Dr. Mathias Grzesiek

Dr. Mathias Grzesiek ist Partner der auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei Rosinus | Partner Rechtsanwälte PartG mbB in Frankfurt/M. Er berät nationale und internationale Unternehmen sowie Privatpersonen in allen Fragen des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie IT- und Compliance-Themen.
Dr. Mathias Grzesiek ist Partner der auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei Rosinus | Partner Rechtsanwälte PartG mbB in Frankfurt/M. Er berät nationale und internationale Unternehmen sowie Privatpersonen in allen Fragen des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie IT- und Compliance-Themen.
Unverwertbarkeit von TKÜ-Ergebnissen bei Täuschung des Ermittlungsrichters

Unverwertbarkeit von TKÜ-Ergebnissen bei Täuschung des Ermittlungsrichters

Rechtsprechungshinweis: Urteil des AG München v. 15.11.2018 – Aktenzeichen: 1117 Ls 364 Js 10664618

Hat die Ermittlungsbehörde einen Beschluss des Ermittlungsrichters zur Anordnung der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO dadurch herbeigeführt, dass sie den Sachverhalt unrichtig darstellt, um den erforderlichen Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu begründen, so sind die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung unverwertbar.

Anmerkung: Die Durchführung der „klassischen“ Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO wird von der Staatsanwaltschaft beantragt. Sie setzt gem. § 100e Abs. 1 StPO grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraus (Richtervorbehalt). Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch allein durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Sie tritt jedoch außer Kraft, sofern sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. Im hiesigen Fall hat die Ermittlungsbehörde den Sachverhalt, welcher Grundlage der Entscheidung des Ermittlungsrichters ist, falsch dargestellt. Hierdurch kam es zu einer gerichtlichen Entscheidung, die auf unrichtigen Tatsachen beruhte. Das Amtsgericht München erblickte hierin einen Verfahrensverstoß (Beweiserhebungsverbot), der zu einem Beweisverwertungsverbot führte. Die Entscheidung des AG München ist aus rechtsstaatlicher Sicht begrüßenswert. Da § 100e Abs. 1 StPO sich auf alle Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c StPO bezieht, gilt die Unverwertbarkeit von Ermittlungsergebnisse, die auf einer irrtumgsbedingten richterlichen Anordnung beruhen, ebenso für die Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 2 u. 3 StPO sowie für die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO.

 

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Datenhehlerei nach § 202d StGB

Datenhehlerei nach § 202d StGB

Die Datenhehlerei nach § 202d StGB stellt den Umgang mit rechtswidrig erlangten, nicht allgemein zugänglichen Daten unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe. Erfasst werden insbesondere das Sich-Verschaffen, Überlassen, Verbreiten oder sonstige Zugänglichmachen solcher Daten, wenn der Täter dabei mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht handelt.

Der Straftatbestand ergänzt die §§ 202a ff. StGB und soll verhindern, dass eine durch eine Vortat bereits eingetretene Verletzung des Datengeheimnisses durch die Weitergabe der Daten aufrechterhalten oder vertieft wird.

§ 202d StGB kurz erklärt:
Datenhehlerei wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Voraussetzung ist insbesondere, dass nicht allgemein zugängliche Daten zuvor durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurden und der Täter eine der in § 202d Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht vornimmt.

A. Was regelt § 202d StGB? – Gesetzeswortlaut

Der Straftatbestand der Datenhehlerei ist in § 202d StGB geregelt. Die Vorschrift lautet:

(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2 StGB), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere

1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie

2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

B. Welches Rechtsgut schützt § 202d StGB?

Die Datenhehlerei schützt das formelle Datengeheimnis, welches durch eine entsprechende Vortat – zum Beispiel das Ausspähen von Daten­ – verletzt worden ist, vor einer Aufrechterhaltung und Vertiefung dieser Verletzung.[1]

Der Berechtigte verliert mit der Vortat die Möglichkeit, zu entscheiden, wem seine Daten zugänglich sein sollen. Diese Rechtsgutsverletzung wird aufrechterhalten und vertieft, wenn sich im Anschluss daran ein Dritter die gestohlenen Daten verschafft und damit die Daten weiterverbreitet werden. Durch diese Perpetuierung der dolosen Verfügungsmacht erhält ein Dritter die Möglichkeit, über die Zugänglichmachung der Daten zu entscheiden, wodurch es für diesen schwieriger wird, seine Daten nachzuverfolgen und die alleinige Verfügungsbefugnis wiederzuerlangen.[2]

In der Gegenüberstellung mit der (Sach-) Hehlerei (§ 259 StGB) lassen sich einige Aspekte diskutieren. So kann die Frage aufgeworfen werden, ob das Sich-Verschaffen von Daten und die Wegnahme von Objekten hinsichtlich der Überwindung eines fremden Herrschaftsbereichs miteinander vergleichbar sind; ergo denselben Unrechtscharakter besitzen.[3]

Während das „Opfer“ beim Diebstahl zumindest die Sachherrschaft über das Diebesgut verliert, bleibt bei der Datenhehlerei oftmals eine Kopie der Daten vorhanden. Jedenfalls scheint bei der Datenhehlerei neben der Verfügungsberechtigung auch das „allgemeine Sicherheitsinteresse“ erfasst zu sein.[4]

C. Voraussetzungen der Datenhehlerei nach § 202d StGB

I. Tatbestand des § 202d Abs. 1 StGB

1. Objektiver Tatbestand

a. Daten als Tatobjekt

Angriffsobjekt des Tatbestands sind in Übereinstimmung mit § 202a Abs. 2 StGB „Daten“. Der Begriff wird nicht legaldefiniert, sondern lediglich durch bestimmte Merkmale eingegrenzt. Hierdurch hat der Gesetzgeber dem Anwender des Gesetzes die Möglichkeit offengehalten, auf neue Entwicklungen innerhalb der Informationstechnologie schnell und flexibel reagieren zu können.[5] Daten sind nach dem technischen Datenbegriff der Norm DIN 44300 „Zeichen oder kontinuierliche Funktionen aufgrund bekannter oder unterstellter Abmachungen zum Zwecke der Verarbeitung dargestellte Informationen“; kurzum die Darstellung einer Information mithilfe bestimmter Codes.[6] Hierunter fallen auch Musik-, Video- und Filmdateien sowie andere Mediendaten.

Vom Tatbestand erfasst werden nur Daten, die nicht allgemein zugänglich sind. Entscheidend ist, ob die Informationsquelle technisch geeignet und dazu bestimmt ist, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen.[7]

Veröffentlichte Inhalte können daher auch dann allgemein zugänglich sein, wenn ihre Nutzung eine vorherige Anmeldung, Zulassung oder die Zahlung eines Entgelts voraussetzt.[8]

Als allgemein zugängliche Informationsquellen kommen beispielsweise Internetangebote, Datenbanken, Rundfunk, Fernsehen oder Printmedien in Betracht. Entscheidend bleibt stets die konkrete Zugänglichkeit der jeweiligen Daten.

b. Rechtswidrige Vortat

Die Daten müssen durch eine rechtswidrige (Vor-) Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) erlangt worden sein. Als Vortat der Datenhehlerei kommen ­– wie auch bei der Sachhehlerei – demzufolge alle Straftaten in Betracht, die ein Strafgesetz verwirklichen, unabhängig von der Schuld des Täters oder dem Vorliegen eines Strafantrages.[9] Eine taugliche Vortat liegt damit nicht nur in dem Abfangen und Ausspähen von Daten (§§ 202a, 202b StGB) vor, sondern auch in einem Diebstahl (§ 242 StGB), (Computer-) Betrug (§§ 263, 263a StGB) oder einer Nötigung (§ 240 StGB). Voraussetzung bleibt, dass sich die Tat im Einzelfall auch gegen die formelle Verfügungsbefugnis des Berechtigten richtet und der Täter kausal Daten erlangt hat. Die Vortat muss zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein.[10] Nicht erfasst sind mithin Vertragsverletzungen, Disziplinarvergehen oder Ordnungswidrigkeiten. Ebenfalls vermag eine Urheberrechtsverletzung keine Vortat zu begründen.

Berechtigter im Sinne der Vorschrift ist, wer über die Daten verfügen darf, im Regelfall derjenige, der die Daten gesammelt und abgespeichert hat oder auf dessen Veranlassung die Speicherung erfolgt ist. Eigentum oder Besitz spielen dabei keine Rolle. Datenschutzrechtlich Betroffener kann auch eine andere Person sein, wenn die Daten Einzelangaben über seine persönlichen oder sachlichen Verhältnisse enthalten.[11]

c. Tathandlungen: Verschaffen, Überlassen, Verbreiten und Zugänglichmachen

§ 202d Abs. 1 StGB nennt vier zentrale Formen des Umgangs mit rechtswidrig erlangten Daten:

  • Sich oder einem anderen Verschaffen,
  • Überlassen,
  • Verbreiten sowie
  • sonstiges Zugänglichmachen.

Tatbestandshandlung ist das „Sich- (oder einem anderen) Verschaffen“, „Überlassen“, „Verbreiten“ oder „sonst zugänglich machen“. Die Regelung folgt damit dem § 202c Abs. 1 StGB. Auf die dort zu findende Variante des „Verkaufens“ ist bewusst verzichtet worden. Der Gesetzgeber hat sich in dem Gesetzesentwurf somit darauf festgelegt, dass der Täter durch die Tathandlung die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangen muss; unabhängig von dem Abschluss eines Kaufvertrags.[12]

Es ist ein einverständliches Zusammenwirken zwischen Täter und Vortäter erforderlich. Die vom Vortäter geschaffene Möglichkeit, Zugriff auf die Daten nehmen zu können, muss vom Täter im Einvernehmen mit dem Vortäter genutzt werden.[13]

Hat der Täter zwar Kenntnis von der Vortat, nutzt aber den Vortäter nicht als Quelle, scheidet eine Strafbarkeit wegen Datenhehlerei aus. Damit ist nicht ausreichend, dass der Täter nur mit einem anderen zusammenwirkt, der die Daten nicht durch eine eigene rechtswidrige Tat, sondern nur infolge der rechtswidrigen Tat eines Dritten erlangt hat.[14] Täter und Vortäter müssen keinen unmittelbaren Kontakt haben. Die Strafbarkeit scheitert nicht schon wegen des Einsatzes von Mittelmännern.[15]

2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz sowie Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht

Im Hinblick auf das Tatobjekt und die rechtswidrige Vortat ist gem. § 15 StGB Vorsatz erforderlich. Hierbei genügt Eventualvorsatz.

Der Täter muss den Umstand in seinen Vorsatz aufnehmen, dass die Daten nicht öffentlich zugänglich sind und aus einer rechtswidrigen Vortat stammen. Die konkrete Umsetzung der Vortat muss er nicht im Einzelnen kennen. Nicht ausreichend ist jedoch die bloße Möglichkeit oder das bloße Nichtausschließenkönnen einer rechtswidrigen Beschaffung. Eine nähere Kenntnis von Ort und Zeit der Tatbegehung, der Person des Vortäters oder der konkreten Art und Weise des Vorgehens ist dagegen nicht erforderlich. Bei nachträglich erlangter Kenntnis des Datenhehlers von der illegalen Herkunft der Daten kommt es auf seine Reaktion an: Eine Strafbarkeit besteht nur dann, wenn nach Erlangung der Kenntnis tatbestandliche Handlungen vorgenommen werden.[16]

Weiterhin muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. Bereicherungsabsicht ist gegeben, wenn es dem Täter darauf ankommt durch die Tat einen Vermögensvorteil zu erlangen. Schädigungsabsicht liegt vor, sofern das Handeln des Täters darauf gerichtet ist, einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen. Dieser kann auch immaterieller Natur sein, wie etwa Datenhandel im Internet zum Zweck öffentlicher Bloßstellung oder politischer Agitation.[17]

II. Strafrahmen nach § 202d Abs. 2 StGB

Gemäß § 202d Abs. 2 StGB wird der Strafrahmen der Datenhehlerei durch denjenigen der Vortat begrenzt. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung begründet das damit, dass die Rechtsgutsverletzung der Hehlerei nicht schwerer wiegen als die der Vortat und infolgedessen auch nicht schwerer bestraft werden sollte.[18]

III. Ausnahmen nach § 202d Abs. 3 StGB

§ 202d Abs. 3 StGB sieht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen, einen Tatbestandsausschluss vor. Privilegiert werden insbesondere Handlungen von Amtsträgern (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Aber auch behördenexterne Personen können aufgrund eines privatrechtlichen Auftrages von einem Amtsträger beauftragt werden. Zu einer dienstlichen Pflicht gehört etwa die Verpflichtung zu Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Falle des Anfangsverdachts einer Straftat durch die Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 2 StPO) und Polizeibehörden (§ 163 Abs. 1 StPO).[19] Die Handlung darf nur ausschließlich der rechtmäßigen Pflichterfüllung dienen.[20]

Durch die Tatbestandsausschlussregelung soll sichergestellt werden, dass Daten zum Zwecke von Ermittlungen und für journalistische Tätigkeiten verwendet werden dürfen.[21]

Die berufliche Pflicht umfasst insbesondere journalistische Tätigkeiten in Vorbereitung einer konkreten Veröffentlichung. Das in § 202d Abs. 3 StGB enthaltene Ausschließlichkeitskriterium darf dabei nicht in dem Sinne verengt werden, dass jegliches Motivbündel den Tatbestandsausschluss entfallen lässt. Entscheidend ist vielmehr ein objektiv-funktionaler Zusammenhang zwischen der Verwendung der Daten und der journalistischen Aufgabenerfüllung.[22] § 202d Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB erfasst darüber hinaus bestimmte berufliche Handlungen der in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO genannten Personen. Auch die freie Entscheidung eines Journalisten, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit über eine Sache zu berichten, wird grundsätzlich erfasst.[23] Zu den in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO genannten Personen gehört, wer bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirkt oder mitgewirkt hat.[24]

Dem entgegen merkt Weidemann zutreffend an, dass es „unklar und sehr zweifelhaft“ sei, ob allein durch die Bezugnahme auf § 53 StPO neue Betätigungsfelder zur Meinungsbildung wie beispielsweise Blogger, Podcaster und Whistleblower-Plattformen mit einem etwaigen redaktionellen Bezug vom Tatbestandsausschluss erfasst sind oder an dieser Stelle nicht vielmehr eine nicht unerhebliche Beschränkung der Pressefreiheit zu befürchten ist.[25]

D. Kritik und verfassungsrechtliche Einordnung des § 202d StGB

Der Tatbestand der Datenhehlerei nach § 202d StGB hat seit seinem Inkrafttreten Ende 2015 für viel Wirbel gesorgt. Bereits seit Bekanntwerden des Gesetzesvorhabens musste sich der Gesetzgeber mit erheblicher Kritik an der Vorschrift auseinandersetzen.

Kritiker befürchten durch die neue Regelung eine Bedrohung der grundrechtlich geschützten Presse- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG).[26]

Daneben wird die „geschaffene Rechtsunsicherheit“ bemängelt.[27] Blogger, Nutzer sozialer Netzwerke und Whistleblower sowie Personen, die im IT-Bereich tätig sind, fühlen sich durch den Straftatbestand in ihrer Tätigkeit eingeschränkt.[28] Auch wird die Bezugnahme auf den Ankauf von „Steuer-CDs“ kritisiert. Der Gesetzgeber hat hier möglicherweise nur gehandelt, um eben jenes Verhalten eindeutig straffrei zu stellen. Kargl sieht hierin eine „kaum verhohlenen Absicht, einen Privilegierungstatbestand zu schaffen.“[29]

Gegen die Vorschrift des § 202d StGB, die durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten aus dem Jahr 2015 geschaffen wurde, wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Beschwerdeführer war ein Verbund aus Journalisten, Freiheitsorganisationen und Juristen.[30] Gerügt wurde insbesondere eine Verletzung der Presse- und Rundfunkfreiheit. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der Umgang mit Daten unbekannter oder unklarer Herkunft Strafbarkeitsrisiken und eine abschreckende Wirkung auf journalistische Recherchen entfalten könne.[31]

Die Datenhehlerei vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat über diese Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30. März 2022 – 1 BvR 2821/16 entschieden und sie nicht zur Entscheidung angenommen.[32]

Für die journalistische Praxis ist die Begründung dennoch bedeutsam. Das Bundesverfassungsgericht stellte unter anderem heraus, dass es bei typischen Whistleblower-Konstellationen bereits an einer tauglichen rechtswidrigen Vortat im Sinne des § 202d Abs. 1 StGB fehlen kann, wenn der Informant zuvor berechtigt auf die betreffenden Daten zugreifen konnte. Außerdem äußerte das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass bei journalistischen Tätigkeiten regelmäßig der erforderliche subjektive Tatbestand erfüllt ist.

Besondere Bedeutung misst das Gericht zudem dem Tatbestandsausschluss des § 202d Abs. 3 StGB bei. Dessen Zweck besteht nach der Gesetzesbegründung darin, journalistische Tätigkeiten umfassend zu schützen. Erforderlich ist ein objektiv funktionaler Zusammenhang zwischen dem Umgang mit den Daten und der journalistischen Aufgabenerfüllung.

Ein hinreichendes Risiko, dass sich Journalisten bei typischen investigativen Tätigkeiten nach § 202d StGB strafbar machen, sah das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des damaligen Vorbringens nicht. Dementsprechend konnte es auch eine den Beschwerdeführern zurechenbare abschreckende Wirkung durch drohende Ermittlungsmaßnahmen nicht feststellen.

Die Entscheidung nimmt damit einen wesentlichen Teil der bei Einführung des § 202d StGB geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken auf. Für die Praxis bleiben gleichwohl die Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale und insbesondere die Abgrenzung zwischen strafbarem Datenhandel und rechtmäßiger beruflicher oder journalistischer Verwendung von Daten von Bedeutung.

E. Häufige Fragen zur Datenhehlerei nach § 202d StGB

Was ist Datenhehlerei?

Unter Datenhehlerei versteht § 202d StGB insbesondere das Verschaffen, Überlassen, Verbreiten oder sonstige Zugänglichmachen nicht allgemein zugänglicher Daten, die zuvor durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurden. Zusätzlich muss der Täter mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht handeln.

Welche Strafe droht bei Datenhehlerei?

§ 202d Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Nach § 202d Abs. 2 StGB darf die Strafe allerdings nicht schwerer sein als die für die zugrunde liegende Vortat angedrohte Strafe.

Welche Straftaten können Vortaten der Datenhehlerei sein?

Als Vortaten kommen insbesondere das Ausspähen oder Abfangen von Daten nach §§ 202a, 202b StGB in Betracht. Je nach Fallgestaltung können jedoch auch andere rechtswidrige Taten relevant sein, durch die Daten erlangt wurden.

Sind Journalisten wegen Datenhehlerei strafbar?

§ 202d Abs. 3 StGB enthält einen ausdrücklichen Tatbestandsausschluss für bestimmte Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu zählen insbesondere bestimmte journalistische Tätigkeiten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung dieses Schutzes in seinem Beschluss vom 30. März 2022 hervorgehoben.

Fußnoten

[1] MüKoStGB/Graf § 202d Rn. 2a.

[2] BeckOK StGB/Weidemann § 202d Rn. 2; NK-StGB/Kargl, § 202d Rn. 5;

MüKoStGB/Graf § 202d Rn. 2a.

[3] NK-StGB/Kargl, § 202d Rn. 5.

[4] MüKoStGB/Maier § 259 Rn. 3.

[5] NK-StGB/Kargl, § 202a, Rn. 4.

[6] BT-Drucks. V/4094; Fischer § 268 Rn. 4; MüKoStGB/Graf § 202a Rn. 8.

[7] BeckOK StGB/Weidemann § 202d Rn. 4.

[8] BR-Drs. 249/15; MüKoStGB/Graf Rn. 12; NK-StGB/Kargl Rn. 6.

[9] BeckOK StGB/Weidemann, § 202d Rn. 6;

[10] Berghäuser, JA 2017, S. 247; MüKoStGB/Graf Rn. 13; NK-StGB/Kargl Rn. 8.

[11] BeckOK StGB/Weidemann, § 202d Rn. 7.

[12] BT-Drucks. 18/5088; NK-StGB/Kargl Rn. 8.

[13] MüKoStGB/Graf, § 202d Rn. 24.

[14] BeckOK StGB/Weidemann, § 202d Rn. 12 (f.).

[15] BR-Drs. 249/15.

[16] NK-StGB/Kargl, Rn. 10; vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.2022 – 1 BvR 2821/16, Rn. 22.

[17] NK-StGB/Kargl, § 202d Rn. 2.

[18] BT-Drucks. 18/5088, S. 47.

[19] NK-StGB/Kargl, Rn. 13.

[20] MüKoStGB/Graf, § 202d Rn. 31.

[21] BeckOK StGB/Weidemann, § 202d Rn. 16.

[22] BT-Drucks. 12/4883, S. 8; BVerfG, Beschl. v. 30.03.2022 – 1 BvR 2821/16, Rn. 24 f.

[23] BT-Drucks. 18/5088, S. 48.

[24] MüKoStGB/Graf, § 202d Rn. 34.

[25] BeckOK StGB/Weidemann, § 202d Rn. 17; Stam, StV 2017, S. 490.

[26] Stuckenberg, ZIS 8/2016, S. 530.

[27] Franck, RDV 2015, S. 182.

[28] NK-StGB/Kargl, Rn. 18.

[29] NK-StGB/Kargl, Rn. 18.

[30] https://netzpolitik.org/2017/netzpolitischer-wochenrueckblick-kw-2-wir-klagen-gegen-die-datenhehlerei/

[31] Verfassungsbeschwerde gegen die „Datenhehlerei“ vom 16.12.2016

[32] BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30.03.2022 – 1 BvR 2821/16, Rn. 1–29.

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Cybercrime, Glossar, IT-Strafrecht
Was ist das Darknet?

Was ist das Darknet?

Das Darknet ist ein Teil des Internets, dessen Dienste nicht ohne Weiteres über gewöhnliche Suchmaschinen auffindbar sind und für dessen Nutzung regelmäßig spezielle Software oder Netzwerktechnik erforderlich ist. Besonders bekannt sind sogenannte Onion-Dienste im Tor-Netzwerk. Dabei ist das Darknet keineswegs per se illegal: Es wird sowohl für legitime Zwecke – etwa zum Schutz von Kommunikation, journalistischen Quellen oder vor staatlicher Zensur – als auch für kriminelle Aktivitäten genutzt.

Das Darknet kurz erklärt:
Das Darknet bezeichnet speziell abgeschirmte Bereiche des Internets, die nur über besondere Netzwerke wie Tor erreichbar sind. Die Nutzung des Tor-Netzwerks und der Besuch von Onion-Diensten sind in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar. Strafbar können allerdings die dort vorgenommenen Handlungen sein – etwa der Erwerb illegaler Waren, Computerbetrug, Datenhehlerei oder das Betreiben krimineller Handelsplattformen.

1. Was ist das Darknet?

Um das Darknet einzuordnen, ist zunächst zwischen Surface Web, Deep Web und Darknet zu unterscheiden.

  • Surface Web: frei zugängliche Webseiten, die typischerweise von Suchmaschinen indexiert werden.
  • Deep Web: Inhalte, die nicht frei über Suchmaschinen auffindbar sind, etwa Datenbanken, passwortgeschützte Bereiche, Cloud-Speicher, Intranets oder Inhalte hinter Login-Schranken.
  • Darknet: ein Teilbereich speziell abgeschirmter Netzwerke, der bewusst auf Anonymisierung und eingeschränkte Erreichbarkeit ausgerichtet ist.

Das Deep Web ist daher nicht mit dem Darknet gleichzusetzen. Ein persönliches E-Mail-Postfach, ein Online-Banking-Zugang oder ein internes Unternehmensportal gehören zwar zum nicht öffentlich indexierten Teil des Webs, sind aber noch kein Darknet.

Das bekannteste Anonymisierungsnetzwerk ist Tor. Darüber können sowohl gewöhnliche Webseiten im offenen Internet als auch sogenannte Onion-Dienste aufgerufen werden. Onion-Dienste verwenden spezielle .onion-Adressen und sind nur innerhalb des Tor-Netzwerks erreichbar.

2. Ist das Darknet illegal?

Nein. Weder die Nutzung von Tor noch der bloße Zugriff auf einen Onion-Dienst ist in Deutschland als solcher verboten. Entscheidend ist vielmehr, was ein Nutzer im Darknet tut.

Strafrechtlich gelten dort grundsätzlich dieselben Regeln wie im übrigen Internet. Wer beispielsweise Betäubungsmittel kauft, ausgespähte Zugangsdaten erwirbt, Schadsoftware vertreibt oder sich an Betrugsdelikten beteiligt, kann sich unabhängig davon strafbar machen, ob die Handlung über eine gewöhnliche Webseite, einen Messenger oder über einen Onion-Dienst erfolgt.

Für die strafrechtliche Praxis ist das Darknet deshalb weniger ein eigenständiger Rechtsraum als vielmehr eine technische Umgebung, in der bekannte Straftatbestände unter besonderen Ermittlungsbedingungen verwirklicht werden können.

Relevante Delikte können je nach Sachverhalt insbesondere sein:

  • Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a, 202b StGB),
  • Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB),
  • Datenhehlerei (§ 202d StGB),
  • Computerbetrug (§ 263a StGB),
  • Datenveränderung und Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB),
  • Geldwäsche (§ 261 StGB),
  • das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (§ 127 StGB) sowie
  • je nach Handelsgegenstand weitere Spezialdelikte, insbesondere aus dem Betäubungsmittel-, Waffen- oder Arzneimittelstrafrecht.

3. Wie funktioniert Tor?

Tor steht historisch für The Onion Router. Das Grundprinzip des sogenannten Onion Routings wurde in den 1990er-Jahren am U.S. Naval Research Laboratory entwickelt. Ziel war es, Kommunikationsbeziehungen im Internet besser vor Beobachtung und Nachverfolgung zu schützen.

Tor leitet den Datenverkehr nicht unmittelbar vom Nutzer zum Zielserver. Stattdessen wird eine Verbindung über mehrere voneinander unabhängige Relays aufgebaut. Bei typischen Verbindungen in das offene Internet besteht der Pfad aus mehreren Tor-Knoten. Jeder Knoten kennt nur den jeweils vorherigen und nächsten Abschnitt der Verbindung – nicht aber den vollständigen Kommunikationsweg.

Die Bezeichnung „Onion Routing“ beschreibt das Prinzip der schichtweisen Verschlüsselung: Vergleichbar mit den Schalen einer Zwiebel wird für die einzelnen Stationen jeweils eine eigene kryptografische Schicht verwendet.

Entry-, Middle- und Exit-Relay

Beim Zugriff auf eine gewöhnliche Internetseite über Tor wird der Datenverkehr typischerweise über drei Relays geleitet:

  1. Das Entry- bzw. Guard-Relay kennt die IP-Adresse des Nutzers, nicht aber das endgültige Ziel.
  2. Das Middle-Relay vermittelt zwischen den übrigen Stationen.
  3. Das Exit-Relay stellt schließlich die Verbindung zum normalen Internet her und kennt das Ziel, grundsätzlich aber nicht die ursprüngliche IP-Adresse des Nutzers.

Wichtig ist deshalb: Das Exit-Relay kennt nicht die ursprüngliche Adresse des Nutzers. Genau dies wurde in älteren Darstellungen teilweise missverständlich beschrieben.

Onion-Dienste

Bei Onion-Diensten ist der Aufbau anders. Der Dienst selbst befindet sich ebenfalls hinter dem Tor-Netzwerk. Weder der Nutzer noch der Betreiber müssen dabei die IP-Adresse der jeweils anderen Seite kennen. Der Verbindungsaufbau erfolgt über sogenannte Introduction Points und einen Rendezvous Point. Der Verkehr zwischen Nutzer und Onion-Dienst bleibt dabei innerhalb des Tor-Netzwerks und ist Ende-zu-Ende verschlüsselt.

Die heute verwendeten Onion-Adressen der dritten Generation bestehen aus einer langen Zeichenfolge und enden auf .onion.

4. Bedeutet Tor vollständige Anonymität?

Tor ist ein starkes Werkzeug zum Schutz von Privatsphäre und zur Verschleierung der Herkunft einer Internetverbindung. Es garantiert allerdings keine absolute Anonymität.

Eine Identifizierung kann beispielsweise durch Fehler des Nutzers, kompromittierte Endgeräte, zusätzliche Identifikationsmerkmale, Login-Daten, Zahlungsinformationen oder forensische Ermittlungsmaßnahmen möglich werden. Auch Verkehrsanalysen und operative Ermittlungen können unter bestimmten Umständen Rückschlüsse auf Nutzer oder Betreiber ermöglichen.

Deshalb sollte präziser von einer Anonymisierungs- und Datenschutztechnik gesprochen werden – nicht von technisch garantierter Unsichtbarkeit.

5. Wofür wird das Darknet genutzt?

Die öffentliche Wahrnehmung des Darknets wird häufig von illegalen Handelsplattformen geprägt. Tatsächlich ermöglicht die zugrunde liegende Technik aber sowohl legitime als auch kriminelle Anwendungen.

Legitime Nutzung

Tor und Onion-Dienste können insbesondere für Personen bedeutsam sein, die Kommunikation vor Überwachung oder Zensur schützen müssen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Journalisten und deren Quellen,
  • Whistleblower,
  • Menschenrechtsorganisationen,
  • Aktivisten und Oppositionelle in autoritären Staaten,
  • Forscher und IT-Sicherheitsexperten sowie
  • Nutzer, die ihre Privatsphäre gegenüber Webseitenbetreibern oder anderen Beobachtern verbessern möchten.

Auch etablierte Dienste haben oder hatten eigene Onion-Angebote. Im journalistischen Bereich werden Onion-Dienste etwa eingesetzt, um Hinweisgebern über Systeme wie SecureDrop eine geschütztere Kommunikation zu ermöglichen.

Kriminelle Nutzung und Underground Economy

Die gleichen Anonymisierungseigenschaften können zugleich für Straftaten missbraucht werden. Strafverfolgungsbehörden beobachten seit Jahren eine professionalisierte sogenannte Underground Economy. Dort werden je nach Plattform beispielsweise gestohlene Daten, Schadsoftware, Phishing-Dienstleistungen oder illegale Waren angeboten.

Das Bundeskriminalamt und internationale Partner gehen regelmäßig gegen entsprechende Infrastruktur vor. Die Abschaltung großer Marktplätze zeigt zugleich, dass Anonymisierung im Tor-Netzwerk eine Strafverfolgung zwar erschweren kann, aber keine Garantie gegen Identifizierung, Beschlagnahme oder strafrechtliche Verfolgung bietet.

6. Bitcoin, Kryptowährungen und das Darknet

Kryptowerte spielen im Umfeld digitaler Schwarzmärkte weiterhin eine Rolle. Die verbreitete Vorstellung, Bitcoin ermögliche vollständig anonyme Zahlungen, ist allerdings falsch.

Bitcoin basiert auf einer öffentlichen Blockchain. Transaktionen zwischen Bitcoin-Adressen werden dauerhaft in dieser Blockchain dokumentiert. Die Adressen enthalten zwar nicht unmittelbar den Namen ihres Inhabers, weshalb Bitcoin häufig als pseudonym beschrieben wird. Werden Adressen jedoch einer konkreten Person zugeordnet – etwa durch Daten einer Kryptobörse, Zahlungsflüsse oder sichergestellte Wallets –, können Transaktionsketten teilweise weit zurückverfolgt werden.

Gerade deshalb nutzen Strafverfolgungsbehörden inzwischen spezialisierte Blockchain-Analysen, um Zahlungsströme in Ermittlungsverfahren nachzuvollziehen.

Auch die alte Aussage, Kryptowährungen seien rechtlich kaum eingeordnet, ist heute überholt. In der Europäischen Union existiert mit der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCA) inzwischen ein umfassender Regulierungsrahmen für Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleister. Daneben bestehen insbesondere geldwäsche-, steuer- und aufsichtsrechtliche Vorgaben.

Die Verwendung von Bitcoin oder anderen Kryptowerten ist als solche selbstverständlich nicht strafbar. Strafrechtlich relevant wird sie erst, wenn Kryptowerte beispielsweise zur Begehung, Verschleierung oder Verwertung von Straftaten eingesetzt werden.

7. Wie ermitteln Strafverfolgungsbehörden im Darknet?

Ermittlungen im Darknet sind technisch anspruchsvoll, aber keineswegs ausgeschlossen. Klassische Ansätze wie die unmittelbare Identifizierung über eine IP-Adresse stehen häufig nicht zur Verfügung. Deshalb kombinieren Strafverfolgungsbehörden unterschiedliche Methoden.

Je nach Verfahren können hierzu beispielsweise gehören:

  • verdeckte Ermittlungen und Testkäufe,
  • Auswertung beschlagnahmter Server und Datenbanken,
  • internationale Rechtshilfe und koordinierte Ermittlungsmaßnahmen,
  • Blockchain-Analysen bei Kryptotransaktionen,
  • Auswertung von Kommunikations- und Versanddaten sowie
  • digitale Forensik an sichergestellten Geräten.

Gerade große internationale Verfahren zeigen, dass oftmals nicht ein einzelner technischer „Durchbruch“ entscheidend ist. Häufig ergibt sich die Identifizierung aus einer Kombination mehrerer digitaler und klassischer Ermittlungsansätze.

8. Darknet und Strafverteidigung

Strafverfahren mit Darknet-Bezug werfen regelmäßig besondere Fragen zur digitalen Beweisführung auf. Neben dem Tatvorwurf selbst kann entscheidend sein, wie ein Nutzerkonto, eine Wallet, eine Kommunikation oder eine konkrete Bestellung einer bestimmten Person zugeordnet wird.

Aus Verteidigungssicht sollte deshalb insbesondere geprüft werden:

  • Welche technischen Daten belegen tatsächlich die Identität des Beschuldigten?
  • Wie wurden Server-, Account- oder Kommunikationsdaten erhoben?
  • Ist die Beweiskette nachvollziehbar dokumentiert?
  • Welche Aussagekraft besitzen Wallet- und Blockchain-Zuordnungen?
  • Stammen Beweismittel aus internationalen Ermittlungen und unter welchen Voraussetzungen wurden sie gewonnen?
  • Welche weiteren Personen hatten Zugriff auf Geräte, Accounts oder Wallets?

Die bloße Feststellung, dass ein Account oder eine Kryptowährungsadresse mit einer strafbaren Handlung in Verbindung steht, beantwortet daher noch nicht automatisch die strafprozessual entscheidende Frage, wer die konkrete Handlung vorgenommen hat.

9. Häufige Fragen zum Darknet

Was ist der Unterschied zwischen Deep Web und Darknet?

Das Deep Web umfasst grundsätzlich alle nicht von gewöhnlichen Suchmaschinen indexierten Inhalte. Dazu gehören beispielsweise Datenbanken, Online-Banking oder geschützte Nutzerbereiche. Das Darknet ist dagegen ein spezieller Teil abgeschirmter Netzwerke, der bewusst nur über besondere Technik wie Tor erreichbar ist.

Ist der Tor-Browser illegal?

Nein. Die Nutzung des Tor-Browsers ist in Deutschland grundsätzlich legal. Strafbar können jedoch Handlungen sein, die ein Nutzer über Tor begeht.

Ist der Besuch des Darknets strafbar?

Der bloße Besuch eines Onion-Dienstes ist grundsätzlich nicht strafbar. Die rechtliche Bewertung richtet sich nach den konkret aufgerufenen Inhalten und insbesondere nach dem Verhalten des Nutzers.

Ist man im Darknet vollständig anonym?

Nein. Tor kann die Zuordnung einer Internetverbindung erheblich erschweren, garantiert aber keine vollständige Anonymität. Nutzerfehler, Zahlungsdaten, beschlagnahmte Systeme und weitere Ermittlungsansätze können eine Identifizierung ermöglichen.

Kann die Polizei Nutzer im Darknet ermitteln?

Ja. Die Strafverfolgung ist technisch anspruchsvoller, aber möglich. Behörden kombinieren unter anderem digitale Forensik, verdeckte Ermittlungen, internationale Zusammenarbeit und die Analyse von Kryptowährungstransaktionen.

Ist Bitcoin anonym?

Bitcoin ist nicht vollständig anonym. Die Blockchain ist öffentlich einsehbar. Adressen sind zunächst pseudonym, können aber unter bestimmten Voraussetzungen konkreten Personen zugeordnet werden.

10. Fazit

Das Darknet ist weder ein rechtsfreier Raum noch ausschließlich ein digitaler Schwarzmarkt. Die zugrunde liegende Anonymisierungstechnik ermöglicht legitime, teilweise gesellschaftlich besonders wichtige Anwendungen – etwa den Schutz journalistischer Quellen oder die Umgehung staatlicher Zensur. Dieselben technischen Eigenschaften können jedoch auch von Kriminellen genutzt werden.

Für das Strafrecht ist deshalb nicht die Nutzung des Darknets als solche entscheidend. Maßgeblich sind die konkrete Handlung, der jeweilige Straftatbestand und die Qualität der digitalen Beweise. Gerade die Zuordnung von Accounts, Geräten und Kryptowährungstransaktionen zu einer bestimmten Person kann in Ermittlungs- und Strafverfahren eine zentrale Rolle spielen.

Stand: September 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen und weiterführende Hinweise

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Darknet, Glossar