Dürfen Gefangene in der JVA Laptops nutzen?

Nach landläufiger Ansicht sollen Häftlinge in der Justizvollzugsanstalt von der Außenwelt abgeschnitten werden und über ihre Tat nachdenken.

Aber ist diese Annahme richtig? Umfasst eine Haftstrafe tatsächlich eine ausnahmslose Vorenthaltung von Medien? Dies ist mit Nichten der Fall.

In Art. 5 Abs. 1 GG heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ Der Zugang zu Medien ist folglich das Grundgesetz geschützt. Das Recht findet auch in den Strafvollzugsgesetzen der Länder seine einfachgesetzliche Ausprägung. In Hessen[1], Nordrhein-Westfalen[2] und Bayern[3] ist der Zugang zu Medien des Hör- und Rundfunks grundsätzlich gestattet und dort jeweils unter dem Titel Freizeit gelistet. In Nordrhein-Westfalen[4] können sogar „sonstige Geräte“ zulässig sein, sofern es mit keinem erhöhten Kontroll- und Sicherheitsaufwand verbunden ist. Auch Inhaftierte soll damit Zugriff auf Medien ermöglicht werden. Jedoch wird das Recht nicht schrankenlos gewährt, denn die Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt darf hierunter nicht leiden.

Wie ist der Fall zu bewerten, wenn ein Häftling einen Laptop nutzen möchte, um sich für die Hauptverhandlung vorzubereiten? Haben Häftlinge dann einen Anspruch auf die Nutzung eines Laptops im Strafvollzug? Dieser letzten Frage nahm sich das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2019 für eine Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen aus Bayern an (BVerfG, 27.3.2019 -2 BvR 2268/18, RDV 2019, 190 ).

Das bayerische Strafvollzugsgesetz sieht den Konsum von Medien in § 72 Abs. 1 BayStVollzG grundsätzlich vor, wenn sie der Fortbildung oder Freizeitbeschäftigung dienen. Dort heißt es:

„Gefangene dürfen in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.“

Hiervon lässt das Gesetz in Absatz 2 aber Einschränkungen zu, denn selbstredend kann nicht jedes Medium in einer Haftanstalt uneingeschränkt zugelassen werden. Wie in Absatz 2 Nr. 2 BayStVollzG aufgeführt wird, sind solche Gegenstände zwar grundsätzlich erlaubt, mit Ausnahme davon aber,

„[…] wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands die Erfüllung des Behandlungsauftrags oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden; eine solche liege in der Regel bei elektronischen Unterhaltungsmedien vor.“

Für das Bundesverfassungsgericht reiche eine abstrakte Eignung des Gegenstandes aus, um hiervon sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen zu erwarten, sollte der Kontrollaufwand der JVA damit in nicht zumutbarer Weise erhöht werden (Rn. 4). Mit dem zweiten Halbsatz in § 72 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG hatte auch das Landgericht Regensburg den Anspruch des Strafgefangenen abgelehnt. Auf einem Laptop ließen sich im Datenspeicher des Geräts in Form von Textinhalten Details und „Erkenntnisse über Fluchtwege, verbotene Außenkontakte, Aufstellungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln an Mitgefangene und andere verbotene Beziehungen zwischen den Gefangenen [eingegeben werden können]“ festhalten, die sowohl bei der Nutzung von Anstaltscomputern, als auch bei privaten Laptops potenziell unkontrolliert unter Strafgefangenen ausgetauscht werden könnten (Rn. 6).

Zwar stellen besondere Gründe in der Person des Gefangenen einen Grund dafür dar, wieso dem „Interesse am Besitz“ höheres Gewicht zugemessen werden kann, jedoch sind auch hier die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. Der erhöhte Kontrollaufwand ließe sich beispielsweise dann rechtfertigen, sofern der Strafgefangene ein komplexes Verfahren erwartet, sei letztlich aber kein „so außergewöhnliches Interesse“, dass es rechtfertige, dass an die Kontrolle eines Einzelnen höhere Anforderungen gestellt werden, als an diejenige von sämtlichen Strafgegangenen (Rn. 9).

Interessant dürfte auch die Anmerkung sein, dass der „Grundsatz der Waffengleichheit in gerichtlichen Verfahren nicht das Recht auf eine gleichwertige technische Ausstattung oder auf den Zugang zu einem Computer“ enthalte (Rn. 10). Zwar sieht das Gericht den generellen Vortrag des Strafgefangenen, der den prägenden Charakter moderner elektronischer Datenverarbeitung sowohl für das gesellschaftliche Leben, als auch unter Resozialisierungsgedanken für das Interesse an einem Zugang zu Computern anführt, „bedenkenswert“, hält ihn aber nicht geeignet allein deshalb legitime Sicherheitsbedenken auszuklammern, um einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang „neuerer“ Medien im Strafvollzug zu gewähren (Rn. 11).

Letztlich stellt das Bundesverfassungsgericht mit Hinweis auf eine Entscheidung des EGMR (Kalda v. Estonia v. 19.01.2016 – 17429/10) noch fest, dass dieser den Internetzugang eines Strafgefangenen im Lichte der „gesteigerte[n] Bedeutung der neuen Medien im heutigen Alltag betont“, jedoch auch hier keine Pflicht der jeweiligen Vertragsstaaten besteht, Strafgefangenen den Internetzugang mithilfe neuer Medien zu ermöglichen (Rn. 12).

Der Strafgefangene hatte es laut Bundesverfassungsgericht auch versäumt darzutun, wieso ihm die angebotene elektronische Schreibmaschine nicht genüge, da diese bereits eine Erleichterung bei der Anfertigung von Schriftsätzen bedeutet (Rn. 9).

Anmerkung zum Beitrag: „Das Internet und Medienstrafrecht 2019/2020“ von RA Timo Handel und wiss. Mitarbeiterin Theresa Rieth, erschienen in „Kommunikation & Recht“, Juni 2020, S. 409 – 417

Diese beschriebene Entscheidung des BVerfG sprechen Handel und Rieth in ihrem Beitrag „Das Internet und Medienstrafrecht 2019/2020“, erschienen in „Kommunikation & Recht“, Juni 2020, S. 409 – 417 u.a. an. In dem Beitrag führen die Autoren in strukturierter Weise durch aktuelle Entwicklungen des Internet- und Medienstrafrechts. Hierbei geben sie in prägnanter Weise ein Überblick über relevante Gesetzgebungsänderung und -vorhaben (I.). Weiter führt der Beitrag dann zwei relevante Bußgeldentscheidungen aus dem Jahr 2019 auf (II.), um abschließend mehrere Entscheidungen vorzustellen, die verstärkt im Fokus der juristischen Presseschau standen und bis heute stehen (III.). Hier werden vor allem die Künast-Beschlüsse ausführlich dargestellt (S. 413). Aber auch höchstrichterliche Rechtsprechung zu Themen wie „Meinungsfreiheit und historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis“ (BVerfGE v. 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17) oder dem Begriff des „Besitzes“ im Rahmen kinder- und jugendpornographischer Computerdateien (BVerwGE v. 11.09.2019 – 2 WD 26.18) finden in dem Beitrag Erwähnung.

Stellungnahme

Die Jahre 2019 und 2020 hielten viele Neuerungen im Bereich des Internet- und Medienstrafrechts bereit: Hate Speech, Kinderpornographie („Cybergrooming“) und der verstärkte Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind nur einige Themen, die zum Schwerpunkt juristischer Aufsätze oder Gesetzesvorhaben wurden und Fortschritte gemacht haben. Mittlerweile ist es also erlaubt, als „Sondermüll, der entsorgt werden soll“ oder „Drecks Fotze“ bezeichnet zu werden. Oder doch nicht?[5] Das Internet ist zu einem El Dorado für öffentlichen „Meinungsaustausch“ geworden. Aber fernab jeglicher Polemik sind zahlreiche Gesetzesänderung, Rechtsprechungsentwicklungen und aufsehenerregende Verwaltungsentscheidungen ergangen, die das künftige Internet- und Medienstrafrecht wie eine Osmose diffundieren werden. Diese künftigen Änderungen sind zu begrüßen. So sollten die technischen Neuerungen, die das Internet und soziale Medien uns bieten, stets kritisch betrachtet werden, damit nicht wie im Mittelalter ein [digitaler] Pranger 2.0 ohne Konsequenzen vor unserer Nase stattfinden kann. Die gesetzgeberischen Neuerungen sind auch im Rahmen eines „Zuckerbrot und Peitsche“ Prinzips zu sehen. Wenngleich feststeht, dass das Internet in seiner Grenzenlosigkeit faktisch zwar unbegrenzte Möglichkeiten bietet, so sind rechtlich hieran angemessene Beschränkungen zu knüpfen, um auch der Durchsetzung grundrechtlicher Garantien Herr zu werden.

Die eingangs dargestellte Entscheidung dürfte wohl ein Wegweiser für die Rechte von Strafgefangenen bezüglich deren Verwendung von Computern sein. Aus Verteidigersicht bleibt jedoch kritisch zu hinterfragen, in welchem Umfang Abstriche bei der Nutzung moderner Medien dem Resozialisierungsgedanken zuwiderlaufen können, wenn der EGMR sogar betont, dass der Internetzugang für Strafgefangene aufgrund der neuen Medien eine gesteigerte Bedeutung erfährt.

Fußnoten

[1] § 30 Abs. 3 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes (HStVollzG).

[2] § 51 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW).

[3] § 72 Abs. 1 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG).

[4] § 51 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW).

[5] Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 21.01.2020 – 27 AR 17/19 seine Entscheidung geändert und den Bezeichnungen „Schlampe“, „Drecks Fotze” oder „Drecksau“ den Charakter einer Formalbeleidigung beigemessen.

Posted by Kevin Klingelhöfer

1 comment

[…] Bundesverfassungsgericht hat zudem eine „gesteigerte Bedeutung der neuen Medien“ erkannt. Bis heute es bleibt es allerdings den Ländern überlassen, ob sie Häftlinge an der […]