Zu AG Reutlingen, Beschluss vom 11.02.2026 – 5 Gs 19/26, und LG Tübingen, Beschluss vom 02.03.2026 – 9 Qs 34/26
I. Einleitung
Ein automatisierter Treffer einer polizeilichen Gesichtserkennungssoftware genügt nicht, um Untersuchungshaft zu tragen. Das ist die Botschaft des Beschlusses des AG Reutlingen vom 11.02.2026 – 5 Gs 19/26, den das LG Tübingen im Ergebnis bestätigt hat. Die Entscheidungen verdienen über das Haftrecht hinaus Aufmerksamkeit, weil sie eine Frage aufwerfen, die uns in den kommenden Jahren beschäftigen wird: Welche Anforderungen sind an ein KI-System zu stellen, das Personen nachträglich biometrisch identifiziert, und wer trägt die Darlegungslast für seine Zuverlässigkeit?
II. Der Fall
Im Oktober 2025 beobachteten zwei Mitarbeiterinnen eines Drogeriemarkts auf einer Videoaufzeichnung einen mutmaßlichen Diebstahl. Die Person floh und schlug einen Regenschirm nach hinten. Anhand des Bildmaterials wurde eine polizeiliche Gesichtserkennungsrecherche veranlasst. Deren Ergebnis sollte auf einen polizeilich bekannten Beschuldigten hindeuten, der seit September 2025 zur Fahndung ausgeschrieben war und dessen Aufenthaltsort unbekannt blieb. Die Staatsanwaltschaft beantragte wegen räuberischen Diebstahls bei einem Beutewert von mehr als 1.800 Euro einen Haftbefehl und stützte den Haftgrund auf Fluchtgefahr.
III. Die Entscheidung des AG Reutlingen
Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Der Verdacht stützte sich maßgeblich auf eine vom Gericht als „ominös“ bezeichnete Gesichtserkennungssoftware, deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter nicht nachvollziehbar dokumentiert waren. Die bloße Mitteilung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt keine Angaben zu Validität und Funktionsweise.
Arbeitsweise, Referenzdaten und Fehlerrate gehören zum Kern der Beweiswürdigung. Ein polizeilicher Vermerk, der sich in der Sache als distanzierender Ermittlungshinweis darstellt, kann sie nicht ersetzen. Ohne fallbezogene Verifikation liegt lediglich ein Ermittlungsansatz vor. Bei der Untersuchungshaft als schwerstem strafprozessualen Grundrechtseingriff muss die Verdichtung der Täter- und Verurteilungswahrscheinlichkeit bereits vor der Festnahme vorliegen; sie darf nicht nachgeholt werden.
Hinzu tritt ein zweiter, von der Identifizierungsfrage unabhängiger Ablehnungsgrund: Das Gericht verneinte die Qualifikation des räuberischen Diebstahls, weil es an ausreichenden Feststellungen zum fortbestehenden Beutegewahrsam im Zeitpunkt der Gewaltanwendung fehlte. Der Haftbefehl scheiterte damit nicht allein an der Gesichtserkennung.
IV. Die Beschwerdeentscheidung des LG Tübingen
Ein Volltext der Beschwerdeentscheidung liegt in den juristischen Datenbanken bislang nicht vor. Die Darstellung stützt sich daher auf die Besprechung von RA Ferner und Antonia Frank. Die Kammer verwarf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, setzte den Schwerpunkt jedoch anders als das Amtsgericht. Auf die innere Funktionsweise der Gesichtserkennung komme es nicht entscheidend an, weil der dringende Tatverdacht nicht an einem einzelnen Beweismittel hänge, sondern eine Gesamtwürdigung des Akteninhalts erfordere.
Diese Gesamtwürdigung ließ hier mangels weiterer Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere einer Wahllichtbildvorlage, keinen Schluss auf die Identität zu. Bloße Ähnlichkeit genügt nicht. Das Erfordernis des dringenden Tatverdachts darf nicht dadurch umgangen werden, dass ein bloßer Anfangsverdacht zur Festnahme genutzt und anschließend nachermittelt wird. Bei zweifelsfrei feststehender Identität wäre ein Haftbefehl bereits wegen einfachen Diebstahls in Betracht gekommen. Der Flaschenhals lag daher nicht in der Deliktswahl, sondern in der Identifizierung.
V. Der haftrechtliche Maßstab
Nach § 112 Abs. 1 StPO setzt Untersuchungshaft dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus; sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2016 – 2 Ws 343/16).
Entscheidend ist der dort hervorgehobene Grundsatz: Je schwächer die Beweiskraft eines Beweismittels ist, desto höher sind die Anforderungen an dessen Überprüfung. Bloße Vermutungen bleiben außer Betracht, und kriminalistische Erfahrung darf Tatsachen bewerten, aber nicht ersetzen (OLG Bremen, Beschluss vom 18.12.2020 – 1 Ws 166/20). Genau hier liegt der Hebel: Ein Gesichtserkennungstreffer ohne dokumentierte Fehlerrate ist ein Beweismittel schwacher Kraft.
VI. Ausblick: die KI-Verordnung
Beide Gerichte kommen ohne die Verordnung (EU) 2024/1689 aus – und mussten es auch. Deren Anforderungen an Hochrisiko-Systeme gelten für Anwendungen nach Anhang III erst ab dem 2. Dezember 2027; für Bestandssysteme von Behörden sieht Art. 111 Abs. 2 KI-VO eine Übergangsfrist bis 2030 vor. Das Gesichtserkennungssystem des BKA ist seit 2008 im Einsatz.
Aus der Verordnung folgt heute also keine durchsetzbare Pflichtenlage. Wer die fehlende Dokumentation der Gesichtserkennung rügt, rügt einen Verstoß gegen strafprozessuale Anforderungen an die Beweiswürdigung, nicht gegen Unionsrecht.
Bemerkenswert bleibt gleichwohl die Parallele in der Wertung. Gerade die Angaben, deren Fehlen das AG Reutlingen beanstandet hat – Funktionsweise, Referenzdaten, Fehlerrate und Validierung –, sind diejenigen, die die Verordnung künftig ohnehin verlangen wird. Art. 26 Abs. 10 KI-VO wird es Strafverfolgungsbehörden zudem untersagen, nachteilige Entscheidungen ausschließlich auf das Ergebnis einer nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung zu stützen. Die vom Amtsgericht geforderte Transparenz ist damit keine überschießende richterliche Anforderung, sondern nimmt vorweg, was der Unionsgesetzgeber bereits für erforderlich hält.
Weitergehend vertritt Rückert, dass der Einsatz von KI-Gesichtserkennung zur Strafverfolgung mangels Ermächtigungsgrundlage in der StPO bislang rechtswidrig ist (StV 2025, 350). Diese Position ist nicht unbestritten, verdient in der Verteidigungspraxis aber Beachtung, weil sie den Streit von der Beweiswürdigung auf die Eingriffsgrundlage verlagert.
VII. Konsequenzen für die Verteidigung
Der praktische Ertrag der Entscheidungen liegt in einer konsequenten Aufklärungsrüge. Die Verteidigung sollte Offenlegung der eingesetzten Software, des Algorithmus, der Referenzdatenbank, der Fehlerrate und der Validierung verlangen. Diese Anforderungen ergeben sich bereits aus der Beweiswürdigung und sind auf die Geltung der KI-Verordnung nicht angewiesen.
Daneben ist eine objektive Absicherung einzufordern. In Betracht kommen ein anthropologischer Lichtbildvergleich durch Sachverständige, eine Wahllichtbildvorlage und der Abgleich individualisierender Merkmale wie Tätowierungen. Haftbeschwerde und Aufhebungsantrag lassen sich darauf stützen, dass diese Ermittlungen der Festnahme vorauszugehen haben.
Beruht der Tatverdacht im Wesentlichen allein auf einer nicht näher dokumentierten Gesichtserkennungssoftware der Polizei, ist die Sach- und Rechtslage im Regelfall schwierig und ein Pflichtverteidiger zu bestellen (AG Reutlingen, Beschluss vom 24.05.2025 – 5 Ds 29 Js 1276/25). Der Tatrichter darf sich nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens verlassen. Bildqualität, Sichtverhältnisse, Beobachtungsdauer, Wiedererkennungszeitpunkt und mögliche Beeinflussungen sind kritisch zu prüfen.
VIII. Fazit
Die Entscheidungen sind nicht KI-feindlich. Keines der Gerichte verwirft die Technik, beide binden sie an rechtsstaatliche Standards. Der KI-Treffer ist ein Beweisanzeichen und kein Beweisergebnis.
Dass beide Gerichte dafür die KI-Verordnung nicht gebraucht haben, ist die eigentliche Botschaft. Die Anforderungen an Transparenz und Verifikation folgen bereits aus § 112 StPO und aus den Grundsätzen der Beweiswürdigung. Die Verordnung wird sie künftig verstärken und positivieren. Sie ersetzt sie nicht.
