Merve Celik

„Ich verschreibe Ihnen eine App“ – Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz-DVG)

„Ich verschreibe Ihnen eine App“ – Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz-DVG)

Apps auf Rezept, Videosprechstunden mit dem Arzt und hinzukommt, dass die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden. Ein großer Schritt in Richtung Digitalisierung wird durch das DVG in Deutschland bald Realität.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) betitelte diesen Digitalisierungsprozess als eine „Weltprämiere“.

Die Medizin auf dem Weg in eine digitale Zukunft

Dank dem neuen Digitalen-Versorgungs-Gesetz (DVG) können seit dem 01.01.2020 Gesundheits-Apps zur Unterstützung für beispielsweise Erinnerung der regelmäßigen Einnahme von Arzneimittel oder bei der Dokumentation von Blutzuckerwerten, vom Arzt verschrieben werden. Die Apps und auch ihre Anbieter werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukten (BfArM) auf Sicherheit, Qualität, Funktionstauglichkeit, Datensicherheit sowie Datenschutz geprüft und die Kosten für die Apps werden von den gesetzlichen Krankenkassen für ein Jahr übernommen. In dieser Zeit müssen die Hersteller bzw. Anbieter der Gesundheits-Apps beim BfArM einen Nachweis über die durch die App verbesserte Versorgung der Patienten erbringen. Durch die Einführung von E-Rezepten, elektronischen Patientenakten (ePA), elektronischen Arztbriefen soll der Digitalisierungsprozess im deutschen Gesundheitswesen vorangetrieben werden.

Datenschützer sind besorgt

Große Bedenken gibt es vor allem im Bereich des Datenschutzes. Damit die Forschung künftig Gesundheitsdaten besser nutzen kann, soll künftig eine zentrale Gesundheitsdatenbank geschaffen werden. Diese soll pseudonymisiert Abrechnungsdaten von 73 Millionen gesetzlich Versicherten beinhalten. Wer wann, wo und wegen welcher Krankheit bzw. Beschwerde beim Arzt war und welche Medikamente verschrieben oder Behandlungen durchgeführt worden sind, soll in dieser Datenbank gespeichert werden, jedoch sieht das DVG eine Widerspruchsmöglichkeit oder Löschfristen bezüglich der personenbezogenen Daten nicht vor. Kritiker sehen darin einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen. Die Datenbank Verstöße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und sensible Patientendaten gerieten in die Hand des Staates sowie aller Nutzungsberechtigten. Zudem sind von dem Gesetz nur gesetzlich Versicherte betroffen, das bedeutet, dass privatversicherte Patienten einen höheren Datenschutz genießen.

Fazit

Das DVG stellt einen weiteren und wichtigen Schritt in Richtung zur Digitalisierung des Gesundheitswesens dar. Da es sich bei Gesundheitsdaten um äußerst sensible “personenbezogene Daten” (i.S.v. Art. 14 Nr. 15 DSGVO) handelt, müssen die Anforderungen an den Schutz dieser Daten entsprechend hoch angesetzt werden. Neben der Schaffung der notwendigen rechtlichen Rahmenbedinungen, müssen auch angemessene technische Schutzmaßnahmen ergriffen und umgesetzt werden. Ob die Beteiligten hierzu imstande sind, bleibt abzuwarten.

Posted by Merve Celik in Datenschutz
Fluggäste müssen Datenspeicherung zur Terrorabwehr dulden

Fluggäste müssen Datenspeicherung zur Terrorabwehr dulden

Ein italienischer Staatsbürger aus Brüssel wollte mit einem an das Bundeskriminalamt (BKA) gerichteten Antrag erreichen, dass seine Flugdaten nicht gespeichert, verarbeitet oder übermittelt werden. Der Rechtsbehelf blieb jedoch erfolglos.

Der Antragsteller unternahm im Zeitraum von Mai 2018 bis Juli 2019 eine Vielzahl an Flügen innerhalb der europäischen Union. Ihm ging es in seinem Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes primär um eine Flugreise von Brüssel nach Berlin und zurück, die er im November 2019 unternehmen wollte.

Der EU-Bürger berief sich auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Die von den deutschen Behörden ergriffenen Maßnahmen zu Speicherung und Verarbeitung seiner Daten tangieren sein Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 8 der Charta sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet wird.

Das Bundeskriminalamt lehnte den Antrag des Mannes ab. Die Sicherheitsbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass sie mit Blick auf die Terrorabwehr gesetzlich dazu verpflichtet sei, die Flugdaten von Passagieren zu speichern. Diese Pflicht ergebe sich konkret aus dem deutschen Fluggastdatengesetz (FlugDaG). Laut der EU Richtlinie (EU)2016/681 müssen alle Fluggastdaten, der in die EU oder aus der EU Fliegenden, in eine zentrale Datenbank aufgenommen werden. Die Eingriffe in die Rechte des Antragstellers seien daher gerechtfertigt.

Seinen darauffolgenden Eilantrag an das Verwaltungsgericht Wiesbaden lehnte das Gericht als unzulässig ab. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung (Beschluss v. 21.08.2019, Az. 6 L 807/19.WI) damit, dass dem Antragsteller bereits das notwendige Rechtschutzinteresse fehle. Das Gericht wies darauf hin, dass der Antragsteller im Zeitraum zwischen Mai 2018 und Juli 2019 zahlreiche ähnliche Flüge unternommen habe, bei denen ebenfalls Fluggastdaten gespeichert wurden. Die Speicherung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten habe er damals offensichtlich widerspruchslos hingenommen. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum die Datenspeicherung in Deutschland für ihn plötzlich unzumutbar sei.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof Kassel einlegen.

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