Cybersecurity

Strafbarkeitsrisiken für Sicherheitsforscher und Grey-Hat-Hacker

Strafbarkeitsrisiken für Sicherheitsforscher und Grey-Hat-Hacker

Abstract

Das Landgericht Aachen hat mit Beschluss vom 4. November 2024 (74 NBs 34/24) erneut klargestellt, dass § 202a StGB keine „technische Mindestqualität“ der Zugangssicherung voraussetzt. Selbst ein im Quellcode offen einsehbares Passwort kann eine tatbestandsrelevante Zugangsschranke darstellen. Für Sicherheitsforscher und  sog. Grey-Hat-Hacker bedeutet dies ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko. Der Fall zeigt exemplarisch die bestehende Diskrepanz zwischen dem Schutzzweck des Computerstrafrechts und dem praktischen Bedarf verantwortungsvoller IT-Sicherheitsforschung.

Sachverhalt und Einordnung

Der zugrunde liegende Fall weist die klassische Struktur einer – in der internationalen IT-Community alltäglichen – Responsible-Disclosure-Situation auf, die in Deutschland jedoch strafrechtlich in eine gänzlich andere Richtung eskalierte. Ein freiberuflicher Entwickler stellte im Rahmen eines Kundenmandats fest, dass eine kommerzielle Software ein Passwort im Klartext enthielt, über das sich eine ungesicherte Verbindung zu einer Datenbank herstellen ließ, in der sich mehrere Hunderttausend sensible Datensätze befanden. Der Entwickler meldete die Schwachstelle, setzte Fristen und forderte datenschutzkonformes Vorgehen. Als der Anbieter nicht reagierte, wandte er sich an ein Fachmedium, um die Schließung der Lücke zu erzwingen. Die Folge war nicht die Behebung des Problems, sondern ein Strafverfahren wegen Ausspähens von Daten gem. § 202a StGB.

AG Jülich: Zugangssicherung als tatbestandliche Hürde

Das zunächst befasste Amtsgericht Jülich (vgl. AG Jülich, 10.05.2023 – 17 Cs 55/23) lehnte den Erlass eines Strafbefehls ab, da es die zentrale tatbestandliche Voraussetzung des § 202a StGB – die „besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang“ – für nicht erfüllt hielt. Ein im Klartext einsehbares Passwort könne die Daten nicht erkennbar schützen. Das Erfordernis einer besonderen Sicherung lege nach Auffassung des Gerichts einen gewissen Mindeststandard nahe, der durch eine derart rudimentäre Maßnahme nicht erfüllt sei. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass das bloße Auffinden eines offen eingebetteten Passworts keine „Überwindung“ einer Zugangsschranke darstelle.

Diese formale Perspektive – Schutz durch tatsächliche technische Barrieren – entsprach lange Zeit der klassischen Auslegung des § 202a StGB, die auf die objektive Wirksamkeit der Sicherung abstellte.

LG Aachen: Abkehr von qualitativen Anforderungen

Das Landgericht Aachen (vgl. LG Aachen, 27.07.2023 – 60 Qs 16/23) hat diese Sichtweise jedoch ausdrücklich verworfen. Nach Auffassung des Landgerichts setzt § 202a StGB nicht voraus, dass die Zugangssicherung tatsächlich wirksam oder professionell ausgestaltet ist. Entscheidend sei allein, dass eine Schutzmaßnahme existiere und dass deren Umgehung ein Mindestmaß an technischem Wissen erfordere. Das Passwort sei, unabhängig von seiner fehlenden Verschlüsselung oder schlechten Implementierung, eine Zugangsschranke. Das Auslesen über die Analyse einer ausführbaren Datei stelle eine Überwindung im Sinne der Norm dar, weil nicht jeder Nutzer ohne spezifische Kenntnisse dazu in der Lage sei.

Diese Wertung, welche das AG Jülich in der zweiten Entscheidung des Falls (vgl. AG Jülich, 17.01.2024 – 17 Cs-230 Js 99/21-55/23) hat erhebliche praktische Konsequenzen. Sie verlagert den Fokus von der Qualität des Schutzes hin zur bloßen Existenz einer – auch noch so unzureichenden – Schutzmaßnahme. Dadurch wird die Strafbarkeitsschwelle empfindlich abgesenkt. Systeme, die elementare technische Standards nicht erfüllen, genießen denselben strafrechtlichen Schutz wie solche, die komplex und professionell gesichert sind.

Keine Rechtfertigung durch Notstand oder Gemeinwohl

Besonders bemerkenswert ist die deutliche Absage des Landgerichts an eine Relevanz guter Absichten. Der Entwickler argumentierte, er habe im Interesse der Datensicherheit gehandelt und Schaden abwenden wollen. Dies ließ das Gericht nicht gelten. Ein rechtfertigender Notstand scheide schon deshalb aus, weil die Gefahr nicht ohne das eigene Vordringen in das System erkennbar gewesen sei. Der Zweck der Handlung könne – so die Kammer – keine Rolle spielen. Das Strafrecht kenne kein ungeschriebenes Privileg für Grey-Hat- oder Ethical Hacking.

Damit grenzt sich das LG Aachen bewusst von internationalen Standards wie „Safe Harbor Policies“ oder Bug-Bounty-Praktiken ab, die genau auf eine Differenzierung zwischen krimineller und verantwortungsvoller Forschung abzielen. Die Entscheidung folgt damit einer streng formalen Linie, die im deutschen Computerstrafrecht tief verankert ist: Das Schutzgut ist der Zugang, nicht die Daten selbst.

Dogmatische Konsequenzen: Das Spannungsfeld von Schutzgut und technischer Realität

Die Entscheidung fügt sich in die nach der Reform 2007 etablierte Rechtsprechung ein, nach der bereits die Verschaffung der Zugriffsmöglichkeit – und nicht erst der tatsächliche Erhalt von Daten – tatbestandsrelevant ist. Durch die jetzige Klarstellung, dass die Zugangssicherung keiner Mindestqualität bedarf, wird § 202a StGB in ein noch weiterreichendes Instrument verwandelt.

Die dogmatische Konsequenz ist, dass das Strafrecht selbst bei erheblichen technischen Mängeln der Betreiber tätig wird, während Forscher, die Lücken transparent machen wollen, erheblichen Risiken ausgesetzt sind. Der präventive Schutzgedanke rückt so weit in den Mittelpunkt, dass die normative Bewertung der Handlungsmotivation vollständig zurücktritt. Der Schutzumfang des § 202a StGB orientiert sich damit ausschließlich an dem Willen des Berechtigten, den Zugang – auf welche Weise auch immer – zu beschränken. Dies führt zu einer Schutzasymmetrie: Die technisch unzureichende Sicherung wird durch das Strafrecht überhöht, die Meldung der Schwachstelle dagegen kriminalisiert.

Das Bundesverfassungsgericht: Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde

Besondere Aufmerksamkeit verdient schließlich der Umstand, dass das Verfahren auch das Bundesverfassungsgericht erreichte, ohne jedoch zu einer inhaltlichen Klärung zu führen. Die gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht sah weder die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch eine offensichtliche Grundrechtsverletzung hinreichend dargelegt. Damit vermied das Gericht eine materielle Auseinandersetzung mit der zentralen Frage, ob § 202a StGB im Lichte der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und der fortschreitenden Bedeutung von Sicherheitsforschung verfassungskonform einschränkend auszulegen ist.

Diese Nichtannahme ist aus zwei Gründen bemerkenswert. Zum einen bleibt die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Problematik der fehlenden Rechtssicherheit für Sicherheitsforscher weiterhin ungeklärt. Weder wurde eine verfassungskonforme Reduktion des Tatbestandes erörtert noch eine mögliche Pflicht des Gesetzgebers zur Schaffung eines Safe-Harbor-Regimes. Zum anderen zeigt die Entscheidung, dass die verfassungsgerichtliche Kontrolle des Computerstrafrechts im Bereich des Ethical Hacking bislang zurückhaltend ist und die dogmatische Entwicklung weiterhin primär durch die Fachgerichte geprägt wird. Für die Praxis bedeutet dies, dass die bestehenden Unsicherheiten fortbestehen: Die Grenze zwischen strafbarer Zugangsverschaffung und zulässiger Sicherheitsforschung bleibt eine durch die Strafgerichte definierte Linie, deren Konturen erst der Gesetzgeber klarer ausgestalten könnte.

Praktische Auswirkungen: Chilling Effects für die Sicherheitsforschung

Aus Sicht der Sicherheitsforschung ist diese Linie problematisch. Die Meldung einer Sicherheitslücke wird durch das Risiko strafrechtlicher Verfolgung zu einem rechtlichen Hochrisikoverhalten. Entwickler müssen fürchten, dass selbst minimalinvasive Eingriffe in ein Produktivsystem als strafbar bewertet werden. Es ist absehbar, dass Sicherheitslücken weniger häufig gemeldet und länger ausgenutzt werden können. Damit sinkt die allgemeine Cyberresilienz, während der strafrechtliche Schutz von Schwachstellenbetreibern steigt – unabhängig von der Qualität ihrer Sicherheitsarchitektur.

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass andere Rechtsgebiete, insbesondere das Datenschutzrecht, in solchen Fällen häufig nicht parallel mobilisiert werden. Während der Hinweisgeber strafrechtlich verfolgt wird, bleiben mögliche Verstöße des Verantwortlichen gegen Art. 32 DSGVO in der strafrechtlichen Betrachtung außen vor. Der strafrechtliche Fokus verengt sich vollständig auf den Zugriff des Forschers.

Reformüberlegungen und legislativer Handlungsbedarf

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass der Gesetzgeber Reformbedarf erkannt hat. Zwar liegt ein Referentenentwurf zur Modernisierung des Computerstrafrechts vor, dieser wird jedoch von der Praxis als unzureichend kritisiert. Er bleibt in seinen Entlastungstatbeständen für Sicherheitsforscher vage, schafft keine echte Rechtssicherheit und lässt zahlreiche Fallkonstellationen – insbesondere unaufgeforderte Analysen produktiver Systeme – weiterhin im strafrechtlichen Risikobereich.

Der Fall zeigt, dass eine grundlegende Neujustierung des Computerstrafrechts erforderlich wäre, um die berechtigten Interessen der IT-Sicherheitsforschung, des Datenschutzes und des Strafrechtsschutzes in ein kohärentes Verhältnis zu setzen. Solange diese Neuregelung aussteht, bleibt die Tätigkeit von Sicherheitsforschern gefährlich und rechtlich schwer kalkulierbar.

Ausblick

Die Entscheidung des LG Aachen markiert eine deutliche Festigung einer strengen, formalistischen Auslegung des § 202a StGB. Sie verdeutlicht, dass das deutsche Computerstrafrecht derzeit keine Differenzierung zwischen kriminell motiviertem Hacking und verantwortungsvoller Sicherheitsforschung kennt. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist niedrig; die dogmatische Orientierung am Bestehen einer Zugangsschranke führt zu einer erheblichen Schutzasymmetrie. Der Gesetzgeber ist gefordert, diesen Zustand zu korrigieren, wenn Sicherheitsforschung in Deutschland nicht dauerhaft kriminalisiert und die digitale Resilienz nachhaltig geschwächt werden soll.

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Cybersecurity, IT-Compliance, IT-Strafrecht, Rechtsprechung
EU Cyber Resilience Act: Ein Schritt in Richtung stärkere digitale Sicherheit

EU Cyber Resilience Act: Ein Schritt in Richtung stärkere digitale Sicherheit

Das Problem der Cyberkriminalität verursacht jährlich Kosten von 5,5 Billionen Euro, wie beispielsweise der Angriff auf eine Netzverwaltersoftware, der 500 Supermarktfilialen zur Schließung zwang, oder der Ransomware-Wurm WannaCry, der 200.000 Computer in 150 Ländern infizierte. Solche Cyberangriffe können den gesamten Binnenmarkt innerhalb von Minuten lahmlegen.

Die Lösung ist der Cyber Resilience Act (CRA), dessen Entwurf im September 2022 von der Europäischen Kommission angenommen wurde. Im Juni 2023 werden die Mitgliedstaaten im Rat der Telekommunikation darüber beraten, und eine Abstimmung im Plenum wird nach der Sommerpause erwartet. Um die Anforderungen des CRA erfolgreich umzusetzen, ist es ratsam, sich bereits jetzt darauf vorzubereiten.

Die Verordnung zielt darauf ab, Produkte mit digitalen Elementen sicherer zu gestalten und Hersteller dazu zu verpflichten, sich während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts um dessen Sicherheit zu kümmern. Zudem sollen Bedingungen geschaffen werden, die es Nutzern ermöglichen, Cybersicherheit bei der Auswahl und Verwendung solcher Produkte zu berücksichtigen. Die Verordnung betrifft alle Software- oder Hardwareprodukte und deren Datenfernverarbeitungslösungen sowie deren Komponenten, die getrennt in Verkehr gebracht werden sollen.

Alle Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler und natürliche oder juristische Personen, die das Produkt unter eigenem Namen oder Marke oder nach wesentlichen Änderungen in Verkehr bringen, müssen die Pflichten der Verordnung erfüllen.

Produkte mit digitalen Elementen dürfen nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie den in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung aufgeführten Cybersicherheitsanforderungen entsprechen und ordnungsgemäß installiert, gewartet, verwendet und aktualisiert werden. Hersteller, Einführer und Händler haben unterschiedliche Pflichten in Bezug auf die Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung, Informationsbereitstellung und Überwachung. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, bei festgestellten Schwachstellen oder Zwischenfällen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und diese innerhalb von 24 Stunden an die ENISA zu melden.

Bei Nichteinhaltung der Pflichten drohen Geldbußen von bis zu 15.000.000 Euro oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Bei Verstößen gegen andere Pflichten aus der Verordnung können Geldbußen von bis zu 10.000.000 Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden. Bei der Mitteilung falscher, unvollständiger oder irreführender Angaben drohen Geldbußen von bis zu 5.000.000 Euro oder 1 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Cybersecurity
IT-Sicherheit im Homeoffice – 7 Praktische Tipps

IT-Sicherheit im Homeoffice – 7 Praktische Tipps

Angetrieben durch die Corona-Krise nimmt der Trend zum Homeoffice stetig zu. Viele Arbeitnehmer arbeiten zum größten Teil – oder sogar ausschließlich – vom privaten Arbeitsplatz zu Hause. Im Homeoffice prallen Privat- und Arbeitsleben aufeinander, was ein Risiko für die IT-Sicherheit bedeutet. Unternehmen sehen sich daher zunehmend mit einer neuen Herausforderung konfrontiert: Der Gewährleistung von IT-Sicherheit im Homeoffice.

Cyber-Angriffe als Bedrohungsrisiko auch im Homeoffice

Cyber-Angriffe auf Unternehmen haben in den letzten Jahren merklich zugenommen. Laut der Cyber-Security-Studie 2020[1] gaben 78 Prozent der befragten Unternehmen an, im laufenden Jahr attackiert worden zu sein. Von 2018 bis 2019 betrug der durch Cyber-Angriffe verursachte Schaden mehr als 100 Milliarden Euro pro Jahr. Verglichen mit den Jahren 2016 und 2017 kam es sogar zu einer Verdopplung der Schadenssumme[2].

Cyber-Angriffe sind vielfältig und können nicht nur unangenehm sein, sondern auch zu erheblichen Vermögensschäden und Reputationsverlusten führen. Folgende Fallkonstellationen sollen der Verdeutlichung dienen:

  • Mit DDoS (Distributed-Denial-of-Service) Attacken werden Systeme gezielt überlastet, um Dienste oder Server zeitweise lahmzulegen. Ein durch eine DDoS-Attacke verursachter temporärer Ausfall eines Onlineshops oder einer Website kann innerhalb weniger Tag zu hohen Umsatzeinbußen führen.
  • Wenn Schadsoftware, wie bspw. Dateisysteme verschlüsselnde Ransomware, eindringt und die IT-Systeme eines Unternehmens lahmlegt, kann dies zu Produktionsausfällen und sogar zu einer kompletten Handlungsunfähigkeit des Unternehmens führen.
  • ATP-Angriffe, bei denen Angreifer über einen längeren Zeitraum gezielt Daten ausspionieren, können zu einem Verlust sensibler Daten oder Geschäftsgeheimnissen führen und dadurch irreversible Schäden verursachen.
  • Beim CEO-Fraud werden Mitarbeiter durch gezielte Video-Calls und E-Mails, bei denen sich der Angreifer als Führungskraft des Unternehmens ausgibt, veranlasst, große Geldbeträge zu überweisen. Diese Methode des sog. Social Engineerings ist zwar technisch anspruchslos, aber weit verbreitet.
  • Beim Phishing versuchen Cyber-Kriminelle mithilfe von gefälschten Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten an sensible Informationen oder Zugriffsdaten zu kommen.

Die Nichteinhaltung angemessener Sicherheitsmaßnahmen erhöht die Gefahr, Opfer eines Cyber-Angriffs zu werden. Dies gilt nicht nur im Büro, sondern auch im Homeoffice.

Optimaler Schutz nur mittels verschlüsselter VPN-Verbindung und MFA

 Bestmöglicher Schutz kann nur gewährleistet werden, wenn das Unternehmen die für das Arbeiten im Homeoffice notwendige Infrastruktur bereitstellt. Hierzu gehört neben der Zurverfügungstellung von sicheren Endgeräten (z.B. Firmen-Laptop oder Diensthandy) auch der geschützte Zugriff auf das Firmennetz via verschlüsselter VPN-Verbindung (Virtual-Private-Network). Dabei erfolgt der Verbindungsaufbau zu einer abgeschotteten Arbeitsumgebung (Terminal-Server oder Virtual-Desktop). Um eine VPN Verbindung aufzubauen, muss eine entsprechende Softwarelösung auf dem Endgerät installiert und eingerichtet werden. In der Regel gibt es vom Unternehmen hierfür Richtlinien und standardisiert genutzte Software.

Idealerweise wird die Verbindung erst dann aufgebaut, wenn sich der Mitarbeiter zuvor mittels einer MFA (Multi-Faktor-Authentifizierung) erfolgreich legitimiert hat. Hierzu ist neben der Eingabe von Login-Daten auch die Freigabe durch einen Hardware-Token (elektronisches Gerät zur Erzeugung eines Einmalpassworts) oder eine Smartphone-App erforderlich. Ist die Verbindung zum Unternehmensnetzwerk einmal aufgebaut, genießt der Mitarbeiter dank Firewall und Echtzeitüberwachung den gleichen Schutz, wie an seinem Arbeitsplatz im Büro. Das technische Konzept wird mittels einer Sicherheitsrichtline ergänzt, die das Unternehmen zur Verfügung stellen sollte. Diese sollte regeln, welche Informationen (auf Papier und auf IT-Systemen) aus dem Unternehmen transportiert und im Homeoffice bearbeitet werden dürfen, wer hierzu befugt ist und welche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind.

7 praktische Tipps zur Verbesserung der IT-Sicherheit im Homeoffice

Insbesondere aus Kostengründen wird es vielen Betrieben jedoch nicht möglich sein, das beschriebene Konzept umsetzen zu können. Kommen im Homeoffice private Rechner zum Einsatz, besteht ein grundlegendes Sicherheitsrisiko, da der durchschnittliche PC-Anwender nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um ausreichende IT-Sicherheitsmaßnahmen umsetzen zu können.

Mitarbeiter, die ihre privaten Rechner zu Arbeitszwecken nutzen, sind jedoch für die Sicherheit ihrer Geräte verantwortlich und mithin einem Haftungsrisiko ausgesetzt. Grundsätzlich sollte daher jeder Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter auf privaten Endgeräten arbeiten lässt, erforderliche Sicherheitsmaßnahmen finanziell und organisatorisch unterstützen.

Nachfolgend werden 7 einfache und leicht umzusetzende Tipps aufgezeigt, wie die IT-Sicherheit am heimischen PC verbessert werden kann:

1. Hard- und Software auf dem neusten Stand halten

Zu einer soliden Arbeitsumgebung gehört, dass ausschließlich Software verwendet wird, die auf dem aktuellsten Stand ist. Nichts macht es Angreifern leichter, als unbekannte Schwachstellen im Programmcode (sog. Zero-Day-Exploits) zu nutzen, um Zugriff auf das Endgerät und damit auf Firmendaten zu bekommen. Notwendig ist es, stets die neuesten Software-Aktualisierungen zu installieren. Das Installieren von Updates und Patches betrifft jedoch nicht nur das Betriebssystem, sondern auch die verwendeten Software Programme, die Gerätetreiber der Hardware sowie den WLAN-Router.

2. Trennung von privaten und geschäftlichen Daten

Die private und geschäftliche Nutzung eines Geräts birgt ein großes Gefahrenpotenzial. Es ist daher empfehlenswert, die beiden Bereiche so gut es geht zu trennen. Die beste Möglichkeit stellt dabei die Nutzung von sogenannten Containern dar. Dabei handelt es sich um Anwendungen, die einen geschützten Bereich auf dem Endgerät abtrennen. Nur innerhalb dieses Containers ist ein Zugriff auf Unternehmensdaten möglich.

Steht keine Container-Software zur Verfügung, so kann eine Trennung der Daten zumindest über separate Benutzerkonten erfolgen. Wird der private Computer für die Arbeit im Homeoffice genutzt, dann sollte hierfür ein separates Konto erstellt werden. Hierdurch können private von geschäftlichen Daten getrennt werden. Das Arbeitskonto sollte selbstverständlich mit einem eigenen Passwort versehen werden.

Was den Zugriff auf das E-Mail-Postfach angeht, sollte dieser via Exchange-Client oder Webmail erfolgen, damit E-Mails nicht auf dem privaten Rechner gespeichert werden.

3. Nutzung aktueller Sicherheitssoftware

Sicherheitsprogramme, die nicht nur vor Computerviren schützen, sondern auch einen Phishing-Schutz und eine Firewall bieten, gibt es bereits für kleines Geld. Virenschutz ist nicht nur empfehlenswert, sondern fast schon obligatorisch. Der Befall des PCs im Homeoffice durch Malware kann sich schnell im gesamten Firmennetzwerk ausbreiten und erhebliche Schäden verursachen.

4. Verschlüsselung der Festplatte sowie portabler Speichermedien

Ein weiterer Tipp besteht darin, die Festplatte des Geräts und externe Speichermedien – wie USB-Sticks, Speicherkarten oder mobile Festplatten – zu verschlüsseln. Hierdurch kann auch im Homeoffice gewährleistet werden, dass Daten geschützt bleiben. Dieser Schutz hilft insbesondere dann, wenn das Notebook oder das Speichermedium verloren geht. Die Verschlüsselung des Datenspeichers ist meist mit den vorhandenen Mittelns des Betriebssystems möglich und verursacht keine zusätzlichen Kosten.

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Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Cybersecurity, Datenschutz, IT-Compliance, Praxistipps