach § 202d StGB hat seit seinem Inkrafttreten Ende 2015 für viel Wirbel gesorgt. Der Gesetzgeber musste sich schon seit dem Bekanntwerden des Gesetzesvorhabens mit ihm gegenüber stark entgegengebrachter Kritik auseinandersetzen.

Kritiker befürchten durch die neue Regelung eine Bedrohung der grundrechtlich geschützten Presse- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG).[26]

Daneben wird die „geschaffene Rechtsunsicherheit“ bemängelt.[27] Blogger, Twitter-User und Whistleblower sowie Personen, die im IT-Bereich tätig sind, fühlen sich durch den Straftatbestand in ihrer Tätigkeit eingeschränkt.[28] Auch wird die Bezugnahme auf den Ankauf von „Steuer- CDs“ kritisiert. Der Gesetzgeber hat hier möglicherweise nur gehandelt, um eben jenes Verhalten eindeutig straffrei zu stellen. Kargl sieht hierin eine „kaum verhohlenen Absicht, einen Privilegierungstatbestand zu schaffen.“[29]

Gegen die Vorschrift des § 202d StGB, die durch das das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten aus 2015 geschaffen wurde, ist bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Beschwerdeführer ist ein Verbund aus Journalisten, Freiheitsorganisationen und Juristen.[30] Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde wird primär die Verletzung der Pressefreiheit gerügt. Beim Umgang mit Daten unbekannter oder unklarer Herkunft besteht für Journalisten die Gefahr einer Strafbarkeit. Des Weiteren kommt dem Tatbestand eine allgemeine Einschüchterungswirkung zu, da sich Journalisten der Gefahr von repressiven Ermittlungseingriffen wie einer Durchsuchung von Redaktionsräume ausgesetzt sehen.[31]

Fußnoten

[1] MüKoStGB/ Graf § 202d Rn. 2a.

[2] BeckOK StGB/ Weidemann § 202d Rn. 2; NK- StGB/ Kargl, § 202d Rn. 5;

MüKoStGB/ Graf § 202d Rn. 2a.

[3] NK- StGB/ Kargl, § 202d Rn. 5.

[4] MüKoStGB/ Maier § 259 Rn. 3.

[5] NK- StGB/ Kargl, § 202a, Rn. 4.

[6] BT-Drucks. V/4094; Fischer § 268 Rn. 4; MüKoStGB/ Graf § 202a Rn. 8.

[7] BeckOK StGB/Weidemann § 202d Rn. 4.

[8] BR-Drs. 249/15; MüKoStGB/ Graf Rn. 12; NK-StGB/ Kargl Rn. 6.

[9] BeckOK StGB/ Weidemann, § 202d Rn. 6;

[10] Berghäuser, JA 2017, S. 247; MüKoStGB/ Graf Rn. 13; NK-StGB/ Kargl Rn. 8.

[11] BeckOK StGB/ Weidemann, § 202d Rn. 7.

[12] BT-Drucks. 18/5088; NK-StGB/ Kargl Rn. 8.

[13] MüKoStGB/ Graf, § 202d Rn. 24.

[14] BeckOK StGB/ Weidemann, § 202d Rn. 12 (f.).

[15] BR- Drs. 249/15.

[16] NK-StGB/ Kargl, Rn. 10.

[17] NK- StGB/ Kargl, § 202d Rn. 2.

[18] BT-Drucks. 18/5088, S. 47.

[19] Nk- StGB/ Kargl, Rn. 13.

[20] MüKoStGB/ Graf, § 202d Rn. 31.

[21] BeckOK StGB/ Weidemann, § 202d Rn. 16.

[22] BT-Drucks. 12/4883, S. 8.

[23] BT-Drucks. 18/5088, S. 48.

[24] MüKoStGB/ Graf, § 202d Rn. 34.

[25] BeckOK StGB/ Weidemann, § 202d Rn. 17; Stam, StV 2017, S. 490.

[26] Stuckenberg, ZIS 8/2016, S. 530.

[27] Franck, RDV 2015, S. 182.

[28] Nk- StGB/ Kargl, Rn. 18.

[29] Nk- StGB/ Kargl, Rn. 18.

[30] https://netzpolitik.org/2017/netzpolitischer-wochenrueckblick-kw-2-wir-klagen-gegen-die-datenhehlerei/

[31]Verfassungsbeschwerde gegen die „Datenhehlerei“ vom 16.12.2016

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Cybercrime, Glossar, IT-Strafrecht