Dr. Mathias Grzesiek

Dr. Mathias Grzesiek ist Partner der auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei Rosinus | Partner Rechtsanwälte PartG mbB in Frankfurt/M. Er berät nationale und internationale Unternehmen sowie Privatpersonen in allen Fragen des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie IT- und Compliance-Themen.
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AG Reutlingen: KI-Gesichtserkennung trägt keinen Haftbefehl

AG Reutlingen: KI-Gesichtserkennung trägt keinen Haftbefehl

Zu AG Reutlingen, Beschluss vom 11.02.2026 – 5 Gs 19/26, und LG Tübingen, Beschluss vom 02.03.2026 – 9 Qs 34/26

I. Einleitung

Ein automatisierter Treffer einer polizeilichen Gesichtserkennungssoftware genügt nicht, um Untersuchungshaft zu tragen. Das ist die Botschaft des Beschlusses des AG Reutlingen vom 11.02.2026 – 5 Gs 19/26, den das LG Tübingen im Ergebnis bestätigt hat. Die Entscheidungen verdienen über das Haftrecht hinaus Aufmerksamkeit, weil sie eine Frage aufwerfen, die uns in den kommenden Jahren beschäftigen wird: Welche Anforderungen sind an ein KI-System zu stellen, das Personen nachträglich biometrisch identifiziert, und wer trägt die Darlegungslast für seine Zuverlässigkeit?

II. Der Fall

Im Oktober 2025 beobachteten zwei Mitarbeiterinnen eines Drogeriemarkts auf einer Videoaufzeichnung einen mutmaßlichen Diebstahl. Die Person floh und schlug einen Regenschirm nach hinten. Anhand des Bildmaterials wurde eine polizeiliche Gesichtserkennungsrecherche veranlasst. Deren Ergebnis sollte auf einen polizeilich bekannten Beschuldigten hindeuten, der seit September 2025 zur Fahndung ausgeschrieben war und dessen Aufenthaltsort unbekannt blieb. Die Staatsanwaltschaft beantragte wegen räuberischen Diebstahls bei einem Beutewert von mehr als 1.800 Euro einen Haftbefehl und stützte den Haftgrund auf Fluchtgefahr.

III. Die Entscheidung des AG Reutlingen

Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Der Verdacht stützte sich maßgeblich auf eine vom Gericht als „ominös“ bezeichnete Gesichtserkennungssoftware, deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter nicht nachvollziehbar dokumentiert waren. Die bloße Mitteilung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt keine Angaben zu Validität und Funktionsweise.

Arbeitsweise, Referenzdaten und Fehlerrate gehören zum Kern der Beweiswürdigung. Ein polizeilicher Vermerk, der sich in der Sache als distanzierender Ermittlungshinweis darstellt, kann sie nicht ersetzen. Ohne fallbezogene Verifikation liegt lediglich ein Ermittlungsansatz vor. Bei der Untersuchungshaft als schwerstem strafprozessualen Grundrechtseingriff muss die Verdichtung der Täter- und Verurteilungswahrscheinlichkeit bereits vor der Festnahme vorliegen; sie darf nicht nachgeholt werden.

Hinzu tritt ein zweiter, von der Identifizierungsfrage unabhängiger Ablehnungsgrund: Das Gericht verneinte die Qualifikation des räuberischen Diebstahls, weil es an ausreichenden Feststellungen zum fortbestehenden Beutegewahrsam im Zeitpunkt der Gewaltanwendung fehlte. Der Haftbefehl scheiterte damit nicht allein an der Gesichtserkennung.

IV. Die Beschwerdeentscheidung des LG Tübingen

Ein Volltext der Beschwerdeentscheidung liegt in den juristischen Datenbanken bislang nicht vor. Die Darstellung stützt sich daher auf die Besprechung von RA Ferner und Antonia Frank. Die Kammer verwarf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, setzte den Schwerpunkt jedoch anders als das Amtsgericht. Auf die innere Funktionsweise der Gesichtserkennung komme es nicht entscheidend an, weil der dringende Tatverdacht nicht an einem einzelnen Beweismittel hänge, sondern eine Gesamtwürdigung des Akteninhalts erfordere.

Diese Gesamtwürdigung ließ hier mangels weiterer Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere einer Wahllichtbildvorlage, keinen Schluss auf die Identität zu. Bloße Ähnlichkeit genügt nicht. Das Erfordernis des dringenden Tatverdachts darf nicht dadurch umgangen werden, dass ein bloßer Anfangsverdacht zur Festnahme genutzt und anschließend nachermittelt wird. Bei zweifelsfrei feststehender Identität wäre ein Haftbefehl bereits wegen einfachen Diebstahls in Betracht gekommen. Der Flaschenhals lag daher nicht in der Deliktswahl, sondern in der Identifizierung.

V. Der haftrechtliche Maßstab

Nach § 112 Abs. 1 StPO setzt Untersuchungshaft dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus; sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2016 – 2 Ws 343/16).

Entscheidend ist der dort hervorgehobene Grundsatz: Je schwächer die Beweiskraft eines Beweismittels ist, desto höher sind die Anforderungen an dessen Überprüfung. Bloße Vermutungen bleiben außer Betracht, und kriminalistische Erfahrung darf Tatsachen bewerten, aber nicht ersetzen (OLG Bremen, Beschluss vom 18.12.2020 – 1 Ws 166/20). Genau hier liegt der Hebel: Ein Gesichtserkennungstreffer ohne dokumentierte Fehlerrate ist ein Beweismittel schwacher Kraft.

VI. Ausblick: die KI-Verordnung

Beide Gerichte kommen ohne die Verordnung (EU) 2024/1689 aus – und mussten es auch. Deren Anforderungen an Hochrisiko-Systeme gelten für Anwendungen nach Anhang III erst ab dem 2. Dezember 2027; für Bestandssysteme von Behörden sieht Art. 111 Abs. 2 KI-VO eine Übergangsfrist bis 2030 vor. Das Gesichtserkennungssystem des BKA ist seit 2008 im Einsatz.

Aus der Verordnung folgt heute also keine durchsetzbare Pflichtenlage. Wer die fehlende Dokumentation der Gesichtserkennung rügt, rügt einen Verstoß gegen strafprozessuale Anforderungen an die Beweiswürdigung, nicht gegen Unionsrecht.

Bemerkenswert bleibt gleichwohl die Parallele in der Wertung. Gerade die Angaben, deren Fehlen das AG Reutlingen beanstandet hat – Funktionsweise, Referenzdaten, Fehlerrate und Validierung –, sind diejenigen, die die Verordnung künftig ohnehin verlangen wird. Art. 26 Abs. 10 KI-VO wird es Strafverfolgungsbehörden zudem untersagen, nachteilige Entscheidungen ausschließlich auf das Ergebnis einer nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung zu stützen. Die vom Amtsgericht geforderte Transparenz ist damit keine überschießende richterliche Anforderung, sondern nimmt vorweg, was der Unionsgesetzgeber bereits für erforderlich hält.

Weitergehend vertritt Rückert, dass der Einsatz von KI-Gesichtserkennung zur Strafverfolgung mangels Ermächtigungsgrundlage in der StPO bislang rechtswidrig ist (StV 2025, 350). Diese Position ist nicht unbestritten, verdient in der Verteidigungspraxis aber Beachtung, weil sie den Streit von der Beweiswürdigung auf die Eingriffsgrundlage verlagert.

VII. Konsequenzen für die Verteidigung

Der praktische Ertrag der Entscheidungen liegt in einer konsequenten Aufklärungsrüge. Die Verteidigung sollte Offenlegung der eingesetzten Software, des Algorithmus, der Referenzdatenbank, der Fehlerrate und der Validierung verlangen. Diese Anforderungen ergeben sich bereits aus der Beweiswürdigung und sind auf die Geltung der KI-Verordnung nicht angewiesen.

Daneben ist eine objektive Absicherung einzufordern. In Betracht kommen ein anthropologischer Lichtbildvergleich durch Sachverständige, eine Wahllichtbildvorlage und der Abgleich individualisierender Merkmale wie Tätowierungen. Haftbeschwerde und Aufhebungsantrag lassen sich darauf stützen, dass diese Ermittlungen der Festnahme vorauszugehen haben.

Beruht der Tatverdacht im Wesentlichen allein auf einer nicht näher dokumentierten Gesichtserkennungssoftware der Polizei, ist die Sach- und Rechtslage im Regelfall schwierig und ein Pflichtverteidiger zu bestellen (AG Reutlingen, Beschluss vom 24.05.2025 – 5 Ds 29 Js 1276/25). Der Tatrichter darf sich nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens verlassen. Bildqualität, Sichtverhältnisse, Beobachtungsdauer, Wiedererkennungszeitpunkt und mögliche Beeinflussungen sind kritisch zu prüfen.

VIII. Fazit

Die Entscheidungen sind nicht KI-feindlich. Keines der Gerichte verwirft die Technik, beide binden sie an rechtsstaatliche Standards. Der KI-Treffer ist ein Beweisanzeichen und kein Beweisergebnis.

Dass beide Gerichte dafür die KI-Verordnung nicht gebraucht haben, ist die eigentliche Botschaft. Die Anforderungen an Transparenz und Verifikation folgen bereits aus § 112 StPO und aus den Grundsätzen der Beweiswürdigung. Die Verordnung wird sie künftig verstärken und positivieren. Sie ersetzt sie nicht.

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Rechtsprechung
Wenn die Staatsanwaltschaft an die Daten will: Digitale Ermittlungen im Wirtschaftsstrafrecht

Wenn die Staatsanwaltschaft an die Daten will: Digitale Ermittlungen im Wirtschaftsstrafrecht

E-Mails, Chats und Cloud-Daten sind in Wirtschaftsstrafverfahren oft die entscheidenden Beweismittel. Dieser Beitrag erklärt, was Ermittlungsbehörden mit Daten, Servern und IT-Geräten machen dürfen und wie Unternehmen im Ernstfall besonnen reagieren.

1. Warum digitale Daten den Unterschied machen

Wirtschaftsstrafverfahren werden heute an Datenbeständen entschieden, nicht an Aktenordnern. E-Mails, Chats, Buchhaltungsdaten, Verträge, Serverprotokolle und Smartphone-Inhalte dokumentieren Abläufe, machen Zuständigkeiten sichtbar und ordnen einzelne Entscheidungen zeitlich ein. Wer wann was wusste, lässt sich aus solchen Daten oft genauer rekonstruieren als aus Zeugenaussagen.

Für Unternehmen und Mitarbeitende ist eines wichtig: Digitale Ermittlungen folgen rechtlichen Grenzen. Behörden dürfen nicht mehr Daten erheben, als das konkrete Verfahren erfordert. Dieser Grundsatz heißt Verhältnismäßigkeit. Ein Eingriff muss geeignet und erforderlich sein. Und er darf Betroffene nicht stärker belasten, als es der Ermittlungszweck verlangt.

Der Grundsatz klingt abstrakt, ist aber der wichtigste Ansatzpunkt der Verteidigung. Er entscheidet, ob der gesamte Mailserver kopiert werden darf oder nur ein abgegrenzter Zeitraum. Und er wirkt nicht nur am Tag der Durchsuchung, sondern während des gesamten Verfahrens.

2. Was die Ermittlungsbehörden mit Daten machen dürfen

2.1 Durchsuchung

Eine Durchsuchung setzt grundsätzlich einen richterlichen Beschluss voraus. Betroffen sein können Geschäftsräume, Fahrzeuge, Wohnungen und die dort befindlichen Sachen.

Beim Beschuldigten genügt nach § 102 StPO die Vermutung, dass sich dort Beweismittel finden lassen. Bei Personen und Unternehmen, die selbst nicht beschuldigt sind, gilt § 103 StPO. Dort muss konkret begründet werden, warum die gesuchten Beweismittel gerade dort liegen. Die Schwelle ist also deutlich höher.

Der Beschluss muss den Tatvorwurf, den Tatzeitraum und die gesuchten Beweismittel so genau wie möglich bezeichnen. Fehlt der Tatzeitraum, ist der Beschluss unbestimmt (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2024 – 1 BvR 1194/23). Lassen Sie sich den Beschluss deshalb immer aushändigen und prüfen Sie diese drei Punkte zuerst.

Nur ausnahmsweise dürfen Staatsanwaltschaft oder Polizei ohne Richter handeln, nämlich bei Gefahr im Verzug. Das setzt voraus, dass die Einholung des Beschlusses den Erfolg der Maßnahme gefährden würde. Diese Ausnahme wird später gerichtlich überprüft.

2.2 Sicherstellung und Beschlagnahme

Beides führt dazu, dass Ermittler Gegenstände mitnehmen. Der Unterschied liegt in der Freiwilligkeit.

Werden Unterlagen oder Geräte freiwillig herausgegeben, spricht man von Sicherstellung, § 94 Abs. 1 StPO. Fehlt die freiwillige Herausgabe, kommt die Beschlagnahme in Betracht, § 94 Abs. 2 StPO. Sie ist grundsätzlich richterlich anzuordnen; bei Gefahr im Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungspersonen handeln, § 98 StPO. Betroffene können jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

Bei einer Durchsuchung dürfen IT-Anlagen in Betrieb genommen und nach elektronischen Daten durchsucht werden. In der Praxis ist deshalb eine Frage entscheidend: Wird der Server mitgenommen oder eine Kopie erstellt? Verlangen Sie eine Spiegelung der Daten und die Rückgabe der Originale. Sonst steht der Betrieb unter Umständen still.

Besonders geschützt ist die Kommunikation mit Verteidigern, Rechtsanwälten und anderen Berufsgeheimnisträgern, §§ 97, 160a StPO. Weisen Sie vor Ort ausdrücklich darauf hin, wo solche Unterlagen liegen. Und lassen Sie sich ein Verzeichnis aller mitgenommenen Gegenstände geben.

2.3 Durchsicht der Daten

Mit der Mitnahme ist das Verfahren nicht beendet, sondern es beginnt erst. Die Auswertung der Daten ist die Phase, die Unternehmen am längsten belastet.

Rechtlich ist die Durchsicht elektronischer Speichermedien Teil der Durchsuchung, § 110 StPO. Sie soll klären, welche Dateien für das Verfahren überhaupt relevant sind. Verdacht und Verhältnismäßigkeit müssen währenddessen fortbestehen (BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018 – 2 BvR 708/18).

Verhältnismäßigkeit lässt sich hier konkret machen. Suchbegriffe, begrenzte Zeiträume, Teilkopien und die frühe Trennung relevanter von irrelevanten Daten sind mildere Mittel. Eine vollständige Sicherung kann trotzdem zulässig sein, wenn eine sofortige Trennung technisch nicht praktikabel ist. Nicht relevante Daten sollen später ausgesondert, gelöscht oder zurückgegeben werden.

Ein Punkt wird regelmäßig unterschätzt: Für die Dauer der Auswertung gibt es keine gesetzliche Höchstfrist. In umfangreichen Verfahren zieht sich die Durchsicht über Monate, teilweise über Jahre. Als Korrektiv bleibt das Beschleunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 EMRK.

2.4 Zufallsfunde

Wer Daten auswertet, findet auch Dinge, nach denen niemand gesucht hat (sog. „Zufallsfunde„). Genau darin liegt für Unternehmen das größte praktische Risiko.

Stoßen Ermittler bei der Durchsicht auf Hinweise auf eine andere Straftat, dürfen diese Funde nach § 108 StPO gesichert werden. Aus einem Verfahren wegen eines eng umgrenzten Vorwurfs können so weitere Verfahren entstehen, teils gegen andere Personen im Unternehmen. Der ursprüngliche Beschluss deckt diese Funde nicht ab, macht sie aber auch nicht wertlos.

2.5 Cloud-Daten und Daten im Ausland

Daten liegen heute selten auf dem Gerät, das im Serverraum steht. Für den Zugriff darauf gelten eigene Regeln.

Auf räumlich getrennte Speichermedien darf nach § 110 Abs. 3 StPO zugegriffen werden, wenn vom vorgefundenen Gerät aus ein Zugang besteht und andernfalls Datenverlust droht. Speicherort, Zugriffsweg und Inhalt der Anordnung entscheiden also über die Zulässigkeit. Daneben können Behörden Daten unmittelbar beim Anbieter anfordern, § 95 StPO.

Neu ist der europäische Weg. Seit dem 18. August 2026 gilt die E-Evidence-Verordnung (EU) 2023/1543. Strafverfolgungsbehörden können elektronische Beweismittel seitdem unmittelbar bei Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anfordern, ohne den bisherigen Weg über eine Europäische Ermittlungsanordnung oder ein Rechtshilfeersuchen. Für die Europäische Herausgabeanordnung gilt eine Regelfrist von zehn Kalendertagen, in dringenden Fällen von acht Stunden. National wird die Verordnung durch das Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz (EBewMG) ergänzt, das im Wesentlichen ebenfalls seit dem 18. August 2026 gilt.

Für Unternehmen heißt das zweierlei. Wer selbst digitale Dienste anbietet, muss auf solche Anordnungen kurzfristig reagieren können. Und wer eigene Daten in der Cloud hält, sollte wissen, dass der Speicherort im EU-Ausland kein Zugriffshindernis mehr ist.

2.6 Überwachung laufender Kommunikation

Das Abhören von Telefonaten und das Mitlesen von Nachrichten ist im Wirtschaftsstrafrecht die Ausnahme, nicht die Regel.

Zunächst zur Begrifflichkeit: Inhaltsdaten sind der Inhalt einer Kommunikation, also das Gesagte oder Geschriebene. Verkehrsdaten betreffen die Umstände, etwa wer wann mit wem verbunden war.

Die Überwachung laufender Telekommunikation nach § 100a StPO ist nur bei bestimmten Katalogtaten zulässig. Aus dem Steuerstrafrecht nennt § 100a Abs. 2 Nr. 2 StPO nur die bandenmäßige Steuerhinterziehung, den gewerbs- oder bandenmäßigen Schmuggel und die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhehlerei. Die einfache Steuerhinterziehung fehlt in diesem Katalog. Hinzu kommt: Die Tat muss auch im Einzelfall schwer wiegen, und andere Aufklärung muss aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Verkehrsdaten können unter den Voraussetzungen des § 100g StPO erhoben werden.

2.7 Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung nach „Trojaner II“

Bei diesen beiden Maßnahmen hat sich die Rechtslage 2025 verändert. Wer ältere Darstellungen liest, findet dort einen überholten Stand.

Beide Maßnahmen setzen an einem Punkt an: Kommunikation ist heute verschlüsselt. Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung greift deshalb direkt auf das Endgerät zu, § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO. Die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO geht weiter und erlaubt den heimlichen Zugriff auf sämtliche Daten eines IT-Systems.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Quellen-TKÜ mit Beschluss vom 24.06.2025 („Trojaner II“, 1 BvR 180/23) für nichtig erklärt, soweit sie auch der Aufklärung von Straftaten dient, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger bedroht sind. Solche Taten gehören nach Auffassung des Gerichts zur einfachen Kriminalität und rechtfertigen diesen Eingriff nicht. Die Ermächtigung zur Online-Durchsuchung verstößt gegen das Zitiergebot und ist mit dem Grundgesetz unvereinbar; die Vorschrift gilt aber bis zu einer Neuregelung fort.

Für die Praxis bedeutet das: Die Online-Durchsuchung bleibt vorerst anwendbar, obwohl sie formell verfassungswidrig ist. Ihr Straftatenkatalog enthält keine Tatbestände der Abgabenordnung. Verdeckte Maßnahmen dieser Art sind im Wirtschaftsstrafrecht daher kein Routineinstrument, sondern auf wenige besonders schwere Fälle beschränkt.

3. Der Ernstfall: Was Unternehmen tun und lassen sollten

Die meisten Fehler passieren in den ersten zwei Stunden. Die wichtigste Regel lautet daher: Ruhe bewahren und nichts entscheiden, was sich nicht rückgängig machen lässt. Eine Durchsuchung ist eine belastende Situation, aber kein Urteil. Wer strukturiert reagiert, verbessert seine Position erheblich.

Am Tag der Maßnahme:

  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und aushändigen. Notieren Sie Anlass, betroffene Räume, Tatzeitraum und benannte Beweismittel.
  • Informieren Sie sofort Geschäftsleitung, Rechtsabteilung und externe Verteidigung. Bitten Sie darum, mit dem Beginn der Maßnahme auf das Eintreffen des Verteidigers zu warten. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, häufig wird die Bitte aber respektiert.
  • Bestimmen Sie eine verantwortliche Person, die den Ablauf koordiniert, und eine IT-Ansprechperson für technische Fragen.
  • Dokumentieren Sie durchgehend: Namen, Behörden, Uhrzeiten, betretene Räume, mitgenommene Gegenstände.
  • Weisen Sie auf geschützte Unterlagen hin, insbesondere auf Verteidigerkorrespondenz und Unterlagen von Berufsgeheimnisträgern.
  • Widersprechen Sie der Sicherstellung verfahrensfremder oder geschützter Unterlagen ausdrücklich und lassen Sie den Widerspruch protokollieren. Das erhält spätere Rechtsschutzmöglichkeiten.
  • Verlangen Sie ein vollständiges Sicherstellungsverzeichnis sowie eine Spiegelung der Daten, damit der Betrieb weiterlaufen kann.

Was Sie unterlassen sollten:

  • Keine Daten löschen, verändern oder beiseiteschaffen. Das kann eine eigene Strafbarkeit begründen und ist der schwerste Fehler überhaupt.
  • Keine spontanen inhaltlichen Erklärungen zur Sache, weder durch die Geschäftsleitung noch durch Mitarbeitende.
  • Keine informellen Gespräche mit den Ermittlern „unter vier Augen“. Es gibt keine vertraulichen Nebengespräche.
  • Keine ungeprüfte freiwillige Herausgabe von Unterlagen oder Datenträgern.

Mitarbeitende sollten ihre Rechte kennen, bevor der Ernstfall eintritt. Angehörige und Berufsgeheimnisträger haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, §§ 52, 53 StPO. Wer sich durch eine Aussage selbst belasten würde, darf die Auskunft verweigern, § 55 StPO. Ob eine Ladung eine Pflicht zum Erscheinen auslöst, hängt davon ab, wer lädt: Bei Ermittlungsrichter und Staatsanwaltschaft besteht sie, bei der Polizei nur im Auftrag der Staatsanwaltschaft.

Der beste Zeitpunkt für Vorbereitung ist lange vorher. Dazu gehören ein schriftlicher Leitfaden mit klarer Rollenverteilung, eine Erreichbarkeitskette rund um die Uhr, eine Anweisung für den Empfang, benannte Ansprechpartner für Behördenkontakte und eine Dokumentationsvorlage. Ebenso sollte bekannt sein, wo welche Daten liegen und welche Geräte dienstlich, privat oder gemischt genutzt werden.


Diese Hinweise ersetzen keine Beratung im konkreten Fall. Gerade bei umfangreichen Datenbeständen, Cloud-Zugriffen oder geschützten Kommunikationsinhalten sollte der Einzelfall zeitnah anwaltlich geprüft werden.

Rechtlicher Hintergrund

Normen: §§ 94, 95, 97, 98, 100a, 100b, 100g, 102, 103, 108, 110, 160a StPO; §§ 52, 53, 55 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Verordnung (EU) 2023/1543 (E-Evidence-Verordnung); Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz (EBewMG).

Rechtsprechung: BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 („Trojaner II“), zur Quellen-TKÜ und zur Online-Durchsuchung. BVerfG, Beschl. v. 27.06.2024 – 1 BvR 1194/23, zur Bestimmtheit des Durchsuchungsbeschlusses. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, zur fortdauernden Rechtfertigung der Durchsicht nach § 110 StPO. BGH, Beschl. v. 24.11.2009 – StB 48/09, zur regelmäßig nicht erforderlichen Beschlagnahme eines vollständigen E-Mail-Bestands. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02, zur Verhältnismäßigkeit bei Datenträgern.

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in IT-Strafrecht
BGH zur Quellen-TKÜ bei Telegram – kein Zugriff auf alte Chats

BGH zur Quellen-TKÜ bei Telegram – kein Zugriff auf alte Chats

Mit Beschluss vom 20. Januar 2026 (Az. 3 StR 495/25) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die heimliche „Aufschaltung“ auf ein Telegram-Konto eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung ist. Gesichert werden darf dabei nur, was nach der richterlichen Anordnung an Kommunikation anfällt. Wer ältere Chatverläufe mitnimmt, handelt rechtswidrig – mit der Folge eines Beweisverwertungsverbots. Eine Entscheidung, die der Praxis der Ermittlungsbehörden spürbar Grenzen setzt.

Der Fall: eine Nacht, vier Monate Chatverlauf

Das Landgericht Aurich hatte den Angeklagten unter anderem wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln verurteilt. Grundlage der Verurteilung waren Chatprotokolle aus seinem Telegram-Account.

Das Amtsgericht hatte im März 2022 auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Überwachung der Messenger-Kommunikation angeordnet – gestützt auf § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO. Der Beschluss erfasste ausdrücklich auch sogenannte retrograde Kommunikationsdaten, also jene Nachrichten, die der Server automatisch an ein neu angemeldetes Endgerät nachliefert.

Wenige Tage später schalteten sich Beamte des Bundeskriminalamts in einer Nacht auf den Account des Beschuldigten auf. Bis dieser die Maßnahme am Morgen unterband, war der Chatverlauf von Ende November 2021 bis Ende März 2022 gesichert – rund vier Monate Kommunikation, die vollständig vor der richterlichen Anordnung lag.

Die Verteidigung widersprach in der Hauptverhandlung der Verwertung und verwies auf § 100a Abs. 5 Satz 1 StPO: Überwacht werden darf nur die laufende Kommunikation. Die Strafkammer sah das anders und legte ihrem Urteil die Protokolle zugrunde. Die Verfahrensrüge hatte vor dem BGH Erfolg; das Urteil wurde aufgehoben.

Aufschaltung ist Quellen-TKÜ – auch ohne Trojaner auf dem Gerät

Der praktisch bedeutsamste Teil der Entscheidung betrifft die Einordnung der Maßnahme. Der Senat qualifiziert die Aufschaltung als Quellen-TKÜ im Sinne des § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO, weil sie mit einem Eingriff in das genutzte informationstechnische System verbunden ist.

Das ist keine Selbstverständlichkeit. Bei der Einführung der Regelung im Jahr 2017 hatte der Gesetzgeber vor allem die Überwachungssoftware auf dem Endgerät des Betroffenen vor Augen. Der BGH stellt nun klar, dass es auf den technischen Zugangsweg nicht ankommt. Entscheidend ist, dass die Behörden sich unter Umgehung sowohl der Kommunikationsbeteiligten als auch des Diensteanbieters einen zusätzlichen Zugang verschaffen. Betroffen ist damit nicht nur die Vertraulichkeit, sondern auch die Integrität des Systems.

Abzugrenzen ist das ausdrücklich von der Ausleitung gespeicherter E-Mails in Kooperation mit dem Provider (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2020 – 5 StR 229/19). Dort wirkt der Anbieter mit, hier gerade nicht.

Der Stichtag ist die Anordnung – und zwar die richtige

Aus der Einordnung als Quellen-TKÜ folgt die zeitliche Grenze. § 100a Abs. 5 Satz 1 StPO erlaubt allein die Erfassung laufender Kommunikation. Nachrichten, die vor dem Beschluss ausgetauscht wurden, dürfen nur im Rahmen einer Online-Durchsuchung nach § 100b StPO erhoben werden – und deren deutlich engere Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Wichtig für die Verteidigungspraxis ist eine Klarstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt: Es kommt auf die Anordnung der Quellen-TKÜ an, nicht auf eine im selben Verfahren früher ergangene klassische TKÜ-Anordnung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO. Der BGH knüpft hier an die Trojaner-II-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 (Az. 1 BvR 180/23) an. Ein bereits laufendes Überwachungsverfahren verlängert den zulässigen Zugriffszeitraum also nicht rückwirkend.

Soweit der amtsgerichtliche Beschluss die retrograden Daten mitumfasste, konnte er die Maßnahme nicht legitimieren. Eine richterliche Anordnung kann nicht erlauben, was das Gesetz nicht hergibt.

Beweisverwertungsverbot statt bloßer Rechtswidrigkeit

Dass eine Beweiserhebung rechtswidrig war, führt nach ständiger Rechtsprechung nicht automatisch zur Unverwertbarkeit. Das Verwertungsverbot bleibt die begründungsbedürftige Ausnahme, über die im Wege einer Abwägung im Einzelfall zu entscheiden ist.

Hier fällt die Abwägung zugunsten des Betroffenen aus. Der Senat argumentiert vor allem präventiv: Wären die entgegen ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben gewonnenen Erkenntnisse verwertbar, würde die Missachtung dieser Vorgaben faktisch belohnt. Hinzu kommt das Gewicht der Tatvorwürfe. Die abgeurteilten Taten waren zwar schwere Straftaten im Sinne des § 100a StPO, nicht aber besonders schwere im Sinne des § 100b StPO – also gerade keine Taten, die eine Online-Durchsuchung getragen hätten.

Einordnung: die Grenzen der digitalen Allzweckwaffe

Die Entscheidung reiht sich in eine Entwicklung ein, die sich seit dem Trojaner-Urteil des Bundesverfassungsgerichts abzeichnet. Der Zugriff auf informationstechnische Systeme wird nicht mehr allein danach beurteilt, welches technische Mittel eingesetzt wird, sondern danach, wie tief er in die Persönlichkeitssphäre reicht. Dass die Kritik an der Ausdehnung heimlicher Online-Maßnahmen berechtigt ist, wurde hier im Blog schon früh vertreten (dazu Grzesiek/Kruse, KritV 2017, 331).

Für die Verteidigung ergibt sich eine konkrete Prüfroutine. Erstens: Auf welcher Rechtsgrundlage wurde angeordnet – § 100a oder § 100b StPO? Zweitens: Wann genau erging die Anordnung, und aus welchem Zeitraum stammen die verwerteten Inhalte? Drittens: Wie wurde technisch zugegriffen, mit oder ohne Mitwirkung des Anbieters? Und viertens, ganz praktisch: Der Widerspruch muss rechtzeitig in der Hauptverhandlung erhoben werden, sonst geht die Rüge in der Revision ins Leere.

Bemerkenswert ist im Übrigen, was in dem Verfahren offen blieb: Wie die Anmeldung des zusätzlichen Endgeräts technisch funktioniert hat, wurde von den Ermittlungsbehörden nicht offengelegt. Auf diesen Punkt weist auch die Anmerkung von Krause (CyberStR 2026, 161) hin. Für eine gerichtliche Kontrolle der Eingriffstiefe ist das ein unbefriedigender Zustand.

Fazit: Ein Account ist kein Aktenordner

Der Beschluss macht deutlich, dass der stille Zugriff auf ein Messenger-Konto keine harmlose Nebenmaßnahme einer laufenden TKÜ ist. Wer sich als Ermittlungsbehörde ein zweites Endgerät auf ein fremdes Konto schaltet, betreibt eine Quellen-TKÜ mit allen Beschränkungen, die dazugehören.

Für die Praxis heißt das: Der bequeme Weg über den nachgelieferten Chatverlauf ist versperrt. Wer den vollständigen Verlauf will, braucht eine Online-Durchsuchung nach § 100b StPO – und damit einen Katalog besonders schwerer Straftaten. Der Umweg über § 100a StPO trägt nicht.

Offen bleibt, ob der Gesetzgeber diese saubere Trennung dauerhaft durchhält. Der Druck, die Grenze zwischen laufender und gespeicherter Kommunikation aufzuweichen, wird mit jeder Verschlüsselungstechnologie größer. Bis dahin gilt der schlichte Satz, den der Senat der Praxis mitgibt: Ohne Rechtsgrundlage keine Verwertung.

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Rechtsprechung