CEO Fraud – Phänomen und strafrechtliche Bewertung

CEO Fraud – Phänomen und strafrechtliche Bewertung

Als schwächstes Glied lässt sich in der Informations- und Kommunikationssicherheit wohl der Mensch ausmachen, dessen sind sich Cyberkriminelle bewusst. Durch psychologische Manipulation können Täter z.B. durch Fernkommunikationsmedien Mitarbeiter von Unternehmen gezielt zu Handlungen verleiten. Dazu geben sich die Täter beispielsweise als Geschäftsführer aus und veranlassen über ausgewählte Mitarbeiter Geldtransfers ins Ausland.[1] Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dieser Betrugsart, dem sog. CEO Fraud. Ziel ist es, eine umfassende Darstellung über die vielschichtigen Vorgehensweisen der Täter aufzuzeigen und die Handlungen der Täter im Lichte des deutschen Strafrechts zu würdigen. Dieser Untersuchung kommt auch in Hinblick auf die derzeitige Covid-19-Pandemie eine hohe Bedeutung in der Praxis zu, da das BDI im Zuge der Pandemie verschiedene Kampagnen beobachtet, die sich die komplexe Gesamtsituation um Covid-19 bei betrügerischen Vorgehensweisen zunutze machen.[2] Die bisherigen Behandlungen der Thematik in der Literatur beurteilten insbesondere die zivilrechtlichen Haftungsfragen zwischen Unternehmen und Kreditinstituten.[3] Eine strafrechtliche Beurteilung des Phänomens ist bisweilen nur im begrenzten Maße – in der Konstellation eines nicht erfolgreich durchgeführten CEO Frauds – geschehen.[4] Der Beitrag schließt diese Lücke und soll als Leitfaden für die strafrechtliche Beurteilung und Sanktionsmöglichkeiten der CEO Fraud-Fälle im Allgemeinen dienen. Insbesondere wird betrachtet werden, inwieweit die Strafbarkeit nach deutschem Recht beurteilt werden kann, wenn die Täter aus dem Ausland agieren.

Phänomen CEO Fraud – Die Vorgehensweisen der Täter

Es gibt eine Vielzahl an erprobten betrügerischen Vorgehensweisen, deren sich Täter immer wieder erfolgreich bedienen. Der Enkeltrick ist wohl eine der bekanntesten Betrugsarten. Hierbei missbraucht der Täter regelmäßig die Identität einer nahestehenden Person des Opfers, um dieses unter Vorspielen falscher Tatsachen zu einer Zahlung bzw. zu einer Vermögensdisposition zu verleiten. Dieses Konzept wird bei einem CEO Fraud gegenüber Unternehmen in modifizierter Art und Weise angewendet. Dabei fordert jedoch der „Geschäftsführer“ anstatt des „Enkels“ eine Überweisung oder Herausgabe von Informationen.[5] Das Grundprinzip bleibt jedoch gleich, sodass die Fälle auch als digitaler Enkeltrick bezeichnet werden.[6] Der typische Ablauf eines CEO Frauds zeichnet sich durch ein mehraktiges Tatgeschehen aus und soll folglich dargestellt werden.

Phase 1: Informationsgewinnung

Voraussetzung für die erfolgreiche und gezielte Manipulation ist eine fundierte Kenntnis über das Unternehmen und seine Mitarbeiter. Relevante Informationen sind beispielsweise die Kontaktdaten des CEO, dessen Unterschrift, Unternehmensstrukturen- und Prozesse, Angaben zu Geschäftspartnern, künftige Investments und Mitarbeiterbefugnisse.[7] In dieser Phase müssen insbesondere solche Mitarbeiter identifiziert werden, die Transaktionen eigenständig durchführen können, unter Umständen auch unter Umgehung von innerbetrieblichen Kontrollmechanismen.[8] Die Informationsgewinnung erfolgt über öffentlich zugängliche Websites, Geschäftsberichte und Presseerklärungen sowie durch die Auswertung von Social-Media-Kanälen des Unternehmens und seiner Mitarbeiter.[9] Zudem können relevante Informationen über das sog. Darknet[10], durch technische Maßnahmen, wie Schadsoftware oder durch belanglose, scheinbar gefahrlose Kommunikation mit den Mitarbeitern, durch sog. Social Engineering, beschafft werden.[11]

Phase 2: Planungsstadium

Unter der Würdigung aller relevanten gesammelten Informationen erstellen die Täter realistisch anmutende Szenarien. Die Szenarien spiegeln meist besonders dringliche und vertrauliche Geschäftsvorgänge wider, so z.B. ein Erwerb von Grundstücken, eine Unternehmenstransaktion oder Strafzahlungen.[12] Zudem wird die unternehmensinterne Autorität durch die Annahme der Identität einer Führungsperson ausgenutzt, um den Druck zu erhöhen.[13] Darüber hinaus wird für die Kontaktaufnahme ein Zeitpunkt identifiziert, in welchem die Arbeitsbelastung der Mitarbeiter besonders hoch und die Rückversicherungsmöglichkeiten entlang der bestehenden Kontrollprozesse möglichst gering ist.[14] Dies trifft gerade auf die aktuellen Umstände der Covid-19-Pandemie zu, in denen viele unternehmensinterne Prozesse aufgrund von Home Office und Kontaktbeschränkungen Änderungen unterworfen sind und die Interaktion nahezu ausschließlich auf Fernkommunikationsmedien wie E-Mail oder Telefon beschränkt ist. Es bleibt abzuwarten, ob sich die besonderen Umstände in höheren Fallzahlen von Cyberkriminalität widerspiegeln.

Phase 3: Vertrauensbildung

In dieser Phase erfolgt die erste Ansprache – in der Regel adressiert an einen Mitarbeiter mit operativer Tätigkeit in der Buchhaltung. Sie dient insbesondere der Vertrauensbildung und der Unterdrucksetzung. Dazu wird dem Mitarbeiter meist eine Mail mit einer kurzen Erläuterung des angeblichen Geschäftsvorgangs im Namen der Geschäftsleitung gesendet und zur Kooperation ermutigt. Mit der E-Mail wird der Mitarbeiter zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet.[15] Dabei werden insbesondere die Angst, einen Fehler zu begehen, Erfolgsdruck, Stress, Unwissenheit sowie das vermeintlich empfangene besondere Vertrauen des Chefs und die damit empfundene Wertschätzung ausgenutzt.[16] Da die Täter auf das tatsächliche Mail-Konto des CEO in der Regel keinen Zugriff haben, nutzen diese eine ähnliche Adresse[17] unter Verwendung des richtigen Namens des CEO als Alias[18]. Zudem imitieren die Täter bei telefonischen Kontakt mit den Mitarbeitern mittlerweile Stimmen und Sprachmuster von CEOs unter Verwendung von Deep Fakes, um das Vertrauen in die Echtheit des Geschäftsvorgangs zu stärken.[19] Deep Fakes sind mittels Künstlicher Intelligenz (KI) generierte Foto-, Video- und Audioaufnahmen.[20] Dabei wird die KI mit Datensätzen von Reden, Interviews, Bildern etc. gespeist, um Gesichtsausdrücke, Bewegungen und Stimmen des CEOs zu reproduzieren.[21] Ziel ist es dabei, dem Mitarbeiter die Echtheit und Dringlichkeit des Geschäftsvorgangs zu verdeutlichen und jegliche Zweifel zu zerstreuen.

Phase 4: Durchführung

Glauben sich die Täter des Vertrauens des Mitarbeiters sicher, wird der Sachverhalt ausführlicher dargestellt und die Kommunikation konkretisiert. Zudem werden für den Fall der fehlenden weiteren Kooperation und einer nicht erfolgenden zügigen Durchführung der geforderten Transaktion mit Vertragsstrafen oder auch behördlichen Bußgeldern für das Unternehmen gedroht sowie auch persönliche berufliche Konsequenzen für den Mitarbeiter in Aussicht gestellt. Hinzu kommt unter Umständen noch weiterer Kontakt des Mitarbeiters zu angeblichen Anwälten und Mitarbeitern z.B. der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) sowie angeblichen externen Beratern und weiteren Dritten, die bereits in den Geschäftsvorgang involviert sind und auf die Vornahme weiterer Schritte warten.[22] Durch eine kontinuierliche Steigerung des Drucks und eine Intensivierung der Täuschung wird der betroffene Mitarbeiter in eine psychische Zwangslage versetzt, bis das Geld unter Einbeziehung der Bank überwiesen wird oder aber die Täter aufgeben.[23]

Phase 5: Verschleierung

Einhergehend mit der Überweisung verschleiern die Täter die Transaktionen meist über ein globales Geflecht aus Konten, sodass der originäre Zahlungsbetrag automatisch verteilt und das Rückverfolgungsrisiko verringert wird.[24] Zudem wird es das Ziel der Täter sein, die (rechtswidrig) erlangten Gelder zurück in den legalen Wirtschaftskreislauf zu schleusen. So wird es regelmäßig zu Geldwäscheaktivitäten kommen, die ihrerseits strafrechtlich sanktioniert werden können.[25]

Phase 6: Beendigung

Wurde das Geld überwiesen, so beglückwünscht der angebliche CEO den Mitarbeiter für seine Kooperation und Diskretion. Mit lobenden Worten für den bisherigen Umgang mit dem Geschäftsvorfall wird der Mitarbeiter ggf. zu weiteren Transaktionen in ähnlich gelagerten – aber ebenso dringlichen sowie diskreten – Angelegenheiten ermuntert.[26]

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Posted by Johannes Kloth in Cybercrime, IT-Compliance, IT-Strafrecht
Tatortbestimmung im Internet

Tatortbestimmung im Internet

Der Tatort einer Straftat lässt sich bei vielen Delikten – bspw. einer Körperverletzung oder einem Diebstahl – im „realen“ Leben ohne Schwierigkeiten bestimmen. Im Bereich der Cyberkriminalität gestaltet sich dies dagegen umso schwieriger. Soll darauf abgestellt werden, wo sich der Täter selbst während der strafbaren Handlung befindet, wo die Handlung ihre Wirkung entfaltet oder doch darauf, wo sich der vom Täter ausgewählte Server befindet? Relevant ist die Klärung dieser Frage mitunter, um herauszufinden, ob und wo ein Täter strafrechtlich verfolgt werden kann.

Gemäß § 9 Abs. 1 StGB ist eine Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Der Tatort kann somit sowohl nach dem Handlungs- als auch nach dem Erfolgsort einer Straftat bestimmt werden.

Der Handlungsort als Tatort

Der Bundesgerichtshof knüpft den Handlungsort iSd § 9 Abs. 1, 1. Fall StGB im Bereich der Cyber-Delikte bei einem aktivem Tun ausschließlich an den Aufenthaltsort des Täters, folglich an den Ort, an dem sich der Täter bei Vornahme der tatbestandlichen Handlung physisch befindet. Unerheblich hingegen ist demnach, wo die durch mediale Übertragung transportierte Handlung ihre Wirkung entfaltet oder an welchem Standort sich der genutzte Server befindet.[1]

Den teilweise in der Rechtsprechung und im Schrifttum – bis dahin – vertretenen gegenläufigen Ansichten[2], die im Ergebnis zu einem extensiven Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts führen, erteilte der Bundesgerichtshof eine ausdrückliche Absage.[3]

Da der Handlungsort bei aktivem Tun auch sonst grundsätzlich durch den Aufenthaltsort des Täters bestimmt wird,[4] überzeugt die Ansicht nicht, nach der ein Handlungsort auch dort gegeben sein soll, wo die durch mediale Übertragung transportierte Handlung ihre Wirkung entfaltet. So ist der Radius der Wahrnehmbarkeit einer Handlung nicht als Teil der Handlung selbst anzusehen.[5] Aus denselben Erwägungen kommt es auch nicht in Betracht, den Standort des vom Täter angewählten Servers für ausschlaggebend zu erachten.[6]

Der Erfolgsort als Tatort

Der Tatort kann des Weiteren gemäß § 9 Abs. 1, 3. Fall und 4. Fall StGB an dem Ort liegen, „an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist” oder eintreten sollte.

Auch hierbei stellen sich im Bereich der Cyberkriminalität verschiedene Probleme. So kann etwa eine Beleidigung im Internet durch die weltweite Abrufbarkeit im Grunde überall einen Erfolgsort haben, während sie außerhalb des Internets in der Regel einen beschränkten Empfängerkreis und daher nur wenige Erfolgsorte hat.[7]

Weiterhin haben beispielsweise abstrakte Gefährdungsdelikte, zu denen mit Ausnahme der Beleidigung alle Äußerungsdelikte zählen, nach weit verbreiteter Ansicht überhaupt keinen Erfolgsort iSd § 9 Abs. 1, 3. Fall und 4. Fall StGB, sondern sind bereits mit der Vornahme der entsprechenden Handlung vollendet. Wohingegen bei der Erpressung, einem Erfolgsdelikt, mit der Zahlung des erpressten Geldes der tatbestandliche Erfolg eintritt und der Erfolgsort somit am Ort der Zahlung liegt, genügt es beispielsweise für eine Strafbarkeit bei der Trunkenheit im Verkehr, einem abstrakten Gefährdungsdelikt, wenn der alkoholisierte Täter mit seinem Fahrzeug fährt, selbst wenn weit und breit keine andere Person, die verletzt werden könnte, anwesend ist und auch andere Rechtsgüter mit Sicherheit nicht beeinträchtigt werden.[8] Hierbei muss für eine Strafbarkeit des Täters weder ein Schaden entstehen, noch eine konkrete Gefahr für ein Rechtsgut eintreten. Mithin ist allein die Vornahme der tatbestandlichen Handlung ausreichend. Mangels der Notwendigkeit eines Erfolges existiert bei solchen Delikten auch kein Erfolgsort.

So entschieden auch der Bundesgerichtshof und das Landgericht Stuttgart, dass in einem so gelagerten Fall als Begehungsort einer Straftat regelmäßig lediglich der Handlungsort in Betracht käme.[9]

Eine damit nunmehr überholte Ansicht knüpft für die Bestimmung des Erfolgsortes bei abstrakten Gefährdungsdelikte im Internet dort an, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit entfalten kann, im Falle von Äußerungsdelikten also an jedem Ort, an dem die rechtswidrigen Inhalte verfügbar und damit abrufbar sind.[10] Der Bundesgerichtshof nahm dies allerdings nur an, wenn ein abstraktes Gefährdungsdelikt wie beispielsweise die Volksverhetzung, § 130 Abs. 1 und 3 StGB, anhand der sogenannten Eignungsformel zu einem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt wird.[11] Demnach muss das entsprechende Verhalten des Täters geeignet sein, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. So sei nämlich das jeweilige Delikt hinsichtlich des Erfolgsorts mit konkreten Gefährdungsdelikten vergleichbar.[12] Jedoch hat sich der Bundesgerichtshof mittlerweile ausdrücklich von dieser Auffassung gelöst und seine Aussagen zu sogenannten abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten revidiert; demnach tritt jedenfalls an dem Ort, an dem die hervorgerufene abstrakte Gefahr in eine konkrete lediglich umschlagen kann, kein zum Tatbestand gehörender Erfolg ein.[13]

Teilweise wird der Erfolgsort jener Delikte auch im Sinne eines „Tathandlungserfolgs“ verstanden, wobei der jeweilige Ort sich dann entsprechend danach bestimmt, wohin der Täter rechtswidrige Daten aktiv und gezielt übermittelt.[14] Die bloße Abrufbarkeit der Daten genügt hiernach gerade nicht.

Hinsichtlich des Erfolgsortes ist ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzw. des Landgerichts Stuttgart[15] zu folgen, wonach im Hinblick auf abstrakte Gefährdungsdelikte lediglich auf den jeweiligen Handlungsort abgestellt werden kann. Aufgrund der Zufälligkeiten im Internet und des unbeschränkten Empfängerkreises kann auch hier allenfalls an den Aufenthaltsort des Täters verlässlich angeknüpft werden. Auch im Hinblick auf die prozessualen Konsequenzen ist es zweckmäßig und praktikabel, in dieser Frage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen.

Eine Bestimmung nach dem Standort des jeweils zur strafbaren Handlung genutzten Hardwaregerätes überzeugt nicht, unter anderem, weil zahlreiche Möglichkeiten existieren, die Identität eines Computers zu verschleiern. Am verlässlichsten bleibt daher eine Anknüpfung an den Aufenthaltsort des Täters.

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Posted by Louisa Lierz in Cybercrime, IT-Strafrecht, Praxistipps
IT-Sicherheit im Homeoffice – 7 Praktische Tipps

IT-Sicherheit im Homeoffice – 7 Praktische Tipps

Angetrieben durch die Corona-Krise nimmt der Trend zum Homeoffice stetig zu. Viele Arbeitnehmer arbeiten zum größten Teil – oder sogar ausschließlich – vom privaten Arbeitsplatz zu Hause. Im Homeoffice prallen Privat- und Arbeitsleben aufeinander, was ein Risiko für die IT-Sicherheit bedeutet. Unternehmen sehen sich daher zunehmend mit einer neuen Herausforderung konfrontiert: Der Gewährleistung von IT-Sicherheit im Homeoffice.

Cyber-Angriffe als Bedrohungsrisiko auch im Homeoffice

Cyber-Angriffe auf Unternehmen haben in den letzten Jahren merklich zugenommen. Laut der Cyber-Security-Studie 2020[1] gaben 78 Prozent der befragten Unternehmen an, im laufenden Jahr attackiert worden zu sein. Von 2018 bis 2019 betrug der durch Cyber-Angriffe verursachte Schaden mehr als 100 Milliarden Euro pro Jahr. Verglichen mit den Jahren 2016 und 2017 kam es sogar zu einer Verdopplung der Schadenssumme[2].

Cyber-Angriffe sind vielfältig und können nicht nur unangenehm sein, sondern auch zu erheblichen Vermögensschäden und Reputationsverlusten führen. Folgende Fallkonstellationen sollen der Verdeutlichung dienen:

  • Mit DDoS (Distributed-Denial-of-Service) Attacken werden Systeme gezielt überlastet, um Dienste oder Server zeitweise lahmzulegen. Ein durch eine DDoS-Attacke verursachter temporärer Ausfall eines Onlineshops oder einer Website kann innerhalb weniger Tag zu hohen Umsatzeinbußen führen.
  • Wenn Schadsoftware, wie bspw. Dateisysteme verschlüsselnde Ransomware, eindringt und die IT-Systeme eines Unternehmens lahmlegt, kann dies zu Produktionsausfällen und sogar zu einer kompletten Handlungsunfähigkeit des Unternehmens führen.
  • ATP-Angriffe, bei denen Angreifer über einen längeren Zeitraum gezielt Daten ausspionieren, können zu einem Verlust sensibler Daten oder Geschäftsgeheimnissen führen und dadurch irreversible Schäden verursachen.
  • Beim CEO-Fraud werden Mitarbeiter durch gezielte Video-Calls und E-Mails, bei denen sich der Angreifer als Führungskraft des Unternehmens ausgibt, veranlasst, große Geldbeträge zu überweisen. Diese Methode des sog. Social Engineerings ist zwar technisch anspruchslos, aber weit verbreitet.
  • Beim Phishing versuchen Cyber-Kriminelle mithilfe von gefälschten Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten an sensible Informationen oder Zugriffsdaten zu kommen.

Die Nichteinhaltung angemessener Sicherheitsmaßnahmen erhöht die Gefahr, Opfer eines Cyber-Angriffs zu werden. Dies gilt nicht nur im Büro, sondern auch im Homeoffice.

Optimaler Schutz nur mittels verschlüsselter VPN-Verbindung und MFA

 Bestmöglicher Schutz kann nur gewährleistet werden, wenn das Unternehmen die für das Arbeiten im Homeoffice notwendige Infrastruktur bereitstellt. Hierzu gehört neben der Zurverfügungstellung von sicheren Endgeräten (z.B. Firmen-Laptop oder Diensthandy) auch der geschützte Zugriff auf das Firmennetz via verschlüsselter VPN-Verbindung (Virtual-Private-Network). Dabei erfolgt der Verbindungsaufbau zu einer abgeschotteten Arbeitsumgebung (Terminal-Server oder Virtual-Desktop). Um eine VPN Verbindung aufzubauen, muss eine entsprechende Softwarelösung auf dem Endgerät installiert und eingerichtet werden. In der Regel gibt es vom Unternehmen hierfür Richtlinien und standardisiert genutzte Software.

Idealerweise wird die Verbindung erst dann aufgebaut, wenn sich der Mitarbeiter zuvor mittels einer MFA (Multi-Faktor-Authentifizierung) erfolgreich legitimiert hat. Hierzu ist neben der Eingabe von Login-Daten auch die Freigabe durch einen Hardware-Token (elektronisches Gerät zur Erzeugung eines Einmalpassworts) oder eine Smartphone-App erforderlich. Ist die Verbindung zum Unternehmensnetzwerk einmal aufgebaut, genießt der Mitarbeiter dank Firewall und Echtzeitüberwachung den gleichen Schutz, wie an seinem Arbeitsplatz im Büro. Das technische Konzept wird mittels einer Sicherheitsrichtline ergänzt, die das Unternehmen zur Verfügung stellen sollte. Diese sollte regeln, welche Informationen (auf Papier und auf IT-Systemen) aus dem Unternehmen transportiert und im Homeoffice bearbeitet werden dürfen, wer hierzu befugt ist und welche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind.

7 praktische Tipps zur Verbesserung der IT-Sicherheit im Homeoffice

Insbesondere aus Kostengründen wird es vielen Betrieben jedoch nicht möglich sein, das beschriebene Konzept umsetzen zu können. Kommen im Homeoffice private Rechner zum Einsatz, besteht ein grundlegendes Sicherheitsrisiko, da der durchschnittliche PC-Anwender nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um ausreichende IT-Sicherheitsmaßnahmen umsetzen zu können.

Mitarbeiter, die ihre privaten Rechner zu Arbeitszwecken nutzen, sind jedoch für die Sicherheit ihrer Geräte verantwortlich und mithin einem Haftungsrisiko ausgesetzt. Grundsätzlich sollte daher jeder Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter auf privaten Endgeräten arbeiten lässt, erforderliche Sicherheitsmaßnahmen finanziell und organisatorisch unterstützen.

Nachfolgend werden 7 einfache und leicht umzusetzende Tipps aufgezeigt, wie die IT-Sicherheit am heimischen PC verbessert werden kann:

1. Hard- und Software auf dem neusten Stand halten

Zu einer soliden Arbeitsumgebung gehört, dass ausschließlich Software verwendet wird, die auf dem aktuellsten Stand ist. Nichts macht es Angreifern leichter, als unbekannte Schwachstellen im Programmcode (sog. Zero-Day-Exploits) zu nutzen, um Zugriff auf das Endgerät und damit auf Firmendaten zu bekommen. Notwendig ist es, stets die neuesten Software-Aktualisierungen zu installieren. Das Installieren von Updates und Patches betrifft jedoch nicht nur das Betriebssystem, sondern auch die verwendeten Software Programme, die Gerätetreiber der Hardware sowie den WLAN-Router.

2. Trennung von privaten und geschäftlichen Daten

Die private und geschäftliche Nutzung eines Geräts birgt ein großes Gefahrenpotenzial. Es ist daher empfehlenswert, die beiden Bereiche so gut es geht zu trennen. Die beste Möglichkeit stellt dabei die Nutzung von sogenannten Containern dar. Dabei handelt es sich um Anwendungen, die einen geschützten Bereich auf dem Endgerät abtrennen. Nur innerhalb dieses Containers ist ein Zugriff auf Unternehmensdaten möglich.

Steht keine Container-Software zur Verfügung, so kann eine Trennung der Daten zumindest über separate Benutzerkonten erfolgen. Wird der private Computer für die Arbeit im Homeoffice genutzt, dann sollte hierfür ein separates Konto erstellt werden. Hierdurch können private von geschäftlichen Daten getrennt werden. Das Arbeitskonto sollte selbstverständlich mit einem eigenen Passwort versehen werden.

Was den Zugriff auf das E-Mail-Postfach angeht, sollte dieser via Exchange-Client oder Webmail erfolgen, damit E-Mails nicht auf dem privaten Rechner gespeichert werden.

3. Nutzung aktueller Sicherheitssoftware

Sicherheitsprogramme, die nicht nur vor Computerviren schützen, sondern auch einen Phishing-Schutz und eine Firewall bieten, gibt es bereits für kleines Geld. Virenschutz ist nicht nur empfehlenswert, sondern fast schon obligatorisch. Der Befall des PCs im Homeoffice durch Malware kann sich schnell im gesamten Firmennetzwerk ausbreiten und erhebliche Schäden verursachen.

4. Verschlüsselung der Festplatte sowie portabler Speichermedien

Ein weiterer Tipp besteht darin, die Festplatte des Geräts und externe Speichermedien – wie USB-Sticks, Speicherkarten oder mobile Festplatten – zu verschlüsseln. Hierdurch kann auch im Homeoffice gewährleistet werden, dass Daten geschützt bleiben. Dieser Schutz hilft insbesondere dann, wenn das Notebook oder das Speichermedium verloren geht. Die Verschlüsselung des Datenspeichers ist meist mit den vorhandenen Mittelns des Betriebssystems möglich und verursacht keine zusätzlichen Kosten.

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Posted by Dr. Mathias Grzesiek in Cybersecurity, Datenschutz, IT-Compliance, Praxistipps