Cybercrime

Tatortbestimmung im Internet

Tatortbestimmung im Internet

Der Tatort einer Straftat lässt sich bei vielen Delikten – bspw. einer Körperverletzung oder einem Diebstahl – im „realen“ Leben ohne Schwierigkeiten bestimmen. Im Bereich der Cyberkriminalität gestaltet sich dies dagegen umso schwieriger. Soll darauf abgestellt werden, wo sich der Täter selbst während der strafbaren Handlung befindet, wo die Handlung ihre Wirkung entfaltet oder doch darauf, wo sich der vom Täter ausgewählte Server befindet? Relevant ist die Klärung dieser Frage mitunter, um herauszufinden, ob und wo ein Täter strafrechtlich verfolgt werden kann.

Gemäß § 9 Abs. 1 StGB ist eine Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Der Tatort kann somit sowohl nach dem Handlungs- als auch nach dem Erfolgsort einer Straftat bestimmt werden.

Der Handlungsort als Tatort

Der Bundesgerichtshof knüpft den Handlungsort iSd § 9 Abs. 1, 1. Fall StGB im Bereich der Cyber-Delikte bei einem aktivem Tun ausschließlich an den Aufenthaltsort des Täters, folglich an den Ort, an dem sich der Täter bei Vornahme der tatbestandlichen Handlung physisch befindet. Unerheblich hingegen ist demnach, wo die durch mediale Übertragung transportierte Handlung ihre Wirkung entfaltet oder an welchem Standort sich der genutzte Server befindet.[1]

Den teilweise in der Rechtsprechung und im Schrifttum – bis dahin – vertretenen gegenläufigen Ansichten[2], die im Ergebnis zu einem extensiven Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts führen, erteilte der Bundesgerichtshof eine ausdrückliche Absage.[3]

Da der Handlungsort bei aktivem Tun auch sonst grundsätzlich durch den Aufenthaltsort des Täters bestimmt wird,[4] überzeugt die Ansicht nicht, nach der ein Handlungsort auch dort gegeben sein soll, wo die durch mediale Übertragung transportierte Handlung ihre Wirkung entfaltet. So ist der Radius der Wahrnehmbarkeit einer Handlung nicht als Teil der Handlung selbst anzusehen.[5] Aus denselben Erwägungen kommt es auch nicht in Betracht, den Standort des vom Täter angewählten Servers für ausschlaggebend zu erachten.[6]

Der Erfolgsort als Tatort

Der Tatort kann des Weiteren gemäß § 9 Abs. 1, 3. Fall und 4. Fall StGB an dem Ort liegen, „an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist” oder eintreten sollte.

Auch hierbei stellen sich im Bereich der Cyberkriminalität verschiedene Probleme. So kann etwa eine Beleidigung im Internet durch die weltweite Abrufbarkeit im Grunde überall einen Erfolgsort haben, während sie außerhalb des Internets in der Regel einen beschränkten Empfängerkreis und daher nur wenige Erfolgsorte hat.[7]

Weiterhin haben beispielsweise abstrakte Gefährdungsdelikte, zu denen mit Ausnahme der Beleidigung alle Äußerungsdelikte zählen, nach weit verbreiteter Ansicht überhaupt keinen Erfolgsort iSd § 9 Abs. 1, 3. Fall und 4. Fall StGB, sondern sind bereits mit der Vornahme der entsprechenden Handlung vollendet. Wohingegen bei der Erpressung, einem Erfolgsdelikt, mit der Zahlung des erpressten Geldes der tatbestandliche Erfolg eintritt und der Erfolgsort somit am Ort der Zahlung liegt, genügt es beispielsweise für eine Strafbarkeit bei der Trunkenheit im Verkehr, einem abstrakten Gefährdungsdelikt, wenn der alkoholisierte Täter mit seinem Fahrzeug fährt, selbst wenn weit und breit keine andere Person, die verletzt werden könnte, anwesend ist und auch andere Rechtsgüter mit Sicherheit nicht beeinträchtigt werden.[8] Hierbei muss für eine Strafbarkeit des Täters weder ein Schaden entstehen, noch eine konkrete Gefahr für ein Rechtsgut eintreten. Mithin ist allein die Vornahme der tatbestandlichen Handlung ausreichend. Mangels der Notwendigkeit eines Erfolges existiert bei solchen Delikten auch kein Erfolgsort.

So entschieden auch der Bundesgerichtshof und das Landgericht Stuttgart, dass in einem so gelagerten Fall als Begehungsort einer Straftat regelmäßig lediglich der Handlungsort in Betracht käme.[9]

Eine damit nunmehr überholte Ansicht knüpft für die Bestimmung des Erfolgsortes bei abstrakten Gefährdungsdelikte im Internet dort an, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit entfalten kann, im Falle von Äußerungsdelikten also an jedem Ort, an dem die rechtswidrigen Inhalte verfügbar und damit abrufbar sind.[10] Der Bundesgerichtshof nahm dies allerdings nur an, wenn ein abstraktes Gefährdungsdelikt wie beispielsweise die Volksverhetzung, § 130 Abs. 1 und 3 StGB, anhand der sogenannten Eignungsformel zu einem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt wird.[11] Demnach muss das entsprechende Verhalten des Täters geeignet sein, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. So sei nämlich das jeweilige Delikt hinsichtlich des Erfolgsorts mit konkreten Gefährdungsdelikten vergleichbar.[12] Jedoch hat sich der Bundesgerichtshof mittlerweile ausdrücklich von dieser Auffassung gelöst und seine Aussagen zu sogenannten abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten revidiert; demnach tritt jedenfalls an dem Ort, an dem die hervorgerufene abstrakte Gefahr in eine konkrete lediglich umschlagen kann, kein zum Tatbestand gehörender Erfolg ein.[13]

Teilweise wird der Erfolgsort jener Delikte auch im Sinne eines „Tathandlungserfolgs“ verstanden, wobei der jeweilige Ort sich dann entsprechend danach bestimmt, wohin der Täter rechtswidrige Daten aktiv und gezielt übermittelt.[14] Die bloße Abrufbarkeit der Daten genügt hiernach gerade nicht.

Hinsichtlich des Erfolgsortes ist ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzw. des Landgerichts Stuttgart[15] zu folgen, wonach im Hinblick auf abstrakte Gefährdungsdelikte lediglich auf den jeweiligen Handlungsort abgestellt werden kann. Aufgrund der Zufälligkeiten im Internet und des unbeschränkten Empfängerkreises kann auch hier allenfalls an den Aufenthaltsort des Täters verlässlich angeknüpft werden. Auch im Hinblick auf die prozessualen Konsequenzen ist es zweckmäßig und praktikabel, in dieser Frage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen.

Eine Bestimmung nach dem Standort des jeweils zur strafbaren Handlung genutzten Hardwaregerätes überzeugt nicht, unter anderem, weil zahlreiche Möglichkeiten existieren, die Identität eines Computers zu verschleiern. Am verlässlichsten bleibt daher eine Anknüpfung an den Aufenthaltsort des Täters.

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Posted by Louisa Lierz in Cybercrime, IT-Strafrecht, Praxistipps
Computergenerierte kinderpornographische Schriften zur Umgehung der Keuschheitsprobe?

Computergenerierte kinderpornographische Schriften zur Umgehung der Keuschheitsprobe?

Straf- und Ermittlungsverfahren im Bereich kinderpornographischer Inhalte sind stets ein über den reinen Unwertgehalt der Tat hinausgehendes hochsensibles Thema, das eine rechtliche Auseinandersetzung oft zusätzlich politisch aufbläht. Die Offenbarung eines Kinderporno-Rings im nordrhein-westfälischen Bergisch-Gladbach dürfte schwerlich unbemerkt an einem vorbeigegangen sein, zumal laut ersten Aussagen der Ermittlungen das vielleicht nur den Stamm, und nicht die Wurzeln darstellt.

Kurz vorab: (Kinderpornographische) Schriften werden im Gesetz nicht definiert. Bei Schriften (vgl. § 11 Abs. 3 StGB) handelt es sich um eine Zusammenstellung von Zeichen, die durch Augen oder Tastsinn wahrnehmbar sind und Gedankeninhalte verkörpern.[1] Ihnen gleichgestellt sind Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen. In § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet sich, dass dieser erweiterte Schriftenbegriff auch bei der Verbreitung, dem Erwerb und dem Besitz kinderpornographischer Schriften gilt, womit sämtliche Arten von Bildern, Tonträgern oder Videoaufnahmen (-zeichnungen) erfasst sind.

Ein Blick in die Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik zeigt, dass Fälle der Verbreitung von „pornographischen Schriften im Internet“ immer häufiger werden. Die Zahl stieg von 7.421 Fällen im Jahr 2018 auf insgesamt 10.662 im Jahr 2019. Verbreitung, Erwerb, Besitz und Herstellung kinderpornographischer Schriften stieg von 7.449 auf 12.262 Fälle. Das rechtspolitische Bedürfnis einer Verschärfung der Strafen für solche „Kinderporno-Onlinebörsen“ ist also statistisch gesehen nachvollziehbar. [2]

Der politische Diskurs fordert zunehmend härtere Strafe, schaut man sich nur die Vorhaben von Justizministerin Lamprecht an[3] , die eine Mindeststrafe von einem Jahr Haft für Kindesmissbrauch oder Besitz von kinderpornographischem Material fordert. Durch den Besitz solchen Materials „mache man sich mitschuldig“. Der Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern sei ein besonders hohes Gut betonte der Gesetzgeber auch in seinem ersten Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Versuchsstrafbarkeit von Cybergrooming. [4]

Kritiker wollen hierbei nicht außer Acht lassen, dass die verfügbaren Strafrahmen unseres Strafgesetzbuches nicht gering sind. Oft scheitere es daran, dass sich Ermittlungen im Sande verlaufen, nicht ausreichend Beweismaterial sichergestellt wurde, bei dem keine sinnvolle Verknüpfung zu den jeweiligen Tätern hergestellt wird und traurigerweise Behörden oftmals maßlos überfordert sind. Allein Dimensionen wie die aktuellen Enthüllungen von mutmaßlich 30.000 Verdächtigen im Missbrauchsfall Bergisch-Gladbach zeigen, dass ein erheblicher Arbeitsaufwand auf die ermittelnden Behörden zukommt.

Gesetzesänderungen

Der einschlägige § 184b Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) wurde zum März 2020[5] um S. 2 mit folgendem Inhalt ergänzt:

„Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

  1. die Handlung sich auf eine kinderpornographische Schrift bezieht, die kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
  2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“

Da es sich vorliegend nicht um Alternativen handelt („und“) wird deutlich, dass der Einsatz von computergeneriertem kinderpornographischen Material ultima ratio bleiben soll und muss. Befürworter dieses Gesetzesentwurfs versprechen sich hiervon, dass „die Effizienz der polizeilichen Ermittlungstätigkeit gesteigert“ wird. [6] Hauptproblem ist nämlich oft, dass sowohl Zugang als auch Verbleiben in solchen Foren eine sog. Keuschheitsprobe erfordert, d.h. Mitglieder müssen, um Vertrauen zu gewinnen, selbst kinderpornographische Schriften hochladen, womit sie sich strafbar machen würden. Dasselbe galt bisher für Ermittler.[7]

Im Rahmen der Diskussion um die Vorverlagerung der Versuchsstrafbarkeit bei Cybergrooming wurden auch Aspekte von Online-Tauschplattformen und deren erschwerten Zugriffsmöglichkeiten erörtert. Mithilfe dieser Ermittlungsmaßnahmen soll dazu beigetragen werden „den Markt für kinderpornographische Schriften auszutrocknen“. Der Gesetzesentwurf sprach sich bei der Abwägung zwischen rechtsstaatlichen Anforderungen einerseits und der „drängenden Aufgabe der Bekämpfung von Kinderpornographie andererseits“ zugunsten von letzterer aus. Rechtstaatlichen Anforderungen sei dahingehend genügt worden, dass wie oben bereits erwähnt der Einsatz solchen Materials stets ultima ratio bleiben soll. Darüber hinaus wurden durch die Schaffung des neuen § 110d StPO solche Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich unter einem Richtervorbehalt gestellt.[8]

Technische Grundlagen

Wer sich nun fragt, inwiefern bei der Herstellung computergenerierter Bilder nicht doch auch echte Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen verwendet werden, sei beruhigt: Der Gesetzesentwurf betont nochmal, dass für die unmittelbare Herstellung solcher Schriften keine Bildaufnahmen verwendet werden dürfen, „auf denen ein Kind oder ein Jugendlicher abgebildet ist“. Somit sind Fotocollagen oder verfremdete Bilder nicht zulässig.[9]

Ein künstliches neuronales Netzwerk wird mit Beispielbildern „gefüttert“ und angewiesen, den abgebildeten Inhalt nachzuahmen. In einem zweiten separaten Netzwerk wird geschaut, wie ähnlich diese generierten Bilder sind. Sieht das Bild nicht ähnlich genug aus, so muss das erste Netzwerk ein neues Bild generieren. Man „trainiert“ sprichwörtlich ein Netzwerk dazu, realistische Bilder zu erzeugen, bis das zweite Netzwerk keine Unterschiede mehr dahingehend erkennt, ob es sich um ein echtes oder um ein Fake-Foto handelt. Der „Trainingsvorgang“ selbst ist daher noch kein Herstellen, sondern nur zeitlich vorverlagert. Die eingespeisten Trainingsbilder selbst sind kein Bestandteil der dann vollständig künstlich erzeugten Aufnahmen.[10]

Fazit

Höhere Strafandrohungen allein sind kein geeignetes Mittel, um Delinquenz verhindern oder sogar bekämpfen zu können. Zielführender ist es, die Effektivität von Ermittlungsmaßnahmen zu steigern, um das Entdeckungsrisiko potenzieller Straftäter zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund sind die Gesetzesänderungen zu begrüßen.

Trotzdem bleiben Fragen offen, inwiefern nicht dadurch letztlich nur noch mehr kinderpornographische Schriften in Umlauf gebracht werden. Hier ließe sich entgegenhalten, dass die Schriften letztlich nur ultima ratio sein sollen und von keiner Überflutung der Server gesprochen werden kann. Der Anwendungsbereich soll stark eingegrenzt werden, um nur ermittelnden Personen ein effizientes Mittel zur Bekämpfung der Verbreitung kinderpornographischer Schriften an die Hand geben zu können.

Es soll festgehalten werden, dass durch diese Gesetzesänderung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine „Schadensverlagerung“ stattfinden kann. Damit ist gemeint, dass mit einer konsequenten Infiltrierung solcher Netzwerke diese schneller „ausgetrocknet“ werden können, bevor „frisches“ Material seinen Weg in das Netzwerk findet. Bereits so ließen sich mittelbar der Rechtsgüterschutz hinsichtlich Kindes-Opfern reduzieren und gleichzeitig Täter schneller aufspüren. Darüber hinaus würde man zusätzlich zögernden Usern per Zufall (das Material ist als solches nicht erkennbar) zu diesen Schriften greifen lassen und nicht zum echten Material. Eine Intensivierung der Rechtsgutsverletzung eines geschädigten Opfers unterbliebe insofern auch.[11]

Fußnoten

[1] Fischer StGB, 67. Auflage 2020, § 11 Rn. 34.

[2] Polizeiliche Kriminalstatistik, Jahrbuch 2019, Band 1, Fälle, Aufklärung, Schaden [aufgerufen am 07.07.2020].

[3]https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/lambrecht-will-kindesmissbrauch-schaerfer-bestrafen-16840973.html (aufgerufen am 01.07.2020).

[4] Vgl. BT-Drs. 19/13836, S. 8.

[5] https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/165/1916543.pdf (aufgerufen am 02.07.2020).

[6] Vgl. BT-Drs. 19/16543, S. 10.

[7] Vgl. BT-Drs. 19/16543, S. 8 f.; BT-Drs. 19/13836 S. 10.

[8] Vgl. BT-Drs. 19/13836, S. 15; BT-Drs. 19/16543 S. 10; BeckOK StGB/Ziegler, § 184b Rn. 20a-d.

[9] Vgl. BT-Drs. 19/16543, S. 11; BeckOK StGB/Ziegler, § 184b Rn. 20b.

[10] Vgl. BT-Drs. 19/16543, S. 11.

[11] Vgl. BT-Drs. 19/13836, S. 16.

Posted by Kevin Klingelhöfer in Cybercrime, Darknet
Update: Anpassung des NetzDG bereits im April

Update: Anpassung des NetzDG bereits im April

Nach der Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung (SZ) hat das BMJV den geplanten Gesetzesentwurf zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), welches bereits seit dem 1.10.2017 in Kraft ist, fertiggestellt. Das NetzDG verpflichtet Internet-Plattformen zu einem härteren Vorgehen gegen Hass, Hetze und Terror-Propaganda.

Gesetzesänderung soll bereits am 1. April 2020 umgesetzt werden

Die geplante Gesetzesänderung, die voraussichtlich am 1. April 2020 vom Kabinett beschlossen wird, soll es Nutzern sozialer Netzwerke in Zukunft erleichtern, Beschwerden einreichen zu können. Insbesondere soll die Möglichkeit einen rechtswidrigen Beitrag melden zu können, vereinfacht werden, indem komplizierte Klickwege vermieden werden. Die Möglichkeit zur Meldung von Beiträgen ist auf manchen Plattformen teilweise versteckt oder schwierig zu nutzen. So ist die Beschwerdemöglichkeit oftmals nicht vom Beitrag aus zugänglich, sondern kann nur über ein Meldeformular erfolgen, welches zuvor separat angesteuert werden muss.

Einführung eines Gegenvorstellungsverfahrens

Der Gesetzesentwurf umfasst ferner eine Änderung, die es betroffenen Nutzern sozialer Netzwerke in Zukunft erleichtern soll, gegen Entscheidungen der Anbieter von sozialen Netzwerken vorzugehen. Wenn ein Beitrag eines Nutzers vom sozialen Netzwerk gelöscht wurde, soll dem Nutzer ein Anspruch auf Überprüfung dieser Entscheidung gegen den Netzwerkanbieter zustehen.

Beispielsweise kann die Beschwerdefunktion genutzt werden, wenn ein Beitrag (ggf. zu Unrecht) vom Betreiber gelöscht wurde. Das BMJV will hierzu ein sog. „Gegenvorstellungsverfahren“ einführen.

Auch soll der Entwurf die Möglichkeit eröffnen, Konflikte zwischen Nutzer und Plattformbetreiber über private Schlichtungsstellen beizulegen. Nach Auffassung des Justizministeriums sollen Streitigkeiten dadurch schneller und kostengünstiger beendet werden können.

Anmerkung: Die Stärkung der Rechte von Nutzern sozialer Netzwerke ist durchaus zu begrüßen. Da es sich bei Streitigkeiten über den Inhalt von Social-Media-Beiträgen nicht selten um Bagatellfälle handeln wird, können diese mit etwas Kompromissbereitschaft beider Seiten leicht behoben werden. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Überlastung der Justiz, erscheint die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens daher keine abwägige Idee zu sein. Es bleibt zu hoffen, dass das geplante Gesetzes-Update mit Nachdruck weiterverfolgt wird und nicht am 1.4.2020 als “Aprilscherz” untergeht.

 

Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Cybercrime, Datenschutz