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Update: Anpassung des NetzDG bereits im April

Update: Anpassung des NetzDG bereits im April

Nach der Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung (SZ) hat das BMJV den geplanten Gesetzesentwurf zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), welches bereits seit dem 1.10.2017 in Kraft ist, fertiggestellt. Das NetzDG verpflichtet Internet-Plattformen zu einem härteren Vorgehen gegen Hass, Hetze und Terror-Propaganda.

Gesetzesänderung soll bereits am 1. April 2020 umgesetzt werden

Die geplante Gesetzesänderung, die voraussichtlich am 1. April 2020 vom Kabinett beschlossen wird, soll es Nutzern sozialer Netzwerke in Zukunft erleichtern, Beschwerden einreichen zu können. Insbesondere soll die Möglichkeit einen rechtswidrigen Beitrag melden zu können, vereinfacht werden, indem komplizierte Klickwege vermieden werden. Die Möglichkeit zur Meldung von Beiträgen ist auf manchen Plattformen teilweise versteckt oder schwierig zu nutzen. So ist die Beschwerdemöglichkeit oftmals nicht vom Beitrag aus zugänglich, sondern kann nur über ein Meldeformular erfolgen, welches zuvor separat angesteuert werden muss.

Einführung eines Gegenvorstellungsverfahrens

Der Gesetzesentwurf umfasst ferner eine Änderung, die es betroffenen Nutzern sozialer Netzwerke in Zukunft erleichtern soll, gegen Entscheidungen der Anbieter von sozialen Netzwerken vorzugehen. Wenn ein Beitrag eines Nutzers vom sozialen Netzwerk gelöscht wurde, soll dem Nutzer ein Anspruch auf Überprüfung dieser Entscheidung gegen den Netzwerkanbieter zustehen.

Beispielsweise kann die Beschwerdefunktion genutzt werden, wenn ein Beitrag (ggf. zu Unrecht) vom Betreiber gelöscht wurde. Das BMJV will hierzu ein sog. „Gegenvorstellungsverfahren“ einführen.

Auch soll der Entwurf die Möglichkeit eröffnen, Konflikte zwischen Nutzer und Plattformbetreiber über private Schlichtungsstellen beizulegen. Nach Auffassung des Justizministeriums sollen Streitigkeiten dadurch schneller und kostengünstiger beendet werden können.

Anmerkung: Die Stärkung der Rechte von Nutzern sozialer Netzwerke ist durchaus zu begrüßen. Da es sich bei Streitigkeiten über den Inhalt von Social-Media-Beiträgen nicht selten um Bagatellfälle handeln wird, können diese mit etwas Kompromissbereitschaft beider Seiten leicht behoben werden. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Überlastung der Justiz, erscheint die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens daher keine abwägige Idee zu sein. Es bleibt zu hoffen, dass das geplante Gesetzes-Update mit Nachdruck weiterverfolgt wird und nicht am 1.4.2020 als “Aprilscherz” untergeht.

 

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Cybercrime, Datenschutz