Bitcoins

Einziehung und Verwertung illegal erworbener Bitcoins

Einziehung und Verwertung illegal erworbener Bitcoins

Rechtsprechungshinweis: BGH 1 StR 412/16 – Beschluss vom 27. Juli 2017 (LG Kempten)

Erlangtes Etwas im Sinne der § 73 Abs. 1 aF StGB ist die Gesamtheit des materiell aus der Tat tatsächlich Erlangten. Hiervon werden – ungeachtet ihrer Rechtsnatur – auch Bitcoins erfasst. Sie stellen angesichts ihres Marktwertes einen realisierbaren Vermögenswert dar, für den der Angeklagte sowohl materiell Berechtigter ist als auch die faktische Verfügungsgewalt hat. Sie sind angesichts der Speicherung in der Blockchain und der Kombination aus öffentlichen und dem Angeklagten bekannten privaten Schlüssel der Wallet hinreichend abgrenzbar und damit tauglicher, wenn auch nicht körperlicher Gegenstand einer Verfallsanordnung. Soweit dagegen geltend gemacht wird, Bitcoins könnten allein deswegen kein Verfallsgegenstand sein, da sie weder Sache noch Recht seien und deswegen der Wortlaut des § 73e aF StGB auf sie nicht anwendbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB enthält gerade keine solche Begrenzung auf Sachen oder Rechte.

Mining von Kryptowährungen mittels eines Botnetzes ist de lege lata strafbar

In seiner Entscheidung befasste sich der erste Senat mit der Frage der Strafbarkeit des illegalen Bitcoinschürfens. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunden, indem der Angeklagte die Kontrolle über fremde Rechner mittels des Einsatzes eines Trojaners übernahm, um diese zum Bitcoin-Mining zu verwenden. Die gekaperten Rechner werden dabei zu einem sog. Botnetz zusammengefügt und ihre Rechenleistung zu bündeln.

Der BGH bestätigte die Entscheidung des vorbefassten Tatgerichts (LG Kempten) dahingehend, dass diese Handlung den Tatbestand der Datenveränderung nach § 303a StGB sowie (tateinheitlich) den Tatbestand des Ausspähens von Daten gemäß § 202 a StGB erfüllt.[1] Durch den Einsatz des Trojaners wird die Tat durch den geschädigten Computerinhaber selbst, also in mittelbarer Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, erfüllt. Hierbei hat der Computerinhaber, dessen Rechner als sog. Zombie Computer unbemerkt fremdgesteuert wird, meist keine Kenntnis.

Vermögensabschöpfung nach §§ 73ff. StGB auch bei Bitcoins möglich

Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung zu, da sich der BGH erstmalig mit der Frage beschäftigt hat, ob Bitcoins dem Verfall nach § 73 aF StGB unterfallen und damit als Tatertrag eingezogen werden können. Dies wird als Vermögensabschöpfung bezeichnet. Obgleich die Rechtsnatur von Bitcoins umstritten ist, bejaht der BGH die Frage mit der Begründung, dass Bitcoins einen realisierbaren Vermögenswert in sich tragen, der durch die Kombination aus öffentlichem und privatem Schlüssel hinreichend abgrenzbar sei.[2] Der Täter als materiell Berechtigter hat faktische Verfügungsgewalt über die Bitcoins, da ihm die Kombination aus öffentlichem Schlüssel und  privatem Schlüssel der Wallet bekannt ist. Auch wenn Bitcoins zwar keinen körperlichen Gegenstand darstellen, sind sie trotzdem tauglicher Gegenstand einer Verfallsanordnung. Das Gegenargument, das Bitcoins weder Sache noch Recht sind und deshalb vom Wortlaut des Gesetzes (hier § 73e aF StGB) nicht erfasst sein können, überzeugt den BGH nicht.

Das der private Schlüssel zur Wallet den Ermittlungsbehörden nicht bekannt ist, wirkt sich auf die Anordnung des Verfalls nicht aus. Zwar ist Kenntnis dieses Schlüssels Voraussetzung, um die faktische Verfügungsgewalt über die Bitcoins zu übernehmen. Dies betrifft aber lediglich die Vollstreckung der Verfallsentscheidung, zu der sich der BGH nicht geäußert hat.

Offen bleibt ebenfalls die Frage, wie die Einziehung der Bitcoins im konkreten Fall umgesetzt werden soll. Gemäß § 75 StGB geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. Ob die Bitcoins in eine staatliche Bitcoin-Wallet überführt oder zunächst in der Wallet des Täters verbleiben, um später ggf. veräußert oder umgewandelt zu werden, wird seitens des BGH leider nicht erörtert. Es wäre durchaus interessant zu wissen, was mit den Bitcoins geschehen ist. Im konkreten Fall wurden 86 Bitcoins sichergestellt sowie der Verfall über weitere 1.730 Bitcoins angeordnet. Schon zum Entscheidungszeitpunkt (Juli 2017)  hatten die insgesamt 1.816 Bitcoins einen Wert von fast 4 Millionen Euro. Nach heutigem Kurs (Stand Juli 2019) wären die Bitcoins sogar rund 16 Millionen Euro wert.

Im Ergebnis stellt die Entscheidung jedenfalls klar, dass Bitcoins grundsätzlich eingezogen und verwertet werden können, auch wenn weiterhin Fragen ­­– insbesondere zur Vollstreckung und Rechtsfolge – offenbleiben. Obgleich die Entscheidung des BGH noch auf Grundlage der alten Rechtslage (alte Rechtsgrundlage: Verfall nach § 73 aF StGB) erfolgte, ist davon auszugehen, dass sich die im Juli 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (aktuelle Rechtsgrundlage: Einziehung von Taterträgen nach § 73 nF StGB) nicht auswirkt.

Fußnoten
[1] Hierzu insgesamt kritisch: Brodowski, StV 4/2019, 385f.

[2] Der BGH nimmt hierbei Bezug auf Rückert MMR 2016, 295, 296.

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Kryptowährungen, Rechtsprechung
Was ist das Darknet?

Was ist das Darknet?

Das Darknet ist ein Teil des Internets, dessen Dienste nicht ohne Weiteres über gewöhnliche Suchmaschinen auffindbar sind und für dessen Nutzung regelmäßig spezielle Software oder Netzwerktechnik erforderlich ist. Besonders bekannt sind sogenannte Onion-Dienste im Tor-Netzwerk. Dabei ist das Darknet keineswegs per se illegal: Es wird sowohl für legitime Zwecke – etwa zum Schutz von Kommunikation, journalistischen Quellen oder vor staatlicher Zensur – als auch für kriminelle Aktivitäten genutzt.

Das Darknet kurz erklärt:
Das Darknet bezeichnet speziell abgeschirmte Bereiche des Internets, die nur über besondere Netzwerke wie Tor erreichbar sind. Die Nutzung des Tor-Netzwerks und der Besuch von Onion-Diensten sind in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar. Strafbar können allerdings die dort vorgenommenen Handlungen sein – etwa der Erwerb illegaler Waren, Computerbetrug, Datenhehlerei oder das Betreiben krimineller Handelsplattformen.

1. Was ist das Darknet?

Um das Darknet einzuordnen, ist zunächst zwischen Surface Web, Deep Web und Darknet zu unterscheiden.

  • Surface Web: frei zugängliche Webseiten, die typischerweise von Suchmaschinen indexiert werden.
  • Deep Web: Inhalte, die nicht frei über Suchmaschinen auffindbar sind, etwa Datenbanken, passwortgeschützte Bereiche, Cloud-Speicher, Intranets oder Inhalte hinter Login-Schranken.
  • Darknet: ein Teilbereich speziell abgeschirmter Netzwerke, der bewusst auf Anonymisierung und eingeschränkte Erreichbarkeit ausgerichtet ist.

Das Deep Web ist daher nicht mit dem Darknet gleichzusetzen. Ein persönliches E-Mail-Postfach, ein Online-Banking-Zugang oder ein internes Unternehmensportal gehören zwar zum nicht öffentlich indexierten Teil des Webs, sind aber noch kein Darknet.

Das bekannteste Anonymisierungsnetzwerk ist Tor. Darüber können sowohl gewöhnliche Webseiten im offenen Internet als auch sogenannte Onion-Dienste aufgerufen werden. Onion-Dienste verwenden spezielle .onion-Adressen und sind nur innerhalb des Tor-Netzwerks erreichbar.

2. Ist das Darknet illegal?

Nein. Weder die Nutzung von Tor noch der bloße Zugriff auf einen Onion-Dienst ist in Deutschland als solcher verboten. Entscheidend ist vielmehr, was ein Nutzer im Darknet tut.

Strafrechtlich gelten dort grundsätzlich dieselben Regeln wie im übrigen Internet. Wer beispielsweise Betäubungsmittel kauft, ausgespähte Zugangsdaten erwirbt, Schadsoftware vertreibt oder sich an Betrugsdelikten beteiligt, kann sich unabhängig davon strafbar machen, ob die Handlung über eine gewöhnliche Webseite, einen Messenger oder über einen Onion-Dienst erfolgt.

Für die strafrechtliche Praxis ist das Darknet deshalb weniger ein eigenständiger Rechtsraum als vielmehr eine technische Umgebung, in der bekannte Straftatbestände unter besonderen Ermittlungsbedingungen verwirklicht werden können.

Relevante Delikte können je nach Sachverhalt insbesondere sein:

  • Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a, 202b StGB),
  • Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB),
  • Datenhehlerei (§ 202d StGB),
  • Computerbetrug (§ 263a StGB),
  • Datenveränderung und Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB),
  • Geldwäsche (§ 261 StGB),
  • das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (§ 127 StGB) sowie
  • je nach Handelsgegenstand weitere Spezialdelikte, insbesondere aus dem Betäubungsmittel-, Waffen- oder Arzneimittelstrafrecht.

3. Wie funktioniert Tor?

Tor steht historisch für The Onion Router. Das Grundprinzip des sogenannten Onion Routings wurde in den 1990er-Jahren am U.S. Naval Research Laboratory entwickelt. Ziel war es, Kommunikationsbeziehungen im Internet besser vor Beobachtung und Nachverfolgung zu schützen.

Tor leitet den Datenverkehr nicht unmittelbar vom Nutzer zum Zielserver. Stattdessen wird eine Verbindung über mehrere voneinander unabhängige Relays aufgebaut. Bei typischen Verbindungen in das offene Internet besteht der Pfad aus mehreren Tor-Knoten. Jeder Knoten kennt nur den jeweils vorherigen und nächsten Abschnitt der Verbindung – nicht aber den vollständigen Kommunikationsweg.

Die Bezeichnung „Onion Routing“ beschreibt das Prinzip der schichtweisen Verschlüsselung: Vergleichbar mit den Schalen einer Zwiebel wird für die einzelnen Stationen jeweils eine eigene kryptografische Schicht verwendet.

Entry-, Middle- und Exit-Relay

Beim Zugriff auf eine gewöhnliche Internetseite über Tor wird der Datenverkehr typischerweise über drei Relays geleitet:

  1. Das Entry- bzw. Guard-Relay kennt die IP-Adresse des Nutzers, nicht aber das endgültige Ziel.
  2. Das Middle-Relay vermittelt zwischen den übrigen Stationen.
  3. Das Exit-Relay stellt schließlich die Verbindung zum normalen Internet her und kennt das Ziel, grundsätzlich aber nicht die ursprüngliche IP-Adresse des Nutzers.

Wichtig ist deshalb: Das Exit-Relay kennt nicht die ursprüngliche Adresse des Nutzers. Genau dies wurde in älteren Darstellungen teilweise missverständlich beschrieben.

Onion-Dienste

Bei Onion-Diensten ist der Aufbau anders. Der Dienst selbst befindet sich ebenfalls hinter dem Tor-Netzwerk. Weder der Nutzer noch der Betreiber müssen dabei die IP-Adresse der jeweils anderen Seite kennen. Der Verbindungsaufbau erfolgt über sogenannte Introduction Points und einen Rendezvous Point. Der Verkehr zwischen Nutzer und Onion-Dienst bleibt dabei innerhalb des Tor-Netzwerks und ist Ende-zu-Ende verschlüsselt.

Die heute verwendeten Onion-Adressen der dritten Generation bestehen aus einer langen Zeichenfolge und enden auf .onion.

4. Bedeutet Tor vollständige Anonymität?

Tor ist ein starkes Werkzeug zum Schutz von Privatsphäre und zur Verschleierung der Herkunft einer Internetverbindung. Es garantiert allerdings keine absolute Anonymität.

Eine Identifizierung kann beispielsweise durch Fehler des Nutzers, kompromittierte Endgeräte, zusätzliche Identifikationsmerkmale, Login-Daten, Zahlungsinformationen oder forensische Ermittlungsmaßnahmen möglich werden. Auch Verkehrsanalysen und operative Ermittlungen können unter bestimmten Umständen Rückschlüsse auf Nutzer oder Betreiber ermöglichen.

Deshalb sollte präziser von einer Anonymisierungs- und Datenschutztechnik gesprochen werden – nicht von technisch garantierter Unsichtbarkeit.

5. Wofür wird das Darknet genutzt?

Die öffentliche Wahrnehmung des Darknets wird häufig von illegalen Handelsplattformen geprägt. Tatsächlich ermöglicht die zugrunde liegende Technik aber sowohl legitime als auch kriminelle Anwendungen.

Legitime Nutzung

Tor und Onion-Dienste können insbesondere für Personen bedeutsam sein, die Kommunikation vor Überwachung oder Zensur schützen müssen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Journalisten und deren Quellen,
  • Whistleblower,
  • Menschenrechtsorganisationen,
  • Aktivisten und Oppositionelle in autoritären Staaten,
  • Forscher und IT-Sicherheitsexperten sowie
  • Nutzer, die ihre Privatsphäre gegenüber Webseitenbetreibern oder anderen Beobachtern verbessern möchten.

Auch etablierte Dienste haben oder hatten eigene Onion-Angebote. Im journalistischen Bereich werden Onion-Dienste etwa eingesetzt, um Hinweisgebern über Systeme wie SecureDrop eine geschütztere Kommunikation zu ermöglichen.

Kriminelle Nutzung und Underground Economy

Die gleichen Anonymisierungseigenschaften können zugleich für Straftaten missbraucht werden. Strafverfolgungsbehörden beobachten seit Jahren eine professionalisierte sogenannte Underground Economy. Dort werden je nach Plattform beispielsweise gestohlene Daten, Schadsoftware, Phishing-Dienstleistungen oder illegale Waren angeboten.

Das Bundeskriminalamt und internationale Partner gehen regelmäßig gegen entsprechende Infrastruktur vor. Die Abschaltung großer Marktplätze zeigt zugleich, dass Anonymisierung im Tor-Netzwerk eine Strafverfolgung zwar erschweren kann, aber keine Garantie gegen Identifizierung, Beschlagnahme oder strafrechtliche Verfolgung bietet.

6. Bitcoin, Kryptowährungen und das Darknet

Kryptowerte spielen im Umfeld digitaler Schwarzmärkte weiterhin eine Rolle. Die verbreitete Vorstellung, Bitcoin ermögliche vollständig anonyme Zahlungen, ist allerdings falsch.

Bitcoin basiert auf einer öffentlichen Blockchain. Transaktionen zwischen Bitcoin-Adressen werden dauerhaft in dieser Blockchain dokumentiert. Die Adressen enthalten zwar nicht unmittelbar den Namen ihres Inhabers, weshalb Bitcoin häufig als pseudonym beschrieben wird. Werden Adressen jedoch einer konkreten Person zugeordnet – etwa durch Daten einer Kryptobörse, Zahlungsflüsse oder sichergestellte Wallets –, können Transaktionsketten teilweise weit zurückverfolgt werden.

Gerade deshalb nutzen Strafverfolgungsbehörden inzwischen spezialisierte Blockchain-Analysen, um Zahlungsströme in Ermittlungsverfahren nachzuvollziehen.

Auch die alte Aussage, Kryptowährungen seien rechtlich kaum eingeordnet, ist heute überholt. In der Europäischen Union existiert mit der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCA) inzwischen ein umfassender Regulierungsrahmen für Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleister. Daneben bestehen insbesondere geldwäsche-, steuer- und aufsichtsrechtliche Vorgaben.

Die Verwendung von Bitcoin oder anderen Kryptowerten ist als solche selbstverständlich nicht strafbar. Strafrechtlich relevant wird sie erst, wenn Kryptowerte beispielsweise zur Begehung, Verschleierung oder Verwertung von Straftaten eingesetzt werden.

7. Wie ermitteln Strafverfolgungsbehörden im Darknet?

Ermittlungen im Darknet sind technisch anspruchsvoll, aber keineswegs ausgeschlossen. Klassische Ansätze wie die unmittelbare Identifizierung über eine IP-Adresse stehen häufig nicht zur Verfügung. Deshalb kombinieren Strafverfolgungsbehörden unterschiedliche Methoden.

Je nach Verfahren können hierzu beispielsweise gehören:

  • verdeckte Ermittlungen und Testkäufe,
  • Auswertung beschlagnahmter Server und Datenbanken,
  • internationale Rechtshilfe und koordinierte Ermittlungsmaßnahmen,
  • Blockchain-Analysen bei Kryptotransaktionen,
  • Auswertung von Kommunikations- und Versanddaten sowie
  • digitale Forensik an sichergestellten Geräten.

Gerade große internationale Verfahren zeigen, dass oftmals nicht ein einzelner technischer „Durchbruch“ entscheidend ist. Häufig ergibt sich die Identifizierung aus einer Kombination mehrerer digitaler und klassischer Ermittlungsansätze.

8. Darknet und Strafverteidigung

Strafverfahren mit Darknet-Bezug werfen regelmäßig besondere Fragen zur digitalen Beweisführung auf. Neben dem Tatvorwurf selbst kann entscheidend sein, wie ein Nutzerkonto, eine Wallet, eine Kommunikation oder eine konkrete Bestellung einer bestimmten Person zugeordnet wird.

Aus Verteidigungssicht sollte deshalb insbesondere geprüft werden:

  • Welche technischen Daten belegen tatsächlich die Identität des Beschuldigten?
  • Wie wurden Server-, Account- oder Kommunikationsdaten erhoben?
  • Ist die Beweiskette nachvollziehbar dokumentiert?
  • Welche Aussagekraft besitzen Wallet- und Blockchain-Zuordnungen?
  • Stammen Beweismittel aus internationalen Ermittlungen und unter welchen Voraussetzungen wurden sie gewonnen?
  • Welche weiteren Personen hatten Zugriff auf Geräte, Accounts oder Wallets?

Die bloße Feststellung, dass ein Account oder eine Kryptowährungsadresse mit einer strafbaren Handlung in Verbindung steht, beantwortet daher noch nicht automatisch die strafprozessual entscheidende Frage, wer die konkrete Handlung vorgenommen hat.

9. Häufige Fragen zum Darknet

Was ist der Unterschied zwischen Deep Web und Darknet?

Das Deep Web umfasst grundsätzlich alle nicht von gewöhnlichen Suchmaschinen indexierten Inhalte. Dazu gehören beispielsweise Datenbanken, Online-Banking oder geschützte Nutzerbereiche. Das Darknet ist dagegen ein spezieller Teil abgeschirmter Netzwerke, der bewusst nur über besondere Technik wie Tor erreichbar ist.

Ist der Tor-Browser illegal?

Nein. Die Nutzung des Tor-Browsers ist in Deutschland grundsätzlich legal. Strafbar können jedoch Handlungen sein, die ein Nutzer über Tor begeht.

Ist der Besuch des Darknets strafbar?

Der bloße Besuch eines Onion-Dienstes ist grundsätzlich nicht strafbar. Die rechtliche Bewertung richtet sich nach den konkret aufgerufenen Inhalten und insbesondere nach dem Verhalten des Nutzers.

Ist man im Darknet vollständig anonym?

Nein. Tor kann die Zuordnung einer Internetverbindung erheblich erschweren, garantiert aber keine vollständige Anonymität. Nutzerfehler, Zahlungsdaten, beschlagnahmte Systeme und weitere Ermittlungsansätze können eine Identifizierung ermöglichen.

Kann die Polizei Nutzer im Darknet ermitteln?

Ja. Die Strafverfolgung ist technisch anspruchsvoller, aber möglich. Behörden kombinieren unter anderem digitale Forensik, verdeckte Ermittlungen, internationale Zusammenarbeit und die Analyse von Kryptowährungstransaktionen.

Ist Bitcoin anonym?

Bitcoin ist nicht vollständig anonym. Die Blockchain ist öffentlich einsehbar. Adressen sind zunächst pseudonym, können aber unter bestimmten Voraussetzungen konkreten Personen zugeordnet werden.

10. Fazit

Das Darknet ist weder ein rechtsfreier Raum noch ausschließlich ein digitaler Schwarzmarkt. Die zugrunde liegende Anonymisierungstechnik ermöglicht legitime, teilweise gesellschaftlich besonders wichtige Anwendungen – etwa den Schutz journalistischer Quellen oder die Umgehung staatlicher Zensur. Dieselben technischen Eigenschaften können jedoch auch von Kriminellen genutzt werden.

Für das Strafrecht ist deshalb nicht die Nutzung des Darknets als solche entscheidend. Maßgeblich sind die konkrete Handlung, der jeweilige Straftatbestand und die Qualität der digitalen Beweise. Gerade die Zuordnung von Accounts, Geräten und Kryptowährungstransaktionen zu einer bestimmten Person kann in Ermittlungs- und Strafverfahren eine zentrale Rolle spielen.

Stand: September 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen und weiterführende Hinweise

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Darknet, Glossar