Worum es geht: Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt vom 16. April 2026 sieht mit § 202e StGB-E einen neuen Straftatbestand vor. Unter Strafe stehen soll die „unbefugte Überwachung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik“. In der Rubrik „Cyberstreit“ der aktuellen CyberStR wird der Entwurf kontrovers diskutiert. Die Pro-Position kommt aus der Staatsanwaltschaft, die Contra-Position aus der Verteidigung.
CyberStR 2026, 254 (Pro) und 255 (Contra), Heft 4 – zur Zeitschrift
1. Einleitung
Stalkerware auf dem Smartphone, ein GPS-Tracker am Auto, eine heimlich aktivierte Standortfreigabe: Digitale Überwachung prägt heute viele Trennungskonflikte und Fälle häuslicher Gewalt. Der Gesetzgeber will darauf mit einem eigenen Tatbestand reagieren. § 202e StGB-E lautet: „Wer den Aufenthaltsort oder die Tätigkeit einer anderen Person wiederholt oder ständig mittels Informations- oder Kommunikationstechnik unbefugt überwacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Die Norm setzt Art. 6 der Richtlinie (EU) 2024/1385 nahezu wortgleich um.
Ob es diesen Tatbestand braucht, ist die Frage des aktuellen „Cyberstreits“ in der CyberStR. Eine Staatsanwältin mit Schwerpunkt Cybercrime vertritt die Pro-Position. Ich habe die Contra-Position übernommen. Im Folgenden stelle ich die zentralen Argumente beider Seiten kurz vor.
2. Pro: Schutzlücken schließen, ein Signal setzen
Die Befürworterin stützt sich zunächst auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es umfasse auch das Recht, den eigenen Standort vor Dritten zu verbergen. Das Smartphone bündle heute nahezu das gesamte Privatleben. Wer es mit Spyware infiltriert, erlange eine räumlich und zeitlich unbegrenzte Kontrolle über die betroffene Person. Bewegungsprofile schaffen zudem Gelegenheit für weitere Taten, bis hin zu Sexualdelikten und Femiziden.
Das Strafrecht sei hier auch als ultima ratio gerechtfertigt. Täter nutzen typischerweise Nähebeziehungen und Machtstellungen aus. Soziale Kontrolle und zivilrechtliche Instrumente greifen deshalb nicht. Der bisherige Auffangtatbestand des § 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB sei verfassungsrechtlich angreifbar, der Tatnachweis bei der Nachstellung zudem schwer zu führen. § 202e StGB-E ermögliche dagegen eine belastbare, digitalforensisch gestützte Beweisführung. Die Merkmale „wiederholt oder ständig“ und „schwerer Schaden“ schlössen Bagatellfälle sachgerecht aus. Schließlich habe die Norm eine wichtige Signalwirkung: Der Staat toleriert die Kontrolle und Überwachung von Partnerinnen nicht.
3. Contra: zu eng, zu weit, zu symbolisch
Meine Kritik setzt an einem einfachen Punkt an: Die Richtlinie verlangt keinen eigenständigen Tatbestand, sondern nur die Strafbarkeit des Verhaltens. Die Entwurfsbegründung räumt selbst ein, dass diese bereits besteht. Wer Stalkerware aufspielt, verwirklicht regelmäßig §§ 202a, 202b StGB, oft auch § 303a StGB und § 42 Abs. 2 BDSG. Die technische Ortung im Rahmen einer Nachstellung erfasst § 238 StGB. Verbleibende Lücken rechtfertigen allenfalls eine punktuelle Ergänzung des § 238 StGB.
Der neue Tatbestand erzeugt zudem Abgrenzungsprobleme. § 238 StGB ist Offizialdelikt mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren. § 202e StGB-E ist relatives Antragsdelikt mit zwei Jahren. Im Überschneidungsbereich läuft das Antragserfordernis leer. Hinzu treten Bestimmtheitsbedenken. Was „ständig“ ist und wann ein Schaden „schwer“ wiegt, bleibt offen. Genau eine solche Erheblichkeitsschwelle hat der Gesetzgeber bei § 238 StGB im Jahr 2021 beseitigt.
Ein bislang kaum beachteter Einwand wiegt besonders schwer: Die Norm erfasst deutlich zu viel. Sie verlangt weder eine Nähebeziehung noch ein Kontrollmoment. Damit gerät auch die GPS-Ortung von Außendienstmitarbeitern oder Telematik im Fuhrpark in den Tatbestand. Fehlt eine tragfähige Rechtsgrundlage, kann aus einem Datenschutzverstoß künftig ein Strafverfahren werden. Das Defizit beim Cyberstalking liegt ohnehin nicht im materiellen Recht, sondern im Nachweis und in der Prävention. Wirksamer sind die präventiven und zivilrechtlichen Instrumente desselben Entwurfs, etwa das Verbot des Tarnmodus und die Ansprüche auf Auskunft und Accountsperre.
4. Gleiche Maßstäbe, gegensätzliche Ergebnisse
Beide Beiträge sind sich in einem Punkt einig: Betroffene von Cyberstalking verdienen entschiedenen strafrechtlichen Schutz. Bemerkenswert ist, dass beide Seiten dieselben Maßstäbe heranziehen und doch zu entgegengesetzten Ergebnissen kommen. Das gilt für die Bestimmtheit, den ultima-ratio-Grundsatz und den Tatnachweis. Am deutlichsten wird das beim Schadensmerkmal. Für die Befürworterin filtert es Bagatellen heraus. Aus meiner Sicht filtert es gerade die Fälle heraus, die die Norm treffen soll. Wer eine schutzsuchende Frau heimlich ortet, verletzt das geschützte Rechtsgut bereits mit der Überwachung selbst und nicht erst mit einem ungewissen Folgeschaden.
5. Zum Weiterlesen
Hier finden Sie nur die Kernargumente. Die vollständigen Beiträge stehen in Heft 4/2026 der CyberStR (S. 254 f.) und sind bei Wolters Kluwer Online abrufbar. Die Zeitschrift können Sie hier bei Wolters Kluwer beziehen. Für Unternehmen lohnt sich ein Blick schon jetzt: Wer Mitarbeiter oder Fahrzeuge ortet, sollte die Rechtsgrundlagen dafür prüfen, bevor das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.
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